4P.87/2001

[AZA 0/2] 4P.87/2001/rnd

I. ZIVILABTEILUNG


  1. Juli 2001

Es wirken mit: Bundesrichterin und Bundesrichter Corboz, präsidierendes Mitglied, Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler und Gerichtsschreiber Mazan.


In Sachen A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter, Bahnhofstrasse 6, 5610 Wohlen,

gegen X.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Peter Meyer, Kirchenrain 8, Postfach 76, 5610 Wohlen, Obergericht des Kantons Aarau, 1. Zivilkammer,

betreffend Art. 9 BV etc. (Kosten und Entschädigung), hat das Bundesgericht,

nach Einsicht in die staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 19. Januar 2001, in Erwägung,

dass der angefochtene Entscheid - inklusive die im vorliegenden Verfahren angefochtene Kosten- und Entschädigungsregelung - in Gutheissung der dagegen eingereichten Berufung mit Urteil vom heutigen Tag aufgehoben worden ist,

dass die staatsrechtliche Beschwerde dadurch gegenstandslos geworden ist (BGE 112 II 95 E. 3 S. 96),

dass gemäss Art. 343 Abs. 3 OR (Fassung in Kraft seit

  1. Juni 2001 [AS 2001, S. 1048]) bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis Fr. 30'000.-- keine Gerichtsgebühren zu erheben sind,

dass der Beschwerdeführer entschädigungspflichtig wird, weil er durch das gegenstandslos gewordene Rechtsmittel der Gegenpartei unnütze Kosten verursacht hat (Art. 156 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 5 OG; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, Rz. 27, S. 36),

erkannt :

1.-Die staatsrechtliche Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.-Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3.-Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

4.-Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Obergericht des Kantons Aargau (1. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.


Lausanne, 18. Juli 2001

Im Namen der I. Zivilabteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Das präsidierende Mitglied:

Der Gerichtsschreiber:

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Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
4P.87/2001
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
4P.87/2001, CH_BGer_004
Entscheidungsdatum
18.07.2001
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026