[AZA 0/2] 4P.87/2001/rnd
I. ZIVILABTEILUNG
Es wirken mit: Bundesrichterin und Bundesrichter Corboz, präsidierendes Mitglied, Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler und Gerichtsschreiber Mazan.
In Sachen A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter, Bahnhofstrasse 6, 5610 Wohlen,
gegen X.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Peter Meyer, Kirchenrain 8, Postfach 76, 5610 Wohlen, Obergericht des Kantons Aarau, 1. Zivilkammer,
betreffend Art. 9 BV etc. (Kosten und Entschädigung), hat das Bundesgericht,
nach Einsicht in die staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 19. Januar 2001, in Erwägung,
dass der angefochtene Entscheid - inklusive die im vorliegenden Verfahren angefochtene Kosten- und Entschädigungsregelung - in Gutheissung der dagegen eingereichten Berufung mit Urteil vom heutigen Tag aufgehoben worden ist,
dass die staatsrechtliche Beschwerde dadurch gegenstandslos geworden ist (BGE 112 II 95 E. 3 S. 96),
dass gemäss Art. 343 Abs. 3 OR (Fassung in Kraft seit
dass der Beschwerdeführer entschädigungspflichtig wird, weil er durch das gegenstandslos gewordene Rechtsmittel der Gegenpartei unnütze Kosten verursacht hat (Art. 156 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 5 OG; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, Rz. 27, S. 36),
erkannt :
1.-Die staatsrechtliche Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2.-Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3.-Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
4.-Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Obergericht des Kantons Aargau (1. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juli 2001
Im Namen der I. Zivilabteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Das präsidierende Mitglied:
Der Gerichtsschreiber: