Tribunale federale Tribunal federal
{T 0/2} 4P.31/2007 /len
Urteil vom 27. April 2007 I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Corboz, Präsident, Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, Gerichtsschreiberin Hürlimann.
Parteien X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Thomas Käslin,
gegen
Y.________ AG, A.________, Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Armin Neiger, Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Zivilkammer.
Gegenstand Art. 9 und 29 BV (Zivilprozess),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Zivilkammer, vom 24. Oktober 2006.
Sachverhalt: A. Die X.________ (Klägerin und Beschwerdeführerin) ist eine Stiftung, die seit dem 27. September 2002 im Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragen ist. Sie hat zum Zweck die Durchführung der obligatorischen beruflichen Vorsorge im Rahmen des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen für die Arbeitnehmer und Arbeitgeber der ihr angeschlossenen Firmen sowie für deren Angehörige und Hinterlassene nach Massgabe eines Reglements gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität; sie kann über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus weiter gehende Vorsorge betreiben. Die Y.________ AG (Beklagte 1 und Beschwerdegegnerin 1) ist eine seit dem 12. Juli 2001 im Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragene Aktiengesellschaft. Sie bezweckt das Beraten, Führen und Verwalten von Vorsorgeeinrichtungen oder Teilbereichen daraus im Gebiet der gesamten Schweiz und auch im Ausland; sie kann sich an anderen Unternehmen beteiligen, Grundstücke erwerben oder Gebäude errichten, Immaterialgüterrechte erwerben, halten oder verwalten. A.________ (Beklagter 2 und Beschwerdegegner 2) war bis zum 30. Juni 2005 Mitglied des Stiftungsrates der Beschwerdeführerin, seit dem 1. März 2004 ist er Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin 1. A.a Mit Dienstleistungsvertrag vom 20./23. Dezember 2004 übertrug die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin 1 die Verwaltung ihrer Stiftung. In Ziffer 3.2 des Vertrags verpflichtete sich die Beschwerdegegnerin 1 unter anderem zur Verschwiegenheit über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse der der Stiftung angeschlossenen Arbeitgeber und der versicherten Personen. Direkte Auskünfte an Versicherte sollte sie nur über deren persönliche Vorsorgeverhältnisse erteilen. In Ziffer 3.3 verpflichtete sie sich sodann zur Geheimhaltung über verwendete Kosten- respektive Rabattmodelle, Anschlussvereinbarungen, Geschäfts- und Anlagenreglemente. Nach Ziffer 6.1 des Dienstleistungsvertrags sollten sodann bei Vertragsauflösung sämtliche relevanten Daten, Formeln und Dokumentvorlagen im Besitz der Beschwerdeführerin bleiben. A.b Am 1. Juni 2005 beschlossen die Parteien die Aufhebung des Dienstleistungsvertrags auf den 31. Mai 2005, wobei sie sich zum Stillschweigen über ihre Geschäftstätigkeit und die Gründe für die Beendigung der Zusammenarbeit verpflichteten. A.c Mit Schreiben vom 5., 6. und 7. Juli 2005, unterzeichnet durch den Beschwerdegegner 2, gelangte die Beschwerdegegnerin 1 an verschiedene Firmen. Sie kündigte unter dem Titel "Auf zu neuen Taten..." insbesondere an, dass sie diverse Produkte im Bereich der zweiten Säule lanciere und stellte in Aussicht, dass sie in den nächsten Monaten Kontakt aufnehmen werde, um ihre Produkte vorzustellen, und dass sie sich natürlich sehr freuen würde, wenn daraus erneut eine fruchtbare Zusammenarbeit entstehen könnte. Die Beschwerdeführerin erblickte in diesen Schreiben, die auf ihren Daten zu Kundenkreis und Kundenkontakten basierten, eine geplante direkte Konkurrenzierung. Sie erhob in einem Schreiben vom 15. Juli 2005 an die Beschwerdegegner entsprechende Vorwürfe, die von diesen in der Antwort vom 19. Juli 2005 zurückgewiesen wurden. B. Am 2. August 2005 gelangte die Beschwerdeführerin an den Einzelrichter des Bezirks Schwyz mit folgenden Rechtsbegehren:
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006, 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem OG (Art. 132 Abs. 1 BGG). 2. Die staatsrechtliche Beschwerde gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid ist gemäss Art. 84 OG zulässig, ebenso die Rügen der Verletzung von Art. 9 und 29 Abs. 1 BV. Für die erhobenen Rügen steht kein anderes Rechtsmittel im Sinne von Art. 84 Abs. 2 OG offen. Denn die Beschwerdeführerin hat nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid überhaupt kein Rechtsbegehren auf Unterlassung gestellt. Es kann daher nicht um die Auslegung eines prozessual form- und fristgerecht gestellten Begehrens gehen, die in einer berufungsfähigen Zivilrechtsstreitigkeit wie sie hier vorliegt mit Berufung gerügt werden könnte (BGE 114 II 329 E. 1 S. 331; 105 II 149 E. 2a S. 152). Es ist vielmehr zu prüfen, ob das Kantonsgericht die angerufenen Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts willkürlich ausgelegt oder überspitzt formalistisch angewendet hat, wie die Beschwerdeführerin als Verletzung von Art. 9 und Art. 29 BV rügt. 3. Nach § 50 Abs. 2 ZPO SZ darf das Gericht einer Partei nicht mehr oder anderes zusprechen, als sie selbst verlangt, und nicht weniger, als der Gegner anerkannt hat. Vorbehalten bleiben Rechtsverhältnisse, über welche die Parteien nicht frei verfügen können (Abs. 3). Bleibt das Vorbringen einer Partei unklar, unvollständig oder unbestimmt, so ist ihr, insbesondere durch richterliche Befragung, Gelegenheit zur Behebung des Mangels zu geben (§ 51 ZPO SZ: Richterliche Fragepflicht). Die richterliche Fragepflicht wird nach den Erwägungen im angefochtenen Entscheid nach der kantonalen Praxis so ausgelegt, dass der Richter auf unzulängliche Rechtsbegehren hinzuweisen hat, die richterliche Fragepflicht aber durch den Willen der befragten Partei begrenzt ist. 3.1 Das Kantonsgericht Schwyz hat im angefochtenen Entscheid festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Klageschrift vom 2. August 2005 das einzige Rechtsbegehren auf Unterlassung ausdrücklich als vorsorgliche Massnahme verlangt hatte. Da der Wortlaut des Begehrens eindeutig auf die Unterlassung für die Dauer des Verfahrens gerichtet war, prüfte das Gericht, ob sich aus dem prozessualen Verhalten der Beschwerdeführerin hinreichend klar ergebe, dass sie ihr Begehren darüber hinaus als materiellen Antrag habe stellen wollen. Eine entsprechend klare Willensäusserung verneinte das Kantonsgericht insbesondere deshalb, weil die Beschwerdeführerin ihre ursprünglich gestellten Rechtsbegehren in der Replik ausdrücklich wiederholt hatte, obwohl zuvor ihr Massnahmebegehren vom Einzelrichter mit der Begründung abgewiesen worden war, vorsorgliche Massnahmen könnten nicht weiter gehen als die Anträge im Hauptprozess. 3.2 Die Beschwerdeführerin verkennt die Begründung im angefochtenen Entscheid, wenn sie sinngemäss behauptet, sie habe entgegen der Feststellung des Kantonsgerichts einerseits in der Klagebegründung eindeutig erklärt, dass ihr Antrag entgegen dem Wortlaut nicht nur für die Dauer des Verfahrens gelten solle, und sie habe anderseits auf die Ablehnung des Begehrens um vorsorgliche Massnahme bloss nicht reagiert. Das Kantonsgericht hat aus der ausdrücklichen und vorbehaltlosen Wiederholung der Anträge in der Replik geschlossen, die Beschwerdeführerin habe im Hauptprozess kein Unterlassungsbegehren stellen wollen. Das Gericht hat dabei berücksichtigt, dass der Beschwerdeführerin die Begründung der Einzelrichterverfügung bekannt war, wonach das Massnahmebegehren abgewiesen wurde, weil kein entsprechendes Hauptbegehren gestellt worden sei. Das Kantonsgericht hat damit das prozessuale Verhalten der Beschwerdeführerin weder willkürlich (vgl. BGE 129 I 49 E. 4 S. 58 mit Verweis) noch wider Treu und Glauben (vgl. BGE 132 II 485 E. 4.3 S. 496 f.; 126 II 97 E. 4b S. 104 f., je mit Verweisen) ausgelegt. 3.3 Ein innerer Widerspruch ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht darin zu sehen, dass ihr Antrag auf vorsorgliche Massnahmen zum Scheitern verurteilt war, wenn kein entsprechendes Begehren in der Hauptsache gestellt wurde. Gerade mit dieser Begründung hatte der Einzelrichter das Massnahmebegehren abgewiesen. Wenn die Beschwerdeführerin in Kenntnis dieser Begründung nicht erklärte, dass sie ihr Unterlassungsbegehren in der Hauptsache habe stellen wollen, kann dieses Verhalten widerspruchsfrei als Verzicht auf den Antrag überhaupt verstanden werden. Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, aus welchen Umständen das Kantonsgericht hätte schliessen müssen, dass die Beschwerdeführerin den Hinweis des Einzelrichters als Versehen aufgefasst hatte, wonach ein Unterlassungsbegehren nicht mehr Teil des Hauptprozesses sein würde. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat das Kantonsgericht auch die Voraussetzung der Unklarheit, Unvollständigkeit oder Unbestimmtheit in vertretbarer Weise und damit willkürfrei verneint, an welche gemäss § 51 ZPO SZ die richterliche Fragepflicht anknüpft. Es handelt sich bei der - durch das prozessuale Verhalten der Beschwerdeführerin bestätigten - Formulierung des Rechtsbegehrens entgegen der in der Beschwerde geäusserten Ansicht nicht um ein kleines Versehen, das entgegen allgemein anerkannten prozessualen Prinzipien richtiggestellt werden könnte. Von überspitztem Formalismus kann keine Rede sein. 4. Das Kantonsgericht hat mit der Interpretation des prozessualen Verhaltens der Beschwerdeführerin im Sinne ihres ausdrücklich gestellten Massnahmebegehrens die in der Beschwerde angerufenen verfassungsmässigen Rechte nicht verletzt. Die staatsrechtliche Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen. Die Gerichtsgebühr ist bei diesem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Diese hat den Beschwerdegegnern zudem die Parteikosten für das vorliegende Verfahren zu ersetzen (Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 27. April 2007 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: