Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
4G_1/2020
Verfügung vom 27. Januar 2020
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, Gerichtsschreiber Luczak.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Advokat Peter Bürkli, Gesuchstellerin,
gegen
B.________ AG, vertreten durch Advokat Thomas Käslin, Gesuchsgegnerin.
Gegenstand Arbeitsvertrag, fristlose Kündigung,
Erläuterungsgesuch/Berichtigungsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 6. November 2019 (4A_257/2019 [Entscheid ZB.2018.48]).
In Erwägung,
dass die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 23. Januar 2020 ihr Gesuch vom 7. Januar 2020 um Erläuterung und Berichtigung des Urteils 4A_257/2019 vom 6. November 2019 zurückgezogen hat; dass das Verfahren als durch Rückzug des Gesuchs erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG); dass die Gesuchstellerin kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 - 3 BGG); dass der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG);
verfügt die Präsidentin:
Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Gesuchs abgeschrieben.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Januar 2020
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Luczak