4G 1/2020 / 4G_1/2020

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

4G_1/2020

Verfügung vom 27. Januar 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Advokat Peter Bürkli, Gesuchstellerin,

gegen

B.________ AG, vertreten durch Advokat Thomas Käslin, Gesuchsgegnerin.

Gegenstand Arbeitsvertrag, fristlose Kündigung,

Erläuterungsgesuch/Berichtigungsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 6. November 2019 (4A_257/2019 [Entscheid ZB.2018.48]).

In Erwägung,

dass die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 23. Januar 2020 ihr Gesuch vom 7. Januar 2020 um Erläuterung und Berichtigung des Urteils 4A_257/2019 vom 6. November 2019 zurückgezogen hat; dass das Verfahren als durch Rückzug des Gesuchs erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG); dass die Gesuchstellerin kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 - 3 BGG); dass der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG);

verfügt die Präsidentin:

Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Gesuchs abgeschrieben.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Luczak

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Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
4G_1/2020
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
4G_1/2020, CH_BGer_004, 4G 1/2020
Entscheidungsdatum
27.01.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026