Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
4F_7/2025
Urteil vom 1. September 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Hurni, Präsident, Bundesrichter Denys, Bundesrichterin May Canellas, Gerichtsschreiber Gross.
Verfahrensbeteiligte Erbengemeinschaft A.A.________, bestehend aus:
gegen
Obergericht des Kantons Glarus, Gerichtshaus, Spielhof 6, 8750 Glarus.
Gegenstand Haftpflichtrecht; Verjährung; Entschädigungsfolgen,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 19. Februar 2025 (4F_22/2024 [Urteil 4A_554/2013; Urteil OG.2012.00042]).
Sachverhalt:
A.
A.a. Der 1953 geborene A.A.________ sel. wohnte mit seinen Eltern von 1961 bis 1972 in U.________ in einem Mietshaus der B.________ AG (vormals: C.________ AG, Beklagte 1, Gesuchsgegnerin 1) in unmittelbarer Nähe des C.-Fabrikgeländes, wo faserförmige Asbest-Mineralien für die Produktion von Eternit (Asbest-Zement) verwendet wurden. Nach eigenen Angaben kam er zu jener Zeit häufig mit Asbest in Kontakt. Im Herbst 2004 wurde bei A.A. sel. ein malignes, mutmasslich asbestinduziertes Pleuramesotheliom (Brustfellkrebs) diagnostiziert. Am 30. Oktober 2006 erlag er seinem Krebsleiden. Er hinterliess seine Ehefrau B.A.________ (Klägerin 1, Gesuchstellerin 1) und seinen Sohn C.A.________ (Kläger 2, Gesuchsteller 2).
A.b. Am 16. Juli 2009 reichten die Kläger als Erben des A.A.________ sel. beim Kantonsgericht Glarus Klage ein gegen die Beklagte 1, E.E.________ (Beklagter 2, Gesuchsgegner 2), F.E.________ (Beklagter 3, Gesuchsgegner 3) und die D.________ AG (Beklagte 4, Gesuchsgegnerin 4). Sie beantragten die solidarische Verurteilung der Beklagten zur Bezahlung von Fr. 110'000.-- als Genugtuung nebst Zins.
Mit Urteil vom 29. März 2012 wies das Kantonsgericht die Klage zufolge Verjährung ab. Das Obergericht des Kantons Glarus wies die von den Klägern erhobene Berufung mit Urteil vom 4. Oktober 2013 ab. Mit Urteil 4A_554/2013 vom 6. November 2019 (teilweise publ. in: BGE 146 III 25) wies das Bundesgericht die dagegen gerichtete Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- auferlegte es unter solidarischer Haftbarkeit den Klägern (Dispositiv-Ziff. 2). Es verpflichtete die Kläger, die Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit je Fr. 6'000.-- zu entschädigen (Dispositiv-Ziff. 3).
A.c. Mit Urteil Nr. 4976/20 Jann-Zwicker und Jann gegen Schweiz vom 13. Februar 2024 (nachfolgend: Urteil Jann) hiess der EGMR die Beschwerde der Kläger gegen das zitierte Urteil 4A_554/2013 gut und verurteilte die Schweizerische Eidgenossenschaft wegen Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
B.
Mit Urteil 4F_22/2024 vom 19. Februar 2025 hiess das Bundesgericht ein Revisionsgesuch der Kläger aufgrund des Urteils Jann teilweise gut. Es hob das zitierte Urteil 4A_554/2013 sowie das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 4. Oktober 2013 auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung - unter Berücksichtigung einer allfälligen relativen Verjährung - an das Obergericht des Kantons Glarus zurück (Dispositiv-Ziff. 1). Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- auferlegte es - unter solidarischer Haftbarkeit - den Beklagten (Dispositiv-Ziff. 2). Es verpflichtete die Beklagten, die Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren - unter solidarischer Haftbarkeit - mit insgesamt Fr. 6'000.-- zu entschädigen (Dispositiv-Ziff. 3).
C.
Mit Eingabe vom 2. April 2025 beantragen die Gesuchsteller dem Bundesgericht, das zitierte Urteil 4F_22/2024 sei zu ergänzen und es seien die Prozesskosten des aufgehobenen Urteils 4A_554/2013 vom 6. November 2019 neu zu verlegen (Ziff. 1). Namentlich seien die Gerichtskosten des Verfahrens 4A_554/2013 im Betrag von Fr. 5'000.-- den Gesuchsgegnern aufzuerlegen (Ziff. 2). Die Gesuchsgegner seien mit Blick auf das Verfahren 4A_554/2013 - unter solidarischer Haftbarkeit - zu verpflichten, die Gesuchsteller mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen (Ziff. 3). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegner. Der Gesuchsgegner 3 beantragt, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen. Die Gesuchsgegnerin 4 beantragt, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen, subeventualiter seien lediglich die Gerichtskosten im Verfahren 4A_554/2013 neu zu verteilen und den Gesuchsgegnern 1-4 aufzuerlegen. Die übrigen Gesuchsgegner habe sich nicht vernehmen lassen. Die Gesuchsteller haben unaufgefordert repliziert.
Erwägungen:
1.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Sie können mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden und eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundesgericht kann aber auf sein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt.
1.2. Ein Revisionsentscheid des Bundesgerichts unterliegt seinerseits der Revision, soweit Mängel des Revisionsverfahrens gerügt werden. Ein bereits vorgebrachter und beurteilter Revisionsgrund kann nicht zum zweiten Mal geltend gemacht werden (Urteile 8F_6/2025 vom 2. Juli 2025 E. 1.3; 4F_9/2024 vom 19. März 2024 E. 3.1; 4F_8/2023 vom 21. November 2023 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.1. Das Bundesgericht prüft vorab die Zulässigkeit des Revisionsgesuchs. Dabei sind für Fragen, die nicht im 7. Kapitel des Bundesgerichtsgesetzes betreffend die Revision behandelt werden, die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar (BGE 144 I 214 E. 1.2). Insbesondere gelten für das Revisionsgesuch die in Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG genannten Begründungsanforderungen (BGE 147 III 238 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Sind die Sachurteilsvoraussetzungen nicht erfüllt, tritt das Bundesgericht auf das Revisionsgesuch nicht ein.
Im Prozess vorgebrachte Begehren sind nur zu beurteilen, wenn sie auf einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse gründen. Das gilt auch für die Beurteilung von (ausserordentlichen) Rechtsmitteln. Der Gesuchsteller muss ein besonderes und aktuelles Interesse an der Änderung des Urteils haben, das Gegenstand seines Revisionsantrags bildet. Die beantragte Änderung muss geeignet sein, ihm den angestrebten materiellrechtlichen Erfolg zu verschaffen (BGE 114 II 189 E. 2; Urteile 4F_2/2019 vom 28. Februar 2019 E. 1.3 mit Hinweisen; 5F_14/2016 vom 14. März 2017 E. 1.3.1).
2.2. Erachtet das Bundesgericht das Revisionsgesuch als zulässig, tritt es darauf ein und prüft, ob der geltend gemachte Revisionsgrund gegeben ist (BGE 144 I 214 E. 1.2). Ob tatsächlich ein Grund zur Revision vorliegt, ist demnach keine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (BGE 147 III 238 E. 1.2.2 mit Hinweisen).
Die Gesuchsteller machen geltend, mit dem zitierten Urteil 4F_22/2024 habe das Bundesgericht ihr (erstes) Revisionsgesuch aufgrund des Urteils Jann gutgeheissen und das zitierte Urteil 4A_554/2013 (vollständig) aufgehoben. Das Bundesgericht habe die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens 4F_22/2024 den Gesuchsgegnern auferlegt und diese verpflichtet, sie für dieses Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit insgesamt Fr. 6'000.-- zu entschädigen. Die Gutheissung des Revisionsgesuchs erfordere aber auch die Neuverlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung des Verfahrens 4A_554/2013. Dort hätten sie einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 5'000.-- geleistet. Weiter habe das Bundesgericht sie im zitierten Urteil 4A_554/2013 verpflichtet, den Gesuchsgegnern (Beschwerdegegner im Verfahren 4A_554/2013) für dieses Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit je Fr. 6'000.-- als Parteientschädigung zu bezahlen. Nachdem das Bundesgericht die Revision im Verfahren 4F_22/2024 gutgeheissen habe und sie obsiegt hätten, seien die Kosten- und die Parteientschädigungen des Verfahrens 4A_554/2013 neu zu verlegen. Dem Bundesgericht müsse im zitierten Urteil 4F_22/2024 offensichtlich entgangen sein, dass es auch die Gerichtskosten und die Parteientschädigungen des Verfahrens 4A_554/2013 neu verlegen müsse.
4.1. Die Eingabe der Gesuchsteller ist als Revisionsgesuch entgegenzunehmen. Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann nach Art. 121 lit. c BGG verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind. Dieser Revisionsgrund setzt mithin voraus, dass das Bundesgericht noch über ein umstrittenes Rechtsbegehren insgesamt befinden muss; er unterscheidet sich dadurch von der Berichtigung eines unvollständigen Urteilsspruchs, die nur dort in Frage kommt, wo sich die Unvollständigkeit auf ein Versehen zurückführen lässt und ohne Weiteres auf der Basis des bereits Entschiedenen korrigiert werden kann (Urteil 4F_25/2024 vom 14. Januar 2025 E. 4.2 mit Hinweis).
Art. 121 lit. c BGG zielt auf Anträge in der Sache selbst. Er kann aber auch betreffend Anträge zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen eines Verfahrens sowie Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege Anwendung finden (vgl. BGE 133 IV 142 E. 2; ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 8 zu Art. 121 BGG; NIKLAUS OBERHOLZER, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer [Hrsg.], 2. Aufl. 2015, N. 19 zu Art. 121 BGG. Anderer Ansicht ist DOMINIK VOCK, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], SPÜHLER/AEMISEGGER/DOLGE/VOCK [Hrsg.], 2. Aufl. 2013, N. 3 zu Art. 121 BGG. Nach dessen Auffassung erfasst Art. 121 lit. c BGG nur materielle Anträge zur Hauptsache).
4.2. Revisionsbegehren gestützt auf Art. 121 lit. b-d BGG betreffen eine "Verletzung anderer Verfahrensvorschriften" im Sinne von Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG. Für deren Geltendmachung muss das Revisionsgesuch innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids beim Bundesgericht eingereicht werden. Das zitierte Urteil 4F_22/2024 wurde den Gesuchstellern am 4. März 2025 zugestellt. Ihr Gesuch wurde am 2. April 2025 der Schweizerischen Post übergeben und ist daher rechtzeitig erfolgt.
4.3. Aus den Ausführungen der Gesuchsteller ergibt sich weiter zumindest sinngemäss, dass sie sich im Ergebnis auf den Standpunkt stellen, ein Antrag sei unbeurteilt geblieben. In ihrer Replik argumentieren sie zwar auch, dass es zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungsfolgen des Verfahrens 4A_554/2013 gar keines Revisionsgesuchs bedürfe und sie somit keinen Revisionsgrund geltend machen würden. Gleichzeitig machen sie aber in der Replik (eventualiter) weiterhin geltend, sei das Bundesgericht anderer Meinung, so sei ihr Gesuch als Revisionsgesuch entgegenzunehmen. Zusammenfassend haben die Gesuchsteller einen Revisionsgrund hinreichend geltend macht.
4.4. Nach dem Gesagten ist auf das Revisionsgesuch grundsätzlich einzutreten. Soweit die Gesuchsteller allerdings verlangen, dass die Gerichtskosten des Verfahrens 4A_554/2013 im Betrag von Fr. 5'000.-- den Gesuchsgegnern aufzuerlegen seien, fehlt es ihnen an einem Rechtsschutzinteresse (vgl. hiervor E. 2.1). Mit dem zitierten Urteil 4F_22/2024 wurde das zitierte Urteil 4A_554/2013 vollständig aufgehoben. Damit entfiel auch die Pflicht der Gesuchsteller zur Bezahlung der Gerichtskosten für das entsprechende Verfahren. Weiter wurde der von ihnen im Verfahren 4A_554/2013 geleistete Kostenvorschuss gemäss Auskunft der Bundesgerichtskasse vom 13. August 2025 bereits am 19. März 2025 auf ein Konto der Gesuchstellerin 1 bei der Bank F.________ überwiesen. Unbegründet ist daher die Behauptung der Gesuchsteller in ihrer Replik, dass die vorgeschossenen Gerichtskosten im Betrag von Fr. 5'000.-- noch in der Bundesgerichtskasse lägen. Soweit die Gesuchsteller über die Erstattung des Kostenvorschusses hinaus verlangen, dass die Gerichtskosten des Verfahrens 4A_554/2013 den Gesuchsgegnern (Beschwerdegegner im Verfahren 4A_554/2013) aufzuerlegen wären, liegt keine Beeinträchtigung ihrer Interessen vor. Was die beantragte Neuverlegung der Gerichtskosten des Verfahrens 4A_554/2013 angeht, ist auf das Revisionsgesuch somit insgesamt nicht einzutreten.
5.1. Nachdem das (erste) Revisionsgesuch der Gesuchsteller mit dem zitierten Urteil 4F_22/2024 gutgeheissen und das zitierte Urteil 4A_554/2013 vollständig aufgehoben wurde, hätte die Parteientschädigung des Verfahrens 4A_554/2013 neu verlegt werden müssen. Denn heisst das Bundesgericht ein Revisionsgesuch gut, ist das Urteil, das Gegenstand des Revisionsgesuchs bildet, aufzuheben und anschliessend über die Beschwerde neu zu befinden, mit der sich das Bundesgericht zuvor befasst hatte (Art. 128 Abs. 1 BGG; vgl. zum Ganzen: BGE 144 I 214 E. 1.2 mit Hinweisen).
5.2. Im Verfahren 4A_554/2013 verlangten die Gesuchsteller am Ende ihrer Rechtsbegehren: "Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner." Auch im Verfahren 4F_22/2024 stellten sie den Antrag, dass unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegner zu entscheiden sei. Der Einwand der Gesuchsgegner 3 und 4, es fehle betreffend die Neuverlegung der Parteientschädigung des Verfahrens 4A_554/2013 an einem Antrag, geht fehl.
5.3. Unbegründet ist auch der Einwand der Gesuchsgegnerin 4, dass der EGMR im Urteil Jann den Gesuchstellern bereits eine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren 4A_554/2013 zugesprochen habe. Der EGMR hat im Urteil Jann die Entschädigungsfolgen des bundesgerichtlichen Verfahrens 4A_554/2013 nicht (abschliessend) geregelt. Fehl geht auch der Einwand des Gesuchsgegners 3, dass sich die Frage einer Neuverteilung der Entschädigungsfolgen des Verfahrens 4A_554/2013 erst im kantonalen Verfahren stelle. Das Obergericht des Kantons Glarus wird keine Neuverlegung der Parteientschädigungen des bundesgerichtlichen Verfahrens 4A_554/2013 vornehmen.
5.4. Wie die Gesuchsteller zutreffend geltend machen, stellten sie im Verfahren 4A_554/2013 einen materiellen Antrag über die Genugtuungsforderung primär aus anwaltlicher Sorgfalt aufgrund der Praxis des Bundesgerichts zu reformatorischen Rechtsbegehren (vgl. BGE 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3; je mit Hinweisen). Es rechtfertigt sich daher, die Gesuchsgegner (Beschwerdegegner im Verfahren 4A_554/2013) - unter solidarischer Haftbarkeit - zu verpflichten, die Gesuchsteller (Beschwerdeführer im Verfahren 4A_554/2013) für das bundesgerichtliche Verfahren 4A_554/2013 mit insgesamt Fr. 6'000.-- zu entschädigen. Soweit die Gesuchsteller in ihrer Replik erstmals geltend machen, die Gesuchsgegner seien zu Parteientschädigungen von je Fr. 6'000.-- zu verpflichten, ist dieses Begehren verspätet (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2 mit Hinweisen). Ohnehin ist nicht ersichtlich, weshalb ihnen im Verfahren 4A_554/2013 eine Parteientschädigung von je Fr 6'000.-- (insgesamt Fr. 24'000.--) zustehen sollte.
Nach dem Gesagten ist die Revision teilweise gutzuheissen. Die Dispositiv-Ziff. 1 des zitierten Urteils 4F_22/2024 ist wie folgt zu ergänzen: " Die Gesuchsgegner haben die Gesuchsteller für das bundesgerichtliche Verfahren 4A_554/2013 - unter solidarischer Haftbarkeit - mit insgesamt Fr. 6'000.-- zu entschädigen." Im Übrigen ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Das vorliegende Revisionsverfahren beruht auf einem Versehen des Bundesgerichts, weshalb es sich rechtfertigt, dafür keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gesuchsgegner 1 und 2 haben sich nicht vernehmen lassen, womit ihnen kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist. Die Gesuchsgegner 3 und 4 haben sich vernehmen lassen. Sie unterlagen betreffend die Neuverteilung der Parteientschädigung des Verfahrens 4A_554/2013. Auf die Begehren der Gesuchsteller war hingegen insoweit nicht einzutreten, als sie die Neuverteilung der Gerichtskosten des Verfahrens 4A_554/2013 verlangten. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die Parteientschädigungen der Gesuchsteller einerseits sowie der Gesuchsgegner 3 und 4 andererseits wettzuschlagen (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Das Revisionsgesuch wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Bundesgerichts 4F_22/2024 vom 19. Februar 2025 wird wie folgt ergänzt: "Die Gesuchsgegner haben die Gesuchsteller für das bundesgerichtliche Verfahren 4A_554/2013 - unter solidarischer Haftbarkeit - mit insgesamt Fr. 6'000.-- zu entschädigen." Im Übrigen wird auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. September 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Gross