Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
4F_33/2025
Urteil vom 24. September 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Hurni, Präsident, Bundesrichter Denys, Bundesrichterin May Canellas, Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchstellerin,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Hirschengraben 13/15, 8001 Zürich.
Gegenstand Mietvertrag; Revision,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 5. August 2025 (4A_369/2025 [Beschluss und Urteil RU250063-O/U]).
Erwägungen:
Mit Eingabe vom 13. Mai 2025 machte die Gesuchstellerin ein Verfahren bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Meilen anhängig. Die Schlichtungsbehörde wies mit Verfügung vom 26. Juni 2025 ein Verschiebungsgesuch der Gesuchstellerin für die Schlichtungsverhandlung vom 8. August 2025 ab. Das Obergericht des Kantons Zürich wies eine von der Gesuchstellerin dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 22. Juli 2025 ab. Mit Beschluss vom gleichen Tag schrieb es das Gesuch der Gesuchstellerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos ab. Die Gesuchstellerin erhob mit Eingabe vom 1./3. August 2025 beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil und den Beschluss vom 22. Juli 2025. Gleichzeitig ersuchte sie darum, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Der Präsident der I. zivilrechtlichen Abteilung trat mit Urteil 4A_369/2025 vom 5. August 2025 auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG nicht ein und auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 500.-- der Gesuchstellerin. Er erwog dazu, die Beschwerde sei nach Art. 42 Abs. 7 BGG unzulässig, da sie augenfällig auf querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhe. Die Gesuchstellerin ersuchte mit Eingabe vom 14. August 2025 um Revision dieses Urteils. Auf die Einholung von Vernehmlassungen zum Revisionsgesuch wurde verzichtet.
Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann nur aus den in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgezählten Gründen verlangt werden. Rechtsschriften müssen die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 147 III 238 E. 1.2.1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). In einem Revisionsgesuch ist dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen. Dabei genügt es nicht, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten; vielmehr muss dargetan werden, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (siehe etwa Urteil 4F_14/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 3 mit Hinweisen). Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig, was auch für Revisionsgesuche gilt (Art. 42 Abs. 7 BGG).
Die Gesuchstellerin verlangt "la révision intégrale de votre jugement du 5 août 2025 (Art. 120 LTF) ". Sie übersieht dabei, dass in Art. 120 BGG keine Revisionsgründe statuiert werden. Auch sonst substanziiert sie - auch nicht sinngemäss - Revisionsgründe im Sinne der Art. 121 ff. BGG, wie nachfolgend darzulegen ist. Die Gesuchstellerin wirft dem Bundesgericht vor, ihre Beschwerde vom 1./3. August 2025 im angefochtenen Urteil zu Unrecht als querulatorisch und missbräuchlich qualifiziert, ihren Gehörsanspruch verletzt sowie eine Rechtsverweigerung begangen und ihr unrechtmässig Verfahrenskosten auferlegt zu haben. Damit verkennt sie, dass Art. 121 BGG nicht erlaubt, beliebige angebliche Verletzung von Verfahrensvorschriften durch das Bundesgericht als Revisionsgründe anzurufen. Darauf wurde sie erst vor kurzer Zeit in Erwägung 3 des sie betreffenden Urteils 4F_22/2025 vom 4. August 2025 aufmerksam gemacht. In Erwägung 1 des angefochtenen Urteils 4A_369/2025 schlich sich ein offensichtlicher Verschrieb ein, indem dort vom Urteil und Beschluss des Obergerichts vom 22. Ju n i 2025 (statt 22. Ju l i 2025) als angefochtenem Entscheid die Rede ist. Wenn die Gesuchstellerin dies als "Erreur matérielle invalidante" bezeichnet und dafür hält, diese "confusion rend votre analyse juridique nulle", substanziiert sie damit keinen Revisionsgrund und ist dies offensichtlich querulatorisch.
Dasselbe gilt auch, soweit die Gesuchstellerin im Weiteren die Justiz allgemein kritisiert und ihr zahlreiche angebliche Verletzungen ihrer Rechte vorhält.
Das Revisionsgesuch ist somit offensichtlich nicht rechtsgenügend begründet, weshalb darauf - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 127 BGG) - nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist darauf auch nicht einzutreten, weil das Gesuch rein querulatorischen Charakters ist (Art. 42 Abs. 7 BGG). Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gesuchsgegner haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Die Gesuchstellerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass allfällige weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache, insbesondere weitere Revisionsgesuche, in Zukunft ohne Antwort abgelegt werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie der Eingangsanzeige für das Revisionsgesuch (act. 6-1/4), die der Gesuchstellerin am 18. August 2025 per PrivaSphere zugestellt, von ihr indessen auf der Zustellungsplattform nicht abgeholt wurde.
Lausanne, 24. September 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Widmer