Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
4F_16/2024
Urteil vom 3. Dezember 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Rüedi, Gerichtsschreiber Kistler.
Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchstellerin,
gegen
Kanton Basel-Stadt, vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, Gesuchsgegner,
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Gegenstand Revision,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 26. April 2024 (4D_40/2024 und 4D_42/2024 [Entscheide BEZ.2023.63 und BEZ.2023.70]).
Erwägungen:
Mit Urteil 4D_40/2024, 4D_42/2024 vom 26. April 2024 trat das Bundesgericht auf die Beschwerden der Gesuchstellerin mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht ein. Mit Eingabe vom 5. Mai 2024 beantragt die Gesuchstellerin dem Bundesgericht die Revision des Urteils 4D_40/2024, 4D_42/2024 vom 26. April 2024. Mit Eingabe vom 11. Mai 2024 ersuchte die Gesuchstellerin zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Sie reichte sodann unaufgefordert am 6. Mai 2024, am 8. Mai 2024, am 9. Mai 2024, am 11. Mai 2024, am 13. Mai 2024, am 14. Mai 2024, am 16. Mai 2024, am 17. Mai 2024, am 19. Mai 2024 und am 24. Mai 2024 verschiedene weitere Beilagen sowie Nachträge und Zusätze zum Revisionsgesuch bzw. zu ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Sie können mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden und eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundesgericht kann aber auf sein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 bis Art. 123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 149 III 93 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.1). Rechtsschriften müssen die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 147 III 238 E. 1.2.1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). In einem Revisionsgesuch ist dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen. Dabei genügt es nicht, das Vorliegen eines Revisionsgrunds einfach zu behaupten, vielmehr muss dargetan werden, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (Urteil 4F_11/2024 vom 7. Juni 2024 E. 2)
3.1. Das Revisionsgesuch genügt den dargelegten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Zwar macht die Gesuchstellerin pauschal den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG geltend. Sie zeigt aber nicht im Ansatz hinreichend auf, inwiefern dieser Revisionsgrund vorliegen soll. Vielmehr listet sie in ihrem Revisionsgesuch lediglich in unstrukturierter Art und Weise verschiedene angebliche Beweismittel und Tatsachen auf und schildert ihre persönlichen Schlussfolgerungen dazu. Dabei zeigt sie nicht auf, inwiefern es sich um erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel handelt, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte und die nicht erst nach dem Entscheid, um dessen Revision ersucht wird, entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG).
3.2. Das Revisionsgesuch ist somit nicht rechtsgenügend begründet, weshalb darauf - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 127 BGG) - nicht einzutreten ist.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Revisionsverfahren ist abzuweisen. Wie die vorigen Erwägungen zeigen, müssen die vor Bundesgericht gestellten Rechtsbegehren als von Anfang an aussichtslos gelten. Damit mangelt es an einer materiellen Anspruchsvoraussetzung (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
Das Gesuch der Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Revisionsverfahren wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Dezember 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Kistler