4D 64/2022 / 4D_64/2022

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

4D_64/2022

Urteil vom 14. Dezember 2022

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Forderung; querulatorische Beschwerdeführung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 1. Dezember 2022 (ZK 22 500).

Nach Einsicht

in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. Dezember 2022 in der rubrizierten Angelegenheit; in die vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 7. Dezember 2022 (Postaufgabe am 8. Dezember 2022);

in Erwägung,

dass die Beschwerde querulatorisch im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG ist; dass demzufolge auf die Beschwerde gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG nicht einzutreten ist; dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);

erkennt das präsidierende Mitglied:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Dezember 2022

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Zitiert in

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
4D_64/2022
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
4D_64/2022, CH_BGer_004, 4D 64/2022
Entscheidungsdatum
14.12.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026