4D 61/2022 / 4D_61/2022

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

4D_61/2022

Urteil vom 13. Januar 2023

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

B.________, Beschwerdegegner.

Gegenstand Auftrag; Ausstand,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 21. November 2022 (ZK 22 482).

Nach Einsicht

in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. November 2022 in der rubrizierten Angelegenheit; in die vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 22. November 2022;

in Erwägung,

dass die Beschwerde querulatorisch im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG ist; dass demzufolge auf die Beschwerde gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG nicht einzutreten ist; dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG);

erkennt die Präsidentin:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2023

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Leemann

Zitiert in

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
4D_61/2022
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
4D_61/2022, CH_BGer_004, 4D 61/2022
Entscheidungsdatum
13.01.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026