Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
4D_47/2025
Urteil vom 22. September 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Hurni, Präsident, Gerichtsschreiber Kistler.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich, Steuerbezug, Bändliweg 21, 8090 Zürich, Beschwerdegegner.
Gegenstand Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 21. Januar 2025 (RT240206-O/U).
Erwägungen:
Mit Urteil vom 21. Januar 2025 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 11'675.75 nebst Zins sowie Fr. 2'113.60 ab. Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. März 2025 Beschwerde beim Bundesgericht. Dabei stellt sie eine Vielzahl von Begehren. Unter anderem beantragt sie die Aufhebung bzw. Nichtigerklärung des Urteils des Obergerichts, des erstinstanzlichen Urteils, der Nachsteuerverfügung vom 28. Februar 2018 sowie des der Rechtsöffnung zugrundeliegenden Betreibungsverfahrens. Zudem beantragt sie, das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Bezirksgerichts Zürich und des Obergerichts über ihr Berichtigungsbegehren bzw. ihre Nichtigkeitsbeschwerde zu sistieren.
Soweit die gestellten Beschwerdeanträge nicht ohnehin unzulässig sind (vgl. Art. 75 Abs. 1 BGG; Urteil 4A_579/2024 vom 21. Januar 2025 E. 2.1), erfüllt die Eingabe der Beschwerdeführerin die Begründungsanforderungen für eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe der Unzulässigkeitsgründe (Art. 108 Abs. 3 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin als gegenstandslos abzuschreiben.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin wird als gegenstandslos abgeschrieben.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. September 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Kistler