Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
4D_224/2025
Urteil vom 15. Dezember 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Hurni, Präsident, Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Basel-Stadt, vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, Fischmarkt 10, Postfach, 4001 Basel, Beschwerdegegner.
Gegenstand Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 21. Oktober 2025 (BEZ.2025.61).
Erwägungen:
Mit Entscheid vom 21. Oktober 2025 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 4. August 2025 ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 14. November 2025 Beschwerde an das Bundesgericht. Sie reichte später drei Nachträge zu ihrem Rechtsmittel ein: Zwei datieren ebenfalls vom 14. November 2025, ein weiterer vom 27. November 2025.
Diese Eingaben erfüllen die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Dezember 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Tanner