4D_220/2025

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

4D_220/2025

Urteil vom 4. Dezember 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Hurni, Präsident, Gerichtsschreiber Tanner.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Basel-Stadt, vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, Fischmarkt 10, Postfach, 4001 Basel, Beschwerdegegner.

Gegenstand Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 21. Oktober 2025 (BEZ.2025.60).

Erwägungen:

Mit Entscheid vom 21. Oktober 2025 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 4. August 2025 ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2025 Beschwerde an das Bundesgericht.

Diese Eingabe erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Dezember 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Tanner

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Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
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4D_220/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
4D_220/2025, CH_BGer_004
Entscheidungsdatum
04.12.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026