Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

4D_22/2025

Urteil vom 4. März 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Hurni, Präsident, Gerichtsschreiber Dürst.

Verfahrensbeteiligte A.________ AG in Liquidation, Beschwerdeführerin,

gegen

B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Bürgi, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Vollstreckung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 18. Dezember 2024 (ZSU.2024.214 [SZ.2024.131]).

Erwägungen:

1.1. Mit Entscheid vom 4. September 2024 entschied das Bezirksgericht Baden über die Verwertung von eingelagertem Hausrat nach der polizeilichen Räumung von Praxisräumlichkeiten an der U.strasse in V., welche von der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin vermietet worden war.

1.2. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2024 wies das Obergericht des Kantons Aargau die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 4. September 2024 ab, soweit es darauf eintrat.

1.3. Mit Eingabe vom 5. Februar 2025 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 18. Dezember 2024 führen zu wollen.

Mit dem heutigen Entscheid wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens bis zum 28. Februar 2025 gegenstandslos.

Mit Verfügung vom 6. Februar 2025 hat das Bezirksgericht Höfe über die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 6. Februar 2025, 15 Uhr, den Konkurs eröffnet. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ist die Beschwerde offensichtlich ungenügend begründet. Das bundesgerichtliche Verfahren ist deshalb ungeachtet des Konkurses der Beschwerdeführerin nicht gemäss Art. 207 SchKG zu sistieren (vgl. Urteile 4A_661/2020 vom 12. Februar 2021; 4A_136/2020 vom 26. Mai 2020; 4A_64/2016 vom 3. Juni 2016).

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).

4.1. Der Streitwert beträgt gemäss der obergerichtlichen Feststellung Fr. 7'560.80 und erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).

Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen.

4.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).

4.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (BGE 133 III 393 E. 7.1, 585 E. 4.1).

4.4. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 5. Februar 2025 erfüllt die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Sie zeigt nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen der Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 18. Dezember 2024 auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte. Sie hält einzig pauschal dagegen, dieser sei in materieller und formeller Hinsicht fehlerhaft, da insbesondere in Bezug auf die Krankengeschichte das Recht der Patientinnen und Patienten, der Beschwerdeführerin und damit Bundesrecht verletzt worden sei. Inwiefern verfassungsmässige Rechte der Beschwerdeführerin tangiert sind, begründet sie damit offensichtlich nicht hinreichend.

Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

Unter den gegebenen Umständen ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 2 zweiter Satz BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, und dem Konkursamt Höfe schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. März 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Dürst

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4D_22/2025
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4D_22/2025, CH_BGer_004
Entscheidungsdatum
04.03.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026