Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

4D_193/2025

Urteil vom 9. Oktober 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Hurni, Präsident, Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin,

gegen

  1. B.B.________,
  2. C.B.________, beide vertreten durch Rechtsanwalt Petar Mihajlovic, Beschwerdegegner.

Gegenstand Mieterausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 1. Oktober 2025 (ZR.2025.26).

In Erwägung,

dass der Einzelrichter des Bezirksgerichts Weinfelden die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann mit Entscheid vom 6. August 2025 aus dem Mietobjekt U.________ bis am (recte wohl: per) 20. August 2025 auswies; dass das Obergericht des Kantons Thurgau auf eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 1. Oktober 2025 zufolge Nichtleistens des Kostenvorschusses nicht eintrat; dass die Beschwerdeführerin dagegen mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 beim Bundesgericht Beschwerde erhob, in der sie unter anderem beantragt, es sei festzustellen, dass die Ausweisung aus U.________ rechtswidrig war; dass sie zugleich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchte; dass aus der Beschwerdeschrift hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin bereits aus dem Mietobjekt ausgewiesen wurde und derzeit in einer Notunterkunft lebt; dass es dem Mieter, der gestützt auf einen Ausweisungsentscheid zwangsweise aus dem streitbetroffenen Mietobjekt ausgewiesen wurde oder dieses von sich aus verlassen hat, nach ständiger Rechtsprechung an einem aktuellen und praktischen Interesse an der Aufhebung und Änderung des Ausweisungsentscheids und an einem Entscheid über die Gültigkeit der Kündigung des Mietverhältnisses fehlt (vgl. dazu Urteil 302/2017 vom 7. Juni 2017 mit Hinweisen; ferner BGE 131 I 242 E. 3.3 S. 247 f. und die Verfügung 4A_364/2014 vom 18. September 2014 E. 1.1); dass die Beschwerdeführerin demnach schon im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung kein aktuelles Interesse an der Aufhebung und Änderung des angefochtenen, ihre Ausweisung betreffenden Entscheids hatte und es ihr demnach im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG an der Berechtigung fehlt, gegen diesen Beschwerde zu führen; dass sie damit auch kein schutzwürdiges Interesse an der beantragten blossen Feststellung hat, dass die Ausweisung rechtswidrig war; dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG); dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren damit gegenstandslos ist; dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Oktober 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Widmer

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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
4D_193/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
4D_193/2025, CH_BGer_004
Entscheidungsdatum
09.10.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026