4D_189/2025

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

4D_189/2025

Urteil vom 13. Oktober 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Mieterausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 29. August 2025 (ZBS.2025.26).

Erwägungen:

Der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Münchwilen schützte mit Entscheid vom 3. Juli 2025 das Gesuch der B.________ AG um Mieterausweisung und wies den Gesuchsgegner, A., an, das 5.5-Zimmer-Einfamilienhaus an der U.strasse in V. bis spätestens zehn Tage nach Eintritt der Rechtskraft zu räumen und es der Gesuchstellerin zu übergeben. Auf eine von A. dagegen eingereichte Berufung trat das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 29. August 2025 nicht ein, da A.________ den von ihm für das Verfahren geforderten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet habe. Am 29. September 2025 gelangte A.________ (im Folgenden Beschwerdeführer) mit einer Eingabe an das Obergericht des Kantons Thurgau, in der er sinngemäss erklärte, diesen Entscheid anzufechten. Das Obergericht leitete die Eingabe mit Schreiben vom 30. September 2025 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter. Am 2. Oktober 2025 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe beim Obergericht ein, welches diese mit Schreiben vom 6. Oktober 2025 ebenfalls an das Bundesgericht weiterleitete. Am 6. Oktober 2025 gelangte der Beschwerdeführer mit einer weiteren Eingabe an das Bundesgericht. Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.

Vorliegend ist keiner der Ausnahmefälle nach Art. 74 Abs. 2 lit. b-e BGG für eine streitwertunabhängige Zulassung der Beschwerde in Zivilsachen gegeben. Die Höhe des Streitwerts beläuft sich nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz im vorliegenden Fall auf weniger als Fr. 15'000.--. Die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG ist angesichts dieser Höhe des Streitwerts unzulässig (Art. 74 Abs. 1 lit. a und Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer macht sodann nicht, jedenfalls nicht rechtsgenügend, geltend, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Eingabe des Beschwerdeführers ist unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln.

In einer Verfassungsbeschwerde muss dargelegt werden, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen sind unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids detailliert und klar zu begründen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG; BGE 133 III 439 E. 3.2; 150 II 346 E. 1.5.3; 142 III 364 E. 2.4). Diesen Anforderungen an die Begründung genügen die Eingaben des Beschwerdeführers offensichtlich nicht. Auf die demnach unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten, wobei sich die Urteilsbegründung auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes beschränkt (Art. 108 Abs. 3 BGG).

Angesichts der Umstände werden ausnahmsweise keine Kosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Die B.________ AG hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Oktober 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer

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Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
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4D_189/2025
Gericht
Bger
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4D_189/2025, CH_BGer_004
Entscheidungsdatum
13.10.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026