4D_181/2025

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

4D_181/2025

Urteil vom 29. Oktober 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Hurni, Präsident, Gerichtsschreiber Dürst.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

B.________, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, Einzelrichterin, vom 19. August 2025 (2C 25 35/2U 25 25).

Erwägungen:

Das Kantonsgericht Luzern trat mit Entscheid vom 19. August 2025 auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts Hochdorf vom 2. Mai 2025 nicht ein. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. September 2025 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht.

Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

Das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.

Demnach erkennt der Präsident:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Oktober 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Dürst

Zitate

Gerichtsentscheide

Zitiert in

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
4D_181/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
4D_181/2025, CH_BGer_004
Entscheidungsdatum
29.10.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026