Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
4D_169/2025
Urteil vom 29. Oktober 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Hurni, Präsident, Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Canton de Vaud, vertreten durch den Office d'impôt des districts de Lausanne et Ouest lausannois, Beschwerdegegner.
Gegenstand Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, Einzelrichterin, vom 15. August 2025 (40/2025/15/A).
Erwägungen:
Mit Entscheid vom 15. August 2025 wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 30. April 2025 ab, soweit es darauf eintrat. Gegen diesen Entscheid erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. September 2025 Beschwerde an das Bundesgericht. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Soweit die zahlreichen Anträge nicht ohnehin offensichtlich unzulässig sind, da sie sich nicht auf den vorliegenden Beschwerdegegenstand der definitiven Rechtsöffnung beziehen, erfüllt die Eingabe des Beschwerdeführers die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).
Das sinngemässe Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.
Demnach erkennt der Präsident:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Oktober 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Dürst