Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
4D_169/2024
Urteil vom 26. November 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, Gerichtsschreiber Kistler.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG, vertreten durch Rechtsanwältin Laura Rubeli, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Kostenvorschussverfügung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 26. September 2024 (PP240036).
Erwägungen:
A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) erhob beim Bezirksgericht Dietikon eine Aberkennungsklage gegen B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin). Mit Verfügung setzte das Bezirksgericht dem Kläger eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 825.--. Gegen die Verfügung erhob der Kläger Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Beschluss vom 26. September 2024 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung und auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Zuständigkeit nicht ein. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 Beschwerde und beantragte dem Bundesgericht sinngemäss, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zur "richtigen" Beurteilung einer anderen, angeblich bei der Vorinstanz hängigen Rechtssache zurückzuweisen. Zudem beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die unentgeltliche Rechtspflege. Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
Bei der Kostenvorschussverfügung der Erstinstanz handelt es sich um einen Entscheid, der das erstinstanzliche Verfahren nicht abschliesst und weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft. Es stellt deshalb einen "anderen selbständig eröffneten" Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG dar. Der darüber ergangene Rechtsmittelentscheid der Vorinstanz, der vorliegend angefochten ist, stellt seinerseits einen Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 1 BGG dar (vgl. BGE 139 V 399 E. 3.2; 600 E. 2.1; 604 E..21; Urteil 4A_309/2023 vom 15. Juni 2023 E. 2).
2.1. Gegen Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 144 II 475 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbstständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2). Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80).
2.2.
2.2.1. Das Bundesgericht könnte bei einer Gutheissung der vorliegenden Beschwerde keinen Endentscheid im Hauptklageverfahren fällen, weshalb die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG von vornherein ausser Betracht fällt.
2.2.2. Der Beschwerdeführer zeigt sodann nicht im Ansatz auf, inwiefern ihm durch den angefochtenen Zwischenentscheid ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht. Die Beschwerde genügt den dargelegten Begründungsvoraussetzungen offensichtlich nicht.
Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist. Das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Weil der Beschwerdeführer nach Angaben des Gefängnisses Limmattal über kein Zustelldomizil mehr in der Schweiz verfügt, wird ihm ein Exemplar des vorliegenden Urteils zu seinen Handen im Dossier einbehalten (Art. 39 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdegegner und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. Mangels Angabe eines Zustellungsdomizils in der Schweiz wird das Exemplar für den Beschwerdeführer zu seinen Handen im Dossier einbehalten (vgl. Art. 39 Abs. 3 BGG).
Lausanne, 26. November 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Kistler