Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
4D_160/2025
Urteil vom 15. Oktober 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Hurni, Präsident, Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Kreisgericht St. Gallen, Bohl 1, 9000 St. Gallen, Beschwerdegegner.
Gegenstand Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, vom 2. September 2025 (BES.2025.97-EZS1 (LZ.2025.11-FS/SG2VLR-MFU [SS.2024.1326-FS/SG2ZE-MFU])).
Erwägungen:
Das Kantonsgericht St. Gallen wies mit Entscheid vom 2. September 2025 die Beschwerde des Beschwerdeführers um Erlass der Gerichtskosten aus einem Rechtsöffnungsverfahren ab, soweit es darauf eintrat. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. September 2025 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht. Er ersucht um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde. Mit Verfügung vom 9. September 2025 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Am 10. September 2025 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe mit Beilagen ein, ersuchte abermals um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und bekräftigte sein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
Die Eingaben des Beschwerdeführers erfüllen die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal ihm mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit diesem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Oktober 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Dürst