BGE 146 III 73, BGE 146 IV 88, BGE 141 III 564, BGE 135 III 232, BGE 134 II 349, + 1 weiteres
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
4D_157/2024
Urteil vom 22. Januar 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Hurni, Präsident, Bundesrichter Rüedi, Bundesrichterin May Canellas, Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Florian Stebler, Beschwerdegegner.
Gegenstand Aberkennungsklage,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, vom 27. August 2024 (ZK2 2024 33).
Sachverhalt:
A.
Am 17. Juni 2022 erhob A.________ (Beschwerdeführer) beim Bezirksgericht March Aberkennungsklage gegen B.________ (Beschwerdegegner) und beantragte, es sei festzustellen, dass die Forderung (Fr. 4'591.--), wofür die provisorische Rechtsöffnung erteilt worden ist, nicht bestehe. Das Bezirksgericht wies die Klage am 23. April 2023 ab. Auf die Beschwerde von A.________ trat das Kantonsgericht Schwyz mit Verfügung vom 27. August 2024 nicht ein.
B.
A.________ führt Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt im Wesentlichen, die Verfügung des Kantonsgerichts sei aufzuheben, die Sache sei an dieses zurückzuweisen und es sei anzuweisen, auf die Beschwerde einzutreten. Nach vorgenommener Beweiswürdigung sei festzustellen, dass die Forderung nicht bestehe. Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, die Verfahrenskosten, die Kosten des vom Beschwerdeführer eingeholten Gutachtens sowie ihm entstandene Arbeitsausfälle zu tragen. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
Die angefochtene Verfügung ist ein verfahrensabschliessender Endentscheid (Art. 117 i.V.m. Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 114 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 BGG). Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze von Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen nicht gegeben ist. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Das zulässige Rechtsmittel ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG).
2.1. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit Hinweisen).
2.2. Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich (BGE 134 II 349 E. 3). Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
3.1. Von vornherein nicht einzutreten ist auf Begehren, welche sich nicht gegen die angefochtene Verfügung richten. Da die Vorinstanz - mangels eines gültigen Antrags in der Sache (E. 3.2.1) und hinreichender Begründung (E. 3.2.2) - auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, ist auch auf die materiellen Begehren des Beschwerdeführers nicht einzutreten. Am Platz ist nur der Rückweisungsantrag. Nicht zu prüfen sind daher materielle Fragen der Beweiswürdigung. Dies gilt etwa für die Rüge, wonach als erstellt zu gelten habe, dass die Schuldanerkennung "Debt Note" gefälscht sei, weil der Beschwerdegegner dies nicht bestritten habe. Ebenfalls ausser Acht zu bleiben hat, wie die Vorinstanz das Dokument würdigte und ob sie es überhaupt berücksichtigen durfte oder es als Fälschung hätte aus dem Recht weisen müssen. Gleichfalls nicht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz bei Zweifeln an den vom Beschwerdeführer eingereichten (graphologischen) Gutachten eine eigene Expertise hätte einholen bzw. ob sie einen entsprechenden Verfahrensantrag des Beschwerdeführers hätte gutheissen müssen. Auch dabei handelt es sich um materielle Fragen der (antizipierten) Beweiswürdigung oder um einfache Verletzungen von Gesetzesrecht (vgl. dazu oben E. 2.1).
Ohnehin begründet der Beschwerdeführer nicht, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre, indem sie seine Beweisanträge ablehnte. Auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör prüft das Bundesgericht insoweit nur auf Willkür (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BGE 146 III 73 E. 5.2.2). Soweit der Beschwerdeführer Verfahrenshandlungen der Erstinstanz kritisiert, ist darauf auch deshalb nicht einzugehen, weil das Bundesgericht nur die angefochtene Verfügung prüft.
3.2.
3.2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er keinen Antrag in der Sache stellte. Er macht lediglich geltend, er sei ein juristischer Laie. Damit zeigt er indes keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte durch die Vorinstanz auf, indem sie zum Schluss gelangte, es liege kein zulässiges Rechtsbegehren vor. Dies gilt selbst unter der Berücksichtigung, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelte, weshalb die formellen Anforderungen nicht allzu hoch anzusetzen sind (vgl. Urteil 4A_332/2018 vom 20. März 2019 E. 4 mit Hinweis). Die Vorinstanz durfte verlangen, dass der Beschwerdeführer zumindest einen Antrag stellt, welchen Entscheid sie treffen und zum Urteil erheben soll. Er hätte auch darlegen können, weshalb es der Vorinstanz unmöglich gewesen sein soll, in der Sache zu entscheiden. Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass die Vorinstanz im Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung trotz mangelndem reformatorischem Antrag auf seine Beschwerde eingetreten war. Aus seinen Vorbringen erhellt, dass der Beschwerdeführer bereits damals auf die grundsätzliche Unzulässigkeit kassatorischer Begehren hingewiesen wurde. Er hätte dies daher wissen müssen und kann sich nicht darauf berufen, dass ihm Rechtssicherheit oder Vertrauensschutz zustehe. Auch sein Anspruch auf ein faires Verfahren ist dadurch nicht verletzt. Dies gilt ebenso für den Grundsatz der Rechtsgleichheit und das Willkürverbot.
3.2.2. Die Vorinstanz verletzte auch keine verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers, indem sie erwog, seine Beschwerde erfülle die Begründungsanforderungen nicht. Darin werde lediglich auf die erstinstanzlichen Vorbringen und frühere Prozesshandlungen verwiesen oder der angefochtene Entscheid allgemein kritisiert. Der Beschwerdeführer verkennt, dass bereits seine Beschwerde vor der Vorinstanz nur eingeschränkte Rügen zuliess. So hätte er die beanstandeten Erwägungen im Einzelnen bezeichnen und die Aktenstücke nennen müssen, auf denen seine Kritik beruhte. Mit Blick auf die zulässigen Rügen gemäss Art. 320 ZPO hätte er zudem aufzeigen müssen, dass sich die rechtlichen Überlegungen der Erstinstanz nicht aufrechterhalten liessen oder ihr Entscheid in tatsächlicher Hinsicht willkürlich wäre. Dass die Vorinstanz Art. 320 ZPO willkürlich oder sonst in Verletzung verfassungsmässiger Rechte interpretiert hätte, begründet der Beschwerdeführer nicht. Dies gilt ebenso, wenn er beanstandet, dass die Vorinstanz die von ihm erst im Beschwerdeverfahren nachgereichten Dokumente, womit er eine Manipulation der Schuldanerkennung beweisen wollte, als unzulässige Noven aus dem Recht wies. Auch dabei geht es bloss um eine Verletzung von Gesetzesrecht, nämlich von Art. 326 Abs. 1 ZPO. Der vom Beschwerdeführer angerufene Art. 317 ZPO ist zudem für das Beschwerdeverfahren nicht einschlägig.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet. Sie ist im Verfahren nach Art. 109 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Eine Entschädigung an die Gegenpartei ist nicht geschuldet, da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66 und Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Januar 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Matt