Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

4D_145/2024

Urteil vom 17. Dezember 2024

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, Gerichtsschreiber Dürst.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, handelnd durch die Bundesgerichtskasse, Avenue du Tribunal-Fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 29. Juli 2024 (RT240083-O/U).

Erwägungen:

1.1. Mit Urteil vom 3. Juni 2024 erteilte das Bezirksgericht Zürich dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Zürich 10 gegen den Beschwerdeführer gestützt auf zwei vollstreckbare Urteile des Bundesgerichts (Urteile 5D_16/2022 vom 22. Februar 2022 und 5A_232/2023 vom 28. März 2023) definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2023.

1.2. Mit Urteil vom 29. Juli 2024 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf eine gegen den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid geführte Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein.

1.3. Mit Eingabe vom 4. September 2014 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Juli 2024 mit Beschwerde anfechten zu wollen. Mit Eingabe vom 23. September 2024 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 155 E. 1.1; 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1).

2.1. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).

Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen.

2.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).

2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (BGE 133 III 393 E. 7.1, 585 E. 4.1).

2.4. Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Die Vorinstanz begründete ihr angefochtenes Urteil im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a und Art. 142 Abs. 1 ZPO am 24. Juni 2024 abgelaufen sei. Die am 26. Juni 2024 dem Empfang der Vorinstanz übergebene Beschwerdeschrift sei somit verspätet. Der Beschwerdeführer zeigt nicht unter Bezugnahme auf diese Erwägung auf, inwiefern die Vorinstanz verfassungsmässige Rechte verletzt hätte. Er unterbreitet dem Bundesgericht in unzulässiger und nur schwer verständlicher Weise ohne erkennbaren Zusammenhang zum angefochtenen Urteil seine eigene Sicht der Dinge zu seinen persönlichen Umständen.

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist bereits wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Dezember 2024

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Dürst

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4D_145/2024
Gericht
Bger
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4D_145/2024, CH_BGer_004, 4D 145/2024
Entscheidungsdatum
17.12.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026