Tribunale federale Tribunal federal
{T 0/2} 4C.19/2004 /lma
Urteil vom 19. Mai 2004 I. Zivilabteilung
Besetzung Bundesrichter Corboz, Präsident, Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter Nyffeler, Favre, Bundesrichterin Kiss, Gerichtsschreiber Gelzer.
Parteien Z.________, Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Peter M. Studer,
gegen
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Finanzen, vertreten durch die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, Markgrafenstr. 47, DE-10117 Berlin, A.________ AG in Liquidation, Klägerinnen und Berufungsbeklagte, beide vertreten durch Rechtsanwalt Robin Grand,
Gegenstand aktienrechtliche Verantwortlichkeit; Rechenschaftsablegung/Herausgabe,
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, vom 18. November 2003.
Sachverhalt: A. Die ehemalige Deutsche Demokratische Republik (DDR) liess im Bereich der Kommerziellen Koordinierung (KoKo) in Westeuropa Gesellschaften gründen, um Devisen und Wirtschaftsgüter zu beschaffen. So wurden für die DDR durch Y.________ bzw. den von ihm vorgeschobenen X.________ 1968 die A.________ AG, damals mit Sitz in Zug, 1978 das B.________ Etablissement, Vaduz, 1982 die C.________ AG, Zug, und 1990 die D.________ AG, Zug, gegründet. X.________ hat Z.________ mit Wohnsitz im Kanton Zug damit beauftragt, in diesen Gesellschaften treuhänderisch als Verwaltungsrat bzw. als Liquidator tätig zu sein. Entsprechend war Z.________ vom 22. Januar 1990 bis 26. Januar 1996 einziger Verwaltungsrat der A.________ AG, vom 13. Dezember 1991 bis zur Liquidationseröffnung am 26. Februar 1996 Verwaltungsrat des B.________ Etablissements, seit der Gründung der C.________ AG ihr einziger Verwaltungsrat und nach Liquidationseröffnung am 21. Dezember 1989 deren Liquidator. Dieselben Funktionen bekleidete Z.________ bei der D.________ AG, welche am 1. Februar 1996 in Liquidation versetzt wurde.
Durch den Vertrag zwischen der DDR und der Bundesrepublik Deutschland (BRD) vom 31. August 1990 über die Herstellung der Einheit Deutschlands sind sämtliche Vermögenswerte des ehemaligen Finanzvermögens der DDR ins Eigentum der BRD übergegangen.
Am 15./26. September 2000 hat X.________ seine Ansprüche gegen Z.________ an die BRD abgetreten. Diese verlangte daraufhin von Z.________ Rechenschaft über seine für X.________ treuhänderisch ausgeübten Mandate und die Herausgabe der Liqudiationsgewinne nebst allfälligem Schadenersatz. B. Am 12. September 1997 erhoben die BRD (Klägerin 1) und die A.________ AG in Liquidation (Klägerin 2) vor dem Kantonsgericht des Kantons Zug gegen Z.________ (Beklagter) eine Klage, mit der sie zusammengefasst folgende Rechtsbegehren stellten:
Mit der Berufung stellt der Beklagte die Anträge, Ziff. 2 und Ziff. 3.12 des Dispositivs des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und die Klage sei diesbezüglich abzuweisen. Eventuell sei das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Klägerinnen schliessen auf Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Obergericht ging davon aus, X.________ habe dem Beklagten als Verwaltungsrat der Klägerin 2 am 6. Februar 1992 Fr. 1'786'947.80 zur Weiterleitung an die Klägerin 2 überwiesen. Von dieser Verpflichtung habe der Beklagte spätestens mit der Klageeinreichung gewusst. Da der Beklagte das Geld nicht an die Klägerin 2 weitergeleitet habe, habe er eine Pflichtverletzung begangen und sei gemäss Art. 754 OR verpflichtet, der Klägerin 2 die nicht überwiesene Geldsumme zu bezahlen. 1.2 Der Beklagte bestreitet nicht, dass er durch die Unterlassung der Überweisung des an die Klägerin 2 weiterzuleitenden Geldbetrages ihr gegenüber seine Pflichten verletzt hat. Er rügt jedoch, die Vorinstanz habe Art. 754 OR verletzt, indem sie lediglich auf Grund einer Pflichtverletzung einen Anspruch der Klägerin 2 aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit bejaht habe, ohne die weiteren Haftungsvoraussetzungen des Schadens, des adäquaten Kausalzusammenhanges und des Verschuldens geprüft zu haben. 1.3 Die Rüge ist unbegründet. Daraus, dass das Obergericht die vom Beklagten genannten Haftungsvoraussetzung nicht ausdrücklich nannte, kann nicht geschlossen werden, es habe diese nicht geprüft. Vielmehr ist aus der Tatsache, dass das Obergericht einen Anspruch aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit bejahte, zu schliessen, dass es die nicht ausdrücklich genannten Haftungsvoraussetzungen ohne weiteres als gegeben ansah. Ob es damit gegen Bundesrecht verstiess, wird nachstehend geprüft. 1.4 Gemäss Art. 754 Abs. 1 OR ist ein Mitglied des Verwaltungsrats der Gesellschaft für den Schaden verantwortlich, den er durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung seiner Verpflichtungen [adäquat kausal] verursacht. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte seine Pflichten als Verwaltungsrat verletzt, indem er eine der Klägerin 2 zustehende Geldsumme nicht an diese weitergeleitet hat. 1.5 Der Schaden wird allgemein und auch in Bezug auf die aktienrechtliche Verantwortlichkeit nach der Differenztheorie bestimmt (Urt. des BGer. 4C.160/2001 vom 18. Dezember 2001, E. 2d/aa, mit Hinweisen). Demnach besteht der Schaden der Gesellschaft in der Differenz zwischen ihrem gegenwärtigen, nach dem schädigenden Verhalten eines Mitglieds des Verwaltungsrats festgestellten Vermögensstand und dem Stand, den ihr Vermögen bei einem korrekten Verhalten hätte (vgl. BGE 127 III 403 E. 4a).
Der Klägerin 2 ist auf Grund der pflichtwidrig unterlassenen Überweisung der ihr zustehenden Geldsumme diese nicht zugekommen, weshalb ihr in diesem Umfang ein Schaden entstanden ist. 1.6 Der natürliche Kausalzusammenhang ist ohne weiteres gegeben, da der Schaden offensichtlich durch die unterlassene Überweisung hervorgerufen wurde. Auch die Adäquanz ist zu bejahen, da die unterlassene Überweisung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung erkennbar geeignet ist, einen entsprechenden Schaden herbeizuführen (vgl. BGE 96 II 392 E. 2 S. 396, 129 V 181 E 3.2, mit Hinweisen). 1.7 Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Verwaltungsrat nach der ihm zuzumutenden Aufmerksamkeit und Überlegung hätte erkennen sollen, dass er durch ein bestimmtes Verhalten eine konkrete Gefahr der Schädigung schafft (BGE 99 II 176 E. 1 S. 180). Im vorliegenden Fall ist dem Beklagten zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen, da ohne weiteres erkennbar war, dass er der Klägerin 2 durch die pflichtwidrige Unterlassung der Überweisung des ihr zustehenden Geldes einen entsprechenden Schaden zuführte. 1.8 Zusammenfassend kann gesagt werden, dass das Obergericht die Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 754 Abs. 1 OR zu Recht bejaht hat. 2. 2.1 Das Obergericht hat der Klägerin 2 auf dem Schadensbetrag von Fr. 1'786'947.80 in Ziff. 2 des Dispositivs einen Schadenszins von 5 % seit 6. Februar 1992, d.h. dem Tag, an dem dem Beklagten diese Summe überweisen wurde, zugesprochen. Zur Begründung führte es an, dieser Schadenszins sei nicht bestritten worden. 2.2 Der Beklagte rügt, die Zusprechung dieser Schadenszinsforderung widerspreche Bundesrecht. 2.3 Die Rüge ist unbegründet, da der Beklagte nicht darlegt, inwiefern die Annahme des Obergerichts, er habe den Schadenszins für den Fall der Gutheissung der Forderung nicht bestritten und damit anerkannt, gegen Bundesrecht verstossen soll. Dies ist auch nicht ersichtlich. 3. 3.1 In Ziff. 3.12 des Dispositivs des angefochtenen Urteils wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin 1 Fr. 129'646.-- nebst Zins zu 5 % seit 25. Oktober 1991 zu bezahlen. Zur Begründung führte das Obergericht zusammengefasst an, die Liquidation der C.________ AG sei am 16. Oktober 1991 abgeschlossen worden. Danach habe sich der von X.________ als Liquidator beauftragte Beklagte am 22. Oktober 1991 vom Kontokorrentkonto der C.________ AG Fr. 129'646.-- auf sein Kundenkonto überweisen lassen. Darauf sei der Betrag am 24. Oktober 1991 gutgeschrieben worden. Der Beklagte sei auftragsrechtlich verpflichtet gewesen, den Liquidationserlös der C.________ AG X.________ zukommen zu lassen. Indem der Beklagte den aus dem Liquidationserlös der C.________ AG stammende Betrag von Fr. 129'646.-- an sich selbst und nicht an X.________ überwiesen habe, habe er diesem gegenüber seine auftragsrechtlichen Pflichten verletzt, weshalb ihm ein entsprechender Schadenersatzanspruch zustehe. Da X.________ seine Ansprüche gegenüber dem Beklagten der Klägerin 1 abgetreten habe, sei sie legitimiert, diesen Anspruch geltend zu machen. 3.2 Der Beklagte wirft dem Obergericht dem Sinne nach vor, auch hier bezüglich der Haftungsvoraussetzungen lediglich das Tatbestandsmerkmal der Pflichtverletzung geprüft zu haben und die Fragen, ob ihm ein Verschulden vorgeworfen werden könne, ob und wann ein Schaden entstanden sei und ein adäquater Kausalzusammenhang vorliege, nicht geprüft zu haben. 3.3 Diese Rüge ist unbegründet, da das Obergericht mit der Gutheissung der Schadenersatzklage bezüglich des nicht an X.________ überwiesenen Liquidationserlöses der C.________ AG zum Ausdruck brachte, dass es alle Haftungsvoraussetzungen als gegeben erachtete. Dies ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, da der Schaden, die adäquate Kausalität und das Verschulden gleich wie bezüglich der nicht an die Klägerin 2 überwiesenen Summe von Fr. 1'786'947.80 ohne weiteres gegeben sind (vgl. E. 1 hiervor). 3.4 Bezüglich der Bemessung des Schadenersatzes ist zu beachten, dass der Geschädigte so zu stellen ist, wie wenn er für seine Forderungen am Tag der unerlaubten Handlung für deren wirtschaftliche Auswirkungen entschädigt worden wäre. Dem Geschädigten ist daher vom Zeitpunkt an, in welchem sich das schädigende Ereignis finanziell ausgewirkt hat, ein sogenannter Schadenszins zu bezahlen (BGE 122 III 53 E. 4a). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird der Schadenszins in der Regel auf 5 % festgesetzt (BGE 122 III 53 E. 4b). 3.5 Der Beklagte rügt, die Zusprechung eines Schadenszinses von 5 % ab dem 25. Oktober 1991 sei bundesrechtswidrig, weil das angefochtene Urteil offen lasse, ab wann das schädigende Ereignis finanzielle Auswirkungen gezeigt habe. 3.6 Die Rüge ist unbegründet. Aus den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts ergibt sich, dass es den Beginn des Schadenszins einen Tag nach der Gutschrift des zu überweisenden Liquidationserlöses auf dem Konto des Beklagten festsetzte. Daraus geht hervor, dass es annahm, der Beklagte habe den Liquidationserlös spätestens am Tag nach der Gutschrift auf X.________ übertragen sollen, weshalb dieser danach einen finanziellen Nachteil erlitt. Inwiefern damit gegen Bundesrecht verstossen wird, legt der Beklagte nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Das Obergericht hat demnach bundesrechtskonform erkannt, dass der Beklagte der Klägerin 1 ab dem 25. Oktober 1991 einen Schadenszins in der Höhe von 5 % zu leisten hat. 4. Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 159 Abs. 2 OG). Bei der Bemessung der Parteientschädigung wird die Mehrwertsteuer im Rahmen des geltenden Tarifs pauschal berücksichtigt (Beschluss der Präsidentenkonferenz vom 8. Mai 1995).
Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 17'000.-- wird dem Beklagten auferlegt. 3. Der Beklagte hat die Klägerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 19'000.-- zu entschädigen. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 19. Mai 2004 Im Namen der I. Zivilabteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: