BGE 149 III 277, BGE 143 II 283, BGE 143 IV 40, BGE 142 III 364, BGE 140 III 16, + 1 weiteres
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
4A_671/2024
Urteil vom 28. Januar 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Hurni, Präsident, Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich und Stadt B., vertreten durch Steueramt der Stadt B., Beschwerdegegner.
Gegenstand Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 6. November 2024 (RT240157-O/U).
Erwägungen:
1.1. Mit Urteil vom 9. Oktober 2024 erteilte das Bezirksgericht Dietikon den Beschwerdegegnern in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts X.________ für ausstehende Steuern und Kosten der Steuerjahre 2002, 2006-2009 und 2012 von total Fr. 36'887.05 gegen den Beschwerdeführer teilweise definitive Rechtsöffnung.
1.2. Mit Urteil vom 6. November 2024 wies das Obergericht des Kantons Zürich die vom Beschwerdeführer gegen das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 9. Oktober 2024 eingereichte Beschwerde ab. Mit Beschluss vom 6. November 2024 wies das Obergericht des Kantons Zürich zudem das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ab.
1.3. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2024 (Postaufgabe 16. Dezember 2024) erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. November 2024 führen zu wollen. Er stellte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).
2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.2. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2).
3.1. Die Vorinstanz erwog zur erhobenen Verrechnungseinrede, die vom Beschwerdeführer eingereichte Verlustbescheinigung vom 15. August 1979 erfülle die Voraussetzungen von Art. 81 Abs. 1 SchKG nicht. Auf dieser werde darauf hingewiesen, dass sie keinen definitiven Verlustschein im Sinne von Art. 149 SchKG bilde. Darauf sei auch keine Schuld festgehalten, die von den Beschwerdegegnern anerkannt worden wäre - als Schuldner sei das Land U.________ ausgewiesen, als Gläubigerin eine Aktiengesellschaft. Der Beschwerdeführer lege keine Urkunde vor, in der die Beschwerdegegner eine Schuld gegenüber dem Beschwerdeführer anerkannt hätten.
3.2. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerdeeingabe offensichtlich nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander. Er wiederholt über weite Strecken seine bereits vorinstanzlich vorgetragene Sicht der Dinge zu den Grundlagen seiner behaupteten Schadenersatzforderung, die er verrechnungsweise gegen die Steuerforderungen der Beschwerdegegner einzuwenden versucht. Er hält dem angefochtenen Urteil entgegen, dass die in der Verlustbescheinigung aufgeführte Vertragsschuldnerin für die durch die Justiz des Kantons Zürich begangenen deliktischen Handlungen des Arrestverstrickungsbruchs und des Pfändungsbetrugs nicht haftbar sei. Er begründet damit nicht hinreichend, inwiefern die Vorinstanz die Urkundenqualität gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG namentlich hinsichtlich der Identitäten von Gläubiger und Schuldner in Verletzung von Bundesrecht angewendet haben soll. Der Beschwerdeführer verfällt weiter in appellatorische Kritik, wenn er der Vorinstanz unterstellt, die Verlustbescheinigung befangen und mit Absicht falsch beurteilt zu haben und darauf schliesst, die Vorinstanz verweigere ihm das rechtliche Gehör und handle wider Treu und Glauben zu seinem Nachteil.
Damit verfehlt er die gesetzlichen Begründungsanforderungen. Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
Dem Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren kann nicht entsprochen werden, da die Beschwerde aussichtslos ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Januar 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Dürst