Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
4A_619/2017
Urteil vom 29. Januar 2018
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Florian Rohrer, Beschwerdegegner.
Gegenstand Mietvertrag,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 23. Oktober 2017 (ZB.2017.38).
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 23. Oktober 2017 mit Eingabe vom 23. November 2017 und einer weiteren, undatierten Eingabe (Postaufgabe am 4. Dezember 2017) Beschwerde erhoben hat; dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG); dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm durch das bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, und dem Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Januar 2018
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer