Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
{T 0/2} 4A_615/2012
Urteil vom 29. November 2012 I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Klett, Präsidentin, Gerichtsschreiber Hurni.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand Revisionsgesuche,
Beschwerde gegen den Schreiben betreffend Verfahren des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung,
dass das Schreiben des Obergerichts somit keinen förmlichen Verfahrensakt bildet und folglich keinen mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechtbaren Entscheid darstellt; dass gegen ein Schreiben, mit dem eine querulatorische bzw. rechtsmissbräuchliche Eingabe gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO zurückgeschickt wird, lediglich die Rechtsverweigerungsbeschwerde zur Verfügung steht (vgl. Voten FLURI und WIDMER-SCHLUMPF, Amtl. Bull. NR 2008, S. 945); dass mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde (Art. 94 BGG) die Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV geltend gemacht werden kann; dass die Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); dass sich der Beschwerdeführer zwar sinngemäss auf Art. 29 Abs. 1 BV beruft, dabei jedoch weder geltend macht geschweige denn in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise dartut, dass die Vorinstanz seine Eingaben zu Unrecht als querulatorisch i.S. von Art. 132 Abs. 3 ZPO qualifiziert und damit zu Unrecht nicht mit einem förmlichen Entscheid abgeurteilt hat; dass im vereinfachten Verfahren von Art. 108 BGG zu entscheiden ist über Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalten (Abs. 1 lit. b); dass die Voraussetzungen von Art. 108 BGG vorliegend gegeben sind, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist; dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird; dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. November 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Hurni