Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
4A_587/2024
Urteil vom 24. März 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Hurni, Präsident, Bundesrichter Denys, Bundesrichterin May Canellas, Gerichtsschreiber Kistler.
Verfahrensbeteiligte A.________ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Fischer, Beschwerdeführerin,
gegen
B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Remo Hablützel, Beschwerdegegner.
Gegenstand Freiwillige Bezahlung einer Nichtschuld; Beweiswürdigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Oktober 2024 (HG210226-O).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die A.________ GmbH (Beklagte, Beschwerdeführerin) mit Sitz in U.________ bezweckt den Betrieb eines Unternehmens für Reinigungs- und Renovationsarbeiten, insbesondere für Bodenbeläge, Teppiche und Parkett. Herr C.________ war bis Anfang August 2022 Geschäftsführer der Beklagten. B.________ (Kläger, Beschwerdegegner) ist Eigentümer zweier Einfamilienhäuser in U.________. Im Januar 2019 kontaktierte er die Beklagte, da in seinen Liegenschaften ein Sanierungsbedarf bestand, woraufhin die Beklagte die Arbeiten aufnahm.
A.b. Am 5. März 2019 bezahlte der Kläger der Beklagten Fr. 15'000.-- in bar für die erste Akontorechnung vom 8. Februar 2019. Am 27. März 2019 bezahlte er der Beklagten für die zweite Akontorechnung vom 25. März 2019 Fr. 10'000.-- in bar und am 16. April 2019 für die dritte Akontorechnung vom 15. April 2019 wiederum Fr. 15'000.00 in bar. Die Schlussrechnung vom 29. April 2019 belief sich auf Fr. 75'244.60 und enthielt weder Akontozahlungen noch Rabatte. Herr C.________ unterzeichnete und datierte sie mit dem handschriftlichen Zusatz "Betrag erhalten".
A.c. Zwischen den Parteien ist streitig, welcher Betrag anlässlich der Bezahlung der Schlussrechnung in bar bezahlt wurde. Der Kläger behauptet, Herr C.________ habe ihm am 6. Mai 2019 die Schlussrechnung vorgelegt, worauf er den gesamten Rechnungsbetrag von Fr. 75'244.60 in bar an Herrn C.________ bezahlt habe. Die geleisteten Akontozahlungen seien vom Betrag der Schlussrechnung nicht abgezogen worden, was er erst später bemerkt habe. Herr C.habe ihn unmissverständlich aufgefordert, den Betrag von Fr. 75'244.60 sofort in bar zu bezahlen. Er habe daher kaum Gelegenheit gehabt, die Rechnung im Detail zu prüfen. Demgegenüber behauptet die Beklagte, der Kläger habe Herrn C. lediglich Fr. 32'000.-- in bar bezahlt. Die geleisteten Akontozahlungen seien abgezogen worden. Zudem sei dem Kläger ein Rabatt von ca. Fr. 3'000.-- gewährt worden. Herr C.________ habe die Schlussrechnung vom 29. April 2019 nicht unvermittelt und überfallartig präsentiert.
B.
Mit Klage vom 29. September 2021 beantragte der Kläger beim Handelsgericht des Kantons Zürich, die Beklagte sei zur Zahlung von Fr. 40'000.-- nebst Zins an ihn zu verpflichten. Mit Urteil vom 4. Oktober 2024 hiess das Handelsgericht die Klage gut. Es stellte fest, dass die Akontozahlungen nicht von der Schlussrechnung in Abzug gebracht worden seien, womit der Kläger eine Nichtschuld in Höhe von Fr. 40'000.-- bezahlt habe. Herr C.________ habe sodann den 79-jährigen Kläger im entscheidenden Moment unmissverständlich zur sofortigen Zahlung aufgefordert und dabei einen Druck auf ihn ausgeübt, der dessen Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt und ihn irrigerweise im Glauben gelassen habe, der Inhalt der Quittung sei korrekt. Die Beklagte schulde dem Kläger daher Fr. 40'000.-- aus ungerechtfertigter Bereicherung.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht im Wesentlichen, das Urteil des Handelsgerichts sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1). Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) und richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Fachgericht in handelsrechtlichen Streitigkeiten entschieden hat (Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG). Es besteht kein Streitwerterfordernis (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG). Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt genügender Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) - einzutreten.
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 II 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 IIII 115 E. 2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
2.2. Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 26 E. 1.3.1).
2.3. Soweit die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Beweiswürdigung rügt, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in diese nur eingreift, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der Beschwerdeführerin übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 II 564 E. 4.1; 135 III 356 E. 4.2.1). Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2; 136 III 552 E. 4.2). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid zudem nur auf, wenn er nicht bloss in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1.2; 167 E. 2; je mit Hinweisen). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 116 Ia 85 E. 2b).
Die Beschwerdeführerin beanstandet die Feststellung der Vorinstanz, dass die Akontozahlungen nicht von der Schlussrechnung abgezogen worden seien und der Beschwerdegegner damit eine Nichtschuld von Fr. 40'000.-- bezahlt habe.
3.1. Die Vorinstanz stellte fest, die Beschwerdeführerin habe dem Beschwerdegegner auf der Schlussrechnung die Barzahlung unter dem ausgewiesenen Gesamtbetrag mit dem Vermerk "Betrag erhalten" handschriftlich quittiert. Die Beschwerdeführerin beanstande zwar, dass diese Quittung insofern unrichtig sei, als nicht der effektiv quittierte Betrag bezahlt worden sei, sondern nach Abzug der Akontozahlungen und des Rabattes ein entsprechend geringerer Betrag. An den Beweis der Unrichtigkeit einer Quittung seien jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit hohe Anforderungen zu stellen. Dieser Grundsatz gelte erst recht, wenn - wie hier - die Schlussrechnung, auf welcher der Erhalt des Betrages handschriftlich quittiert worden sei, einen hohen Detaillierungsgrad aufweise. Zudem entspreche es den kaufmännischen Gepflogenheiten, dass geleistete Akontozahlungen in Schlussrechnungen gesondert ausgewiesen und in Abzug gebracht würden. Vor diesem Hintergrund spreche eine starke tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit der Darstellung des Beschwerdegegners. Dieser habe in seiner Einvernahme ausgeführt, Herrn C.________ Fr. 75'000.-- in bar bezahlt zu haben. Demgegenüber habe Herr C.________ in seiner Einvernahme schliesslich eingeräumt, dass er sich nicht mehr erinnern könne, welcher Betrag in bar bezahlt worden sei. Vor diesem Hintergrund habe die Einvernahme nichts ergeben, was die streitige Tatsachenvermutung relativieren könnte. Es sei daher davon auszugehen, dass die Akontozahlung nicht in Abzug gebracht worden sei.
3.2. Tatsächliche (oder natürliche) Vermutungen stellen Schlussfolgerungen dar, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Sie bewirken keine Umkehr der Beweislast zu Gunsten des Vermutungsträgers, sondern betreffen die Beweiswürdigung (BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil 4A_183/2020 vom 6. Mai 2021 E. 4.1). Sie mildern die konkrete Beweisführungslast der beweisbelasteten Partei: Der Vermutungsträger kann den ihm obliegenden (Haupt-) Beweis unter Berufung auf die tatsächliche Vermutung erbringen (BGE 141 III 241 E. 3.2.2). Um die tatsächliche Vermutung zu entkräften, muss der Vermutungsgegner nicht den Beweis des Gegenteils antreten. Er kann sich mit dem Nachweis von Zweifeln an der Richtigkeit der Indizien (Vermutungsbasis) oder der daraus gezogenen Schlussfolgerung (Vermutungsfolge) begnügen (vgl. BGE 141 III 241 E. 3.2.2; 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen). Gelingt dies dem Vermutungsgegner, so greift die tatsächliche Vermutung nicht mehr und der Beweis ist gescheitert. Es stellt sich, sofern der Vermutungsgegner nicht weitergehend das Gegenteil beweist, die Beweislosigkeit ein, deren Folgen den beweisbelasteten Vermutungsträger treffen (BGE 141 III 241 E. 3.2.2 mit Hinweisen; Urteil 4A_183/2020 vom 6. Mai 2021 E. 4.1).
3.3. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe mit ihrer Argumentation in bundesrechtswidriger Weise eine Beweislastumkehr in Bezug auf die quittierte Schlussrech nung vorgenommen. Sie sei davon ausgegangen, dass die Quittung allein als Beweis dafür genüge, dass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 75'244.60 tatsächlich bezahlt habe. Dies wäre aber nur dann richtig, wenn man irrtümlich davon ausginge, dass die Quittung die gesetzliche Vermutung der Tilgung der quittierten Schuld begründe und die Quittung somit zur Umkehr der Beweislast führe.
3.4. Soweit die Beschwerdeführerin in ihren Beanstandungen nicht ohnehin den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt nach Belieben in unzulässiger Weise ergänzt, ist die Rüge unbegründet. Die Vorinstanz ist nicht von einer gesetzlichen Vermutung und damit einer Beweislastumkehr ausgegangen. Vielmehr hat sie angenommen, dass die Vorlage einer gehörigen Quittung die tatsächliche Vermutung der Bezahlung des quittierten Betrages begründet. Damit wurde keineswegs eine Beweislastumkehr vorgenommen. Vielmehr würdigte die Vorinstanz den Gegenbeweis in Form der Zeugenaussage von Herrn C.________ dahingehend, dass dieser die Richtigkeit der Quittung nicht erschüttere. Diese Beweiswürdigung vermag die Beschwerdeführerin mit ihren rein appellatorischen Ausführungen nicht als willkürlich auszuweisen. Angesichts der tatsächlichen Vermutung der Richtigkeit einer Quittung war es sodann nicht geradezu willkürlich, wenn die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdegegners keiner weiteren Würdigung unterzogen hat. Ebenso wenig ist eine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich, durfte sich die Vorinstanz nach gehörsrechtlichen Grundsätzen doch auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; 147 IV 409 E. 5.3.4; 145 III 324 E. 6.1).
Schliesslich wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Feststellung der Vorinstanz, dass Herr C.________ den Beschwerdegegner unmissverständlich zur sofortigen Zahlung aufgefordert und dabei einen Druck auf ihn ausgeübt habe, der dessen Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt und ihn irrigerweise im Glauben gelassen habe, der Inhalt der Quittung sei korrekt. Die entsprechenden Beanstandungen erschöpfen sich in einer appellatorischen Beweiswürdigung aus eigener Sicht, welche die Beschwerdeführerin der vorinstanzlichen Beweiswürdigung entgegenstellt. Willkür vermag sie damit nicht aufzuzeigen. Die Sachverhaltsrüge ist, soweit sie überhaupt zulässig ist, unbegründet. Auch in diesem Zusammenhang lässt sich entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erkennen, da wie bereits erwähnt, die Vorinstanz sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken durfte und sich nicht mit sämtlichen Einwänden der Beschwerdeführerin einlässlich auseinandersetzen musste (vgl. BGE 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; 147 IV 409 E. 5.3.4; 145 III 324 E. 6.1).
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. März 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Kistler