BGE 143 III 297, BGE 142 V 448, BGE 141 III 564, BGE 141 III 569, BGE 140 III 16, + 12 weitere
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
4A_58/2025
Urteil vom 1. April 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Hurni, Präsident, Bundesrichterin Kiss, Bundesrichter Denys, Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Krankentaggeldversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 5. Dezember 2024 (VKL.2023.19).
Sachverhalt:
A.
A.________ (Versicherter, Beschwerdeführer) ist Inhaber des Einzelunternehmens A.________ Automobile. Als solcher schloss er mit der B.________ AG (Versicherung, Beschwerdegegnerin) einen Vertrag über eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung ab. Der Versicherte meldete bei der Versicherung am 24. September 2018 und am 7. Juni 2019 je einen Schadensfall an, für welche die Versicherung Taggeldleistungen ausrichtete. Am 18. Januar 2021 meldete der Versicherte einen weiteren Schadensfall an. Die Versicherung richtete in der Folge Krankentaggelder aus. Mit Schreiben vom 11. März 2022 teilte die Versicherung dem Versicherten mit, dass sie den Versicherungsvertrag rückwirkend per 1. September 2018 aufhebe.
B.
B.a. Mit Klage vom 2. Juni 2023 forderte der Versicherte von der Versicherung die Zahlung von Krankentaggeldern für die Zeit vom 12. Juni bis 22. November 2021 in der Höhe von Fr. 25'249.60 zuzüglich Zins von 5% seit dem 30. Juni 2022. Zusätzlich forderte er von der Versicherung die Zahlung von Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 4'500.-- zuzüglich Zins von 5% seit dem 10. Oktober 2022.
B.b. Die Versicherung lehnte ihre Leistungspflicht mit der Begründung ab, der Betrieb des Versicherten sei im September 2018 eingestellt worden, ohne dass der Versicherte dies der Versicherung mitgeteilt habe. Sie machte eine betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs geltend und forderte mit Widerklage vom 14. August 2023 die Rückzahlung bereits geleisteter Taggelder unter Berücksichtigung der ab Januar 2018 bezahlten Prämien in der Höhe von Fr. 78'049.-- zuzüglich Zins von 5% seit Widerklageeinreichung.
B.c. Mit Urteil vom 5. Dezember 2024 wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Klage ab. In Gutheissung der Widerklage verpflichtete es den Versicherten, der Versicherung Fr. 78'049.-- zuzüglich Zins von 5% seit dem 24. August 2023 zu bezahlen.
C.
Der Versicherte beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 5. Dezember 2024 sei aufzuheben, die Versicherung zu verpflichten, ihm Fr. 25'249.60 zuzüglich Zins von 5% seit dem 30. Juni 2022 zu leisten und die Widerklage abzuweisen. Die Versicherung sei zudem zu verpflichten, dem Versicherten als Parteikostenersatz den Betrag von Fr. 4'500.-- zuzüglich Zins von 5% seit dem 10. Oktober 2022 zu bezahlen. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.1. Die eingeklagte Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gründet auf einer Krankentaggeldversicherung, die unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung fällt (BGE 142 V 448 E. 4.1). Derartige Zusatzversicherungen unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12) dem VVG (SR 221.229.1). Streitigkeiten aus solchen Versicherungen sind privatrechtlicher Natur, weshalb als Rechtsmittel an das Bundesgericht die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG in Betracht kommt (BGE 138 III 2 E. 1.1).
1.2. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, welches als einzige kantonale Instanz im Sinne von Art. 7 ZPO in Verbindung mit Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG entschieden hat. Die Beschwerde ist in diesem Fall streitwertunabhängig zulässig (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG; BGE 138 III 2 E. 1.2.2, 799 E. 1.1).
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
2.3. Soweit der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Beweiswürdigung kritisiert, ist zu beachten, dass das Bundesgericht in diese nur eingreift, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1).
Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 135 II 356 E. 4.2.1). Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2; 136 III 552 E. 4.2). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (BGE 140 III 264 E. 2.3).
Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Feststellung und willkürliche Würdigung des Sachverhalts.
3.1. Die Vorinstanz stellte fest, dass unter Anwendung des Beweismasses der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Beschwerdeführer per 1. September 2018 den Betrieb der A.________ Automobile eingestellt habe. Dafür sprechen gemäss der Würdigung der Vorinstanz verschiedene Indizien: So habe die A.________ Automobile über kein eigenes Bankkonto mehr verfügt. Aus dem Auszug des individuellen Bankkontos des Beschwerdeführers gehe zudem hervor, dass dieser ab September 2018 kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit mehr erzielt habe. Die A.________ Automobile sei zudem am 31. Dezember 2018 aus dem Mehrwertsteuerregister gelöscht worden. Gemäss einem medizinischen Bericht betreffend einer Sprechstunde vom 12. Oktober 2021 habe der Beschwerdeführer in der Anamnese ausgeführt, der Beschwerdeführer arbeite im eigenen Lastwagengeschäft und fahre selbst regelmässig Lastwagen. Der Umstand, dass in diesem Bericht die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Motorfahrzeug-Detailhandel nicht erwähnt worden sei, lasse den Rückschluss zu, er habe dies gegenüber dem Arzt nicht erwähnt, da der Beschwerdeführer diese Tätigkeit nicht mehr ausübe.
Gemäss Vorinstanz lassen die Behauptungen des Beschwerdeführers und seine eingereichten Urkunden keine Rückschlüsse auf eine Tätigkeit der A.________ Automobile ab dem 1. September 2018 zu, obwohl ihm der Gegenbeweis etwa durch Quittungen, Jahresrechnungen oder Steuererklärungen möglich gewesen wäre. Für diesen Gegenbeweis als ungeeignet erachtete die Vorinstanz etwa den nachgewiesenen Abschluss einer Unfallversicherung und einer Betriebshaftpflichtversicherung für die A.________ Automobile. Aus der vom Beschwerdeführer eingereichten E-Mail vom 31. März 2020 könne lediglich entnommen werden, dass die Tätigkeit der A.________ Transporte aufgegeben worden sei und der Treuhänder des Beschwerdeführers für die A.________ Automobile keine Treuhandleistungen erbracht habe. Hinsichtlich der Frage der Einstellung des Betriebs der A.________ Automobile lasse sich aus dieser E-Mail nichts ableiten.
3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe bei der Feststellung des Sachverhalts Art. 247 Abs. 2, Art. 150 Abs. 1 und Art. 168 Abs. 1 ZPO sowie die Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 EMRK verletzt und habe gegen das Willkürverbot verstossen. Er wirft dabei der Vorinstanz im Wesentlichen eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vor.
3.2.1. Das Recht auf Beweis ist in Art. 152 ZPO gesetzlich vorgesehen und wurde früher aus Art. 8 ZGB abgeleitet. Danach hat die beweispflichtige Partei einen bundesrechtlichen Anspruch darauf, für rechtserhebliche bestrittene Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des anwendbaren Prozessrechts entspricht (vgl. BGE 133 III 295 E. 7.1; 114 II 289 E. 2a). Dieses Recht wird auch vom in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst (BGE 131 I 153 E. 3 mit Hinweisen). Das Recht auf Beweis schliesst eine vorweggenommene (antizipierte) Würdigung von Beweisen nicht aus (zu alledem BGE 143 III 297 E. 9.3.2).
Eine antizipierte Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht zum Schluss kommt, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache, die es insbesondere aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnen hat, nicht zu erschüttern (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 140 I 285 E. 6.3.1; 138 II 374 E. 4.3.2). Bei dieser Überlegung hat das Gericht zu unterstellen, dass das Beweismittel zu Gunsten der Partei ausfällt, die es angerufen hat, und dafür spricht, dass die zu beweisende Behauptung zutrifft. Die Behörde kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichten, wenn sie ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen durfte, eine weitere Beweiserhebung würde ihre Überzeugung nicht beeinflussen (BGE 134 I 140 E. 5.3; 130 II 425 E. 2.1; je mit Hinweisen). Der Gehörsanspruch ist jedoch verletzt, wenn einem Beweismittel zum vornherein jede Erheblichkeit abgesprochen wird, ohne dass hierfür sachliche Gründe angegeben werden können (BGE 114 II 289 E. 2a). Ob die kantonalen Instanzen diese Grundsätze verletzt haben, prüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür, da insoweit nicht der Umfang des bundesrechtlichen Anspruchs auf Beweis oder rechtliches Gehör, sondern lediglich eine Frage der Beweiswürdigung zu beurteilen ist (BGE 131 I 153 E. 3; 119 Ib 492 E. 5b/bb).
3.2.2. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, die Vorinstanz habe diverse Beweise zu seinen Tatsachenbehauptungen wie Parteibefragung, Zeugenbefragung und weitere schriftliche Beweismittel nicht zugelassen und sie auch nicht gewürdigt. Er wirft der Vorinstanz vor, die Geschäftsaufgabe der A.________ Automobile mit der Geschäftsaufgabe der A.________ Transporte verwechselt und hierzu die beantragte Befragung eines Zeugen und die Parteibefragung nicht durchgeführt zu haben. Der Beschwerdeführer zeigt dabei nicht hinreichend auf, inwiefern es offensichtlich unhaltbar sein soll, dass die Vorinstanz davon ausging, die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Beweismittel vermöchten ihre durch zahlreiche Indizien aus den bereits abgenommenen Beweismitteln gewonnene Überzeugung von der Geschäftsaufgabe der A.________ Automobile nicht zu erschüttern. Entgegen dem Beschwerdeführer ändert auch der Verweis auf die Feststellung des Sachverhalts von Amtes wegen bzw. die verstärkte gerichtliche Fragepflicht gemäss Art. 243 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO daran nichts (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3; Urteil 4A_35/2024 vom 10. September 2024 E. 6.3.2). Die Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in der Rüge der willkürlichen antizipierten Beweiswürdigung, die sich mangels hinreichender Begründung als unzulässig erweist.
3.3. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe der Würdigung der anspruchsbegründenden Tatsachen in Verletzung von Bundesrecht das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zugrunde gelegt. Die Beschwerdegegnerin hätte für die Behauptung der Aufgabe des Betriebs den Regelbeweis antreten müssen. Er geht dabei nicht im Einzelnen auf die ausführliche Begründung der Vorinstanz ein, dass für die Behauptung der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe seinen Betrieb eingestellt, ein Vollbeweis weder möglich noch zumutbar sei und die Beschwerdegegnerin nur Indizien vortragen könne, die Rückschlüsse auf die behauptete Tatsache zuliessen. Der Beschwerdeführer hält dieser Erwägung einzig pauschal entgegen, dass keine Beweisnot vorliege. Damit verfehlt er die Begründungsanforderungen, weshalb auf diese Vorbringen nicht einzutreten ist.
3.4. Soweit sich die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers auf die Würdigung der Indizien beziehen, vermag er damit nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll. Er setzt sich nicht mit der ausführlichen Würdigung der Vorinstanz auseinander, sondern greift einzelne Indizien wie die Korrespondenz mit dem Treuhänder oder den Abschluss anderer Versicherungen für seinen Betrieb heraus, die nach seiner Darstellung zu seinen Gunsten zu gewichten seien. Unklar bleibt auch, was der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass seine Arbeitsunfähigkeit unbestritten gewesen sei, hinsichtlich der Feststellung der Geschäftsaufgabe der A.________ Automobile zu seinen Gunsten ableiten will und worin der Willkürvorwurf bestehen soll. Der Beschwerdeführer unterbreitet damit einzig seine eigene Auffassung dazu, dass er den Betrieb nicht per September 2018 eingestellt habe und übt appellatorische Kritik an der umfassenden Gesamtwürdigung der Indizien der Vorinstanz. Darauf ist deshalb mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten.
3.5. Die Kritik des Beschwerdeführers an der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts der Vorinstanz erweist sich durchwegs als unzulässig. Eine Abweichung vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt scheidet damit aus. Das Bundesgericht ist an die Feststellung der Vorinstanz gebunden, dass der Beschwerdeführer den Betrieb der A.________ Automobile per 1. September 2018 eingestellt hat.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 40 VVG.
4.1.
4.1.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer sei gemäss Art. 8 Ziff. 1 lit. g der anwendbaren Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) verpflichtet gewesen, die Einstellung des Betriebs per 1. September 2018 innert 30 Tagen der Beschwerdegegnerin mitzuteilen. Der Beschwerdeführer habe dies verschwiegen. Gemäss Art. 9 Ziff. 2 lit. g AVB bestehe bei Erlöschen des Versicherungsschutzes infolge eines Beendigungsgrundes im Sinne von Art. 8 AVB kein Anspruch auf Nachleistung. Durch die verschwiegene Einstellung des Betriebs habe der Beschwerdeführer die für die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin anspruchsbegründenden Tatsachen wahrheitswidrig dargestellt. Damit seien die objektiven Voraussetzungen der betrügerischen Anspruchsbegründung gemäss Art. 40 VVG erfüllt. Der Beschwerdeführer habe die Einstellung des Betriebs verschwiegen, damit die Beschwerdegegnerin ihm weiterhin Taggelder ausrichtete. Damit seien auch die subjektiven Voraussetzungen der betrügerischen Anspruchsbegründung gemäss Art. 40 VVG erfüllt.
4.1.2. Die Vorinstanz führte weiter aus, für einen Rücktritt gemäss Art. 40 VVG sei eine Willenserklärung des Versicherers erforderlich, aus der hervorgehe, dass er den Vertrag wegen betrügerischer Anspruchsbegründung nicht aufrechterhalten wolle. Das Rücktrittsschreiben der Beschwerdegegnerin vom 11. März 2022 sei von C.________ und D.________ im Namen der Beschwerdegegnerin unterzeichnet worden. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers sei ein Eintrag im Handelsregister keine Voraussetzung, um im Namen der Beschwerdegegnerin rechtsgeschäftlich handeln zu können. Er behaupte nicht, diese beiden Unterzeichnenden hätten in eigenem Namen gehandelt oder dass Ungewissheit darüber bestanden habe, sie seien hierzu bevollmächtigt gewesen. Ohnehin habe die Beschwerdegegnerin in ihrer Klageantwort zu erkennen gegeben, dass sie die Willenserklärung der Unterzeichnenden vom 11. März 2022 im Sinne von Art. 39 Abs. 1 OR genehmige.
4.1.3. Zum Einwand der Verwirkung des Rücktrittsrechts mit einer Frist von vier Wochen führte die Vorinstanz aus, es bestehe zwar in der Lehre Uneinigkeit über diese Frage. Der Beschwerdeführer äussere sich aber ohnehin in tatsächlicher Hinsicht nicht zum Zeitpunkt der Auslösung der geltend gemachten Verwirkungsfrist. Es könne mangels entsprechender Behauptungen des Beschwerdeführers nicht geprüft werden, ob und wann das Rücktrittsrecht der Beschwerdegegnerin verwirkt sein soll.
4.1.4. Zur Frage des widersprüchlichen Verhaltens und eines Verzichts der Beschwerdegegnerin auf das Rücktrittsrecht führte die Vorinstanz aus, soweit sich der Beschwerdeführer darauf berufe, dass die Beschwerdegegnerin möglicherweise selbst Zweifel an der Rechtmässigkeit des Rücktritts gehabt habe, könne er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ein Verzicht auf das Rücktrittsrecht komme bereits deshalb nicht in Betracht, da der Rücktritt bereits am 11. März 2022 erklärt worden sei und somit ein Verzicht durch Zusendung der Prämienrechnung im Mai 2023 nicht mehr möglich gewesen sei.
4.1.5. Die Einrede der Verjährung des Anspruchs auf Rückerstattung der geleisteten Taggelder verwarf die Vorinstanz mit der Begründung, dass für den Beginn der Verjährung hinsichtlich der Rückerstattung von Leistungen nach Art. 40 VVG auf den Zeitpunkt der Vertragsaufhebung infolge Rücktritt abzustellen sei. Der Rücktritt vom Vertrag erklärte die Beschwerdegegnerin am 11. März 2022. Die Widerklage vom 14. August 2023 sei sowohl innerhalb der zweijährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 46 Abs. 3 VVG als auch innerhalb der Dreijahresfrist gemäss Art. 67 OR erhoben worden. Die Forderung sei somit nicht verjährt, wobei offengelassen werden könne, welche dieser Fristen zur Anwendung gelange.
4.2. Auch in rechtlicher Hinsicht verfehlt der Beschwerdeführer die Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht durchwegs (vgl. oben E. 2.1). Er wiederholt in seiner Begründung lediglich das, was er bereits vorinstanzlich vorgetragen hat und schliesst daraus pauschal, die Vorinstanz habe Art. 40 VVG verletzt bzw. willkürlich angewendet. Er bringt vor, der erklärte Rücktritt vom Versicherungsvertrag sei nicht rechtsgültig, da es an der Zeichnungsberechtigung der Unterzeichnenden fehlen würde, ohne auf die Frage der Genehmigung einzugehen. Er moniert, das Rücktrittsrecht sei verwirkt, ohne eine hinreichende Sachverhaltsrüge hinsichtlich des Fristbeginns vorzutragen. (Er erhebt die Verjährungseinrede, ohne sich mit der Fristberechnung der Vorinstanz zu befassen und er wirft der Beschwerdegegnerin widersprüchliches Verhalten vor, ohne aufzuzeigen, inwiefern er zu seinen Gunsten etwas daraus ableiten kann). Mit dieser Wiederholung setzt er sich somit nicht hinreichend mit dem ausführlich und sorgfältig begründeten Entscheid der Vorinstanz auseinander, geschweige denn zeigt er rechtsgenüglich auf, inwiefern die Vorinstanz eine Verletzung von Art. 40 VVG vorzuwerfen wäre. Er übersieht dabei ganz grundlegend, dass das Bundesgericht nicht wie eine Appellationsinstanz das angefochtene Urteil in rechtlicher Hinsicht umfassend überprüft. Mit dieser durchwegs appellatorischen Kritik an der Rechtsanwendung der Vorinstanz ist er nicht zu hören.
Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht, die Beschwerdegegnerin zur Zahlung von vorprozessualen Anwaltskosten als Schadenersatz zu verpflichten. Die Vorinstanz begründete ausführlich, welche Voraussetzungen hierfür erfüllt sein müssten und kam zum Schluss, der Sachvortrag des Beschwerdeführers erweise sich als zu unsubstanziiert, um eine rechtliche Prüfung vornehmen zu können. In seiner Beschwerdebegründung äussert sich der Beschwerdeführer weder zu seinem geltend gemachten Anspruch, noch setzt er sich mit der vorinstanzlichen Begründung oder seinem vorinstanzlichen Parteivortrag auseinander. Mangels Begründung ist darauf ebenfalls nicht einzutreten.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. April 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Dürst