Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
4A_568/2024
Urteil vom 2. April 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Hurni, Präsident, Bundesrichterin Kiss, Bundesrichter Denys, Rüedi, Bundesrichterin May Canellas, Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Remo Baumann, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Fristwahrung (Art. 145 Abs. 4 ZPO),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 14. Oktober 2024 (2C 24 1).
Sachverhalt:
A.
Die B.________ AG (Gesuchstellerin, Beschwerdegegnerin) liess A.________ (Gesuchsgegner, Beschwerdeführer) mit dem Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts Luzern vom 5. April 2023 für Fr. 2'128'855.60 nebst Zins zu 3 % seit 31. März 2023 betreiben. Der Gesuchsgegner erhob Rechtsvorschlag.
B.
Am 31. August 2023 beantragte die Gesuchstellerin dem Bezirksgericht Luzern, es sei ihr für die in Betreibung gesetzte Forderung definitive oder provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Der Gesuchsgegner be antragte in seiner Stellungnahme vom 22. September 2023 die Abweisung des Gesuchs. Am 7. Dezember 2023 erteilte das Bezirksgericht provisorische Rechtsöffnung für Fr. 2'128'855.60 nebst Zins zu 3 % seit 1. April 2023.
C.
Der Gesuchsgegner gelangte am 11. Januar 2024 an das Kantonsgericht Luzern und beantragte, der bezirksgerichtliche Entscheid sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen. Das Kantonsgericht trat am 14. Oktober 2024 wegen Verspätung darauf nicht ein.
D.
Der Gesuchsgegner beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, der kantonsgerichtliche Entscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchstellerin aufzuheben und die Sache sei zur Entscheidung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Die Gesuchstellerin und das Kantonsgericht tragen auf Abweisung der Beschwerde an, soweit darauf einzutreten sei. Der Gesuchsgegner replizierte.
Erwägungen:
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eintrat (Art. 75 Abs. 1 BGG). Es geht um eine vermögensrechtliche Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Die gesetzliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht offen.
1.2. Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist ein reformatorisches Rechtsmittel (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG). Daher ist grundsätzlich ein materieller Antrag erforderlich. Der Beschwerdeführer beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.1. Die Vorinstanz hielt fest, der erstinstanzliche Entscheid sei am 11. Dezember 2023 per Einschreiben versandt und dem Beschwerdeführer am 12. Dezember 2023 zur Abholung gemeldet worden. Mit Auftrag vom 12. Dezember 2023 habe er die Abholungsfrist bei der Post verlängert. Die Vorinstanz verwies auf die Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, wonach bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Gemäss Vorinstanz ist unerheblich, dass der Beschwerdeführer die Abholungsfrist bei der Post verlängerte. Die Wirkung der Zustellfiktion könne dadurch nicht vereitelt werden. Mit dieser Begründung gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass der erstinstanzliche Entscheid am 19. Dezember 2023 als zugestellt galt. Die zehntägige Beschwerdefrist habe am folgenden Tag zu laufen begonnen und am 29. Dezember 2023 geendet. Die Eingabe des Beschwerdeführers sei erst am 11. Januar 2024 der Post übergeben worden und damit verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten sei.
2.2. Der Beschwerdeführer trägt vor, zwar habe die Vorinstanz richtig festgestellt, dass der erstinstanzliche Entscheid am 11. Dezember 2023 per Einschreiben versandt und dass die Abholungsfrist am 12. Dezember 2023 verlängert worden sei. Doch seien ihre weiteren Erwägungen falsch. Beim Versand per Einschreiben sei aus der Abholungseinladung nicht ersichtlich, ob es sich um eine fristauslösende Gerichtssendung handle. Damit sei nicht erkennbar, ob bei einer Verlängerung der Abholungsfrist die Zustellfiktion greife. Wenn die Post "als Hilfsperson des Gerichts" einem juristischen Laien erlaube, die Abholungsfrist zu verlängern, dürfe die Zustellfiktion nicht vor Ablauf der verlängerten Abholungsfrist greifen. Er habe die Abholungsfrist bis zum 9. Januar 2024 verlängert und die eingeschriebene Sendung am 3. Januar 2024 abgeholt. Die Beschwerdefrist sei somit erst am 13. Januar 2024 abgelaufen. Entsprechend sei seine Eingabe vom 11. Januar 2024 rechtzeitig erfolgt.
2.3. Die Beschwerdegegnerin antwortet, die Zustellfiktion greife auch, wenn die Abholungsfrist verlängert worden sei. Entscheidend sei, dass ein Prozessrechtsverhältnis bestanden und der Beschwerdeführer mit einer Zustellung habe rechnen müssen. Ohnehin sei er kein juristischer Laie. Auf der Internetseite seines Unternehmens bezeichne er sich als "Attorney at Law", der 20 Jahre als Anwalt und Notar gearbeitet habe.
3.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Vielmehr kann es eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 141 III 426 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen).
3.2.
3.2.1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 309 lit. b Ziff. 3 und Art. 319 lit. a ZPO). Für Entscheide, die vom Rechtsöffnungsgericht getroffen werden, gilt das summarische Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO gilt nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Allerdings bleiben die Bestimmungen des SchKG über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand vorbehalten (Art. 145 Abs. 4 ZPO in der Fassung bis zum 31. Dezember 2024). Damit wird auf Art. 56 ff. und Art. 63 SchKG verwiesen. Umgekehrt gelten gemäss Art. 31 SchKG für die Berechnung, die Einhaltung und den Lauf der Fristen die Bestimmungen der ZPO, sofern das SchKG nichts anderes bestimmt (BGE 149 III 179 E. 3; Urteil 4A_635/2023 vom 3. Juli 2024 E. 5.1).
3.2.2. Nach Art. 56 Ziff. 2 SchKG dürfen Betreibungshandlungen während der Betreibungsferien grundsätzlich nicht vorgenommen werden, nämlich sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli. Eine Betreibungshandlung bringt den Gläubiger seinem Ziel einen Schritt näher und greift in die Rechtsstellung des Schuldners ein (BGE 148 III 46 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteile 4A_635/2023 vom 3. Juli 2024 E. 5.2; 5A_471/2013 vom 17. März 2014 E. 2.2). Die Erteilung der definitiven oder provisorischen Rechtsöffnung bildet eine solche Betreibungshandlung im Sinne von Art. 56 SchKG (BGE 143 III 38 E. 3.2; 138 III 483 E. 3.1.1; 115 III 91 E. 3a; 96 III 46 E. 3; vgl. auch Urteile 4A_635/2023 vom 3. Juli 2024 E. 5.2; 5A_634/2020 vom 14. August 2020 E. 4; 5A_120/2012 vom 21. Juni 2012 E. 3.2; 5A_371/2010 vom 31. August 2010 E. 3.2). In der Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids an den Schuldner liegt eine Betreibungshandlung vor, und zwar unabhängig davon, ob eine mündliche Verhandlung stattfand oder nicht (Urteile 4A_635/2023 vom 3. Juli 2024 E. 5.2; 5A_120/2012 vom 21. Juni 2012 E. 3.2; 7B.150/2004 vom 31. August 2004 E. 3; BGE 53 III 67 E. 2). Dies gilt sowohl für den Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts als auch für den Entscheid der Rechtsmittelinstanz (Urteil 4A_635/2023 vom 3. Juli 2024 E. 5.2 mit Hinweisen).
3.2.3. Wird dem Schuldner während der Betreibungsferien dennoch ein Rechtsöffnungsentscheid zugestellt und folgt aus der Zustellung eine Fristauslösung bezüglich einer vom Schuldner vorzunehmenden Vorkehrung, so ist die Rechtsfolge die aufgeschobene Wirksamkeit. Die Betreibungshandlung entfaltet ihre Rechtswirkungen am ersten Tag nach Ablauf der Betreibungsferien (BGE 127 III 173 E. 3b; 121 III 284 E. 2b; Urteile 4A_635/2023 vom 3. Juli 2024 E. 5.3; 5A_120/2012 vom 21. Juni 2012 E. 3.3; 7B.118/2004 vom 14. Juli 2004 E. 2.1). An diesem Tag wird die Frist ausgelöst mit der Folge, dass sie am folgenden Tag zu laufen beginnt (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO; vgl. BGE 132 II 153 E. 3.3; 121 III 284 E. 2b; 96 III 51 E. 1; 91 III 1 E. 4; 82 III 51 E. 1; 53 III 67 E. 2). Dieser Praxis liegt die Überlegung zugrunde, dass die Vornahme der Betreibungshandlung während der Schonzeit von Gesetzes wegen verpönt ist, weshalb ihre Durchführung für den ersten Tag nach Ablauf der Schonzeit fingiert wird. Denn das Ziel des Gesetzgebers war es, den Schuldner zu gewissen Zeiten dem Drängen seiner Gläubiger nicht auszusetzen (BGE 120 III 9 E. 1). Der Schuldner braucht die aufgeschobene Wirksamkeit nicht durch ein Rechtsmittel geltend zu machen. Es reicht, wenn er innert der aufgeschobenen Frist die nötige Handlung vornimmt. Damit wird zwar die Störung des Schuldners zur Unzeit nicht durch eine Beseitigung der Betreibungshandlung selbst behoben, wohl aber deren Folge hinsichtlich der Frist ausgeglichen, wobei im Übrigen das Verfahren seinen Fortgang nehmen kann (Urteil 4A_635/2023 vom 3. Juli 2024 E. 5.3 mit Hinweisen).
3.3.
3.3.1. Im vorliegenden Fall wurde der erstinstanzliche Entscheid am 11. Dezember 2023 per Einschreiben versandt und dem Beschwerdeführer am 12. Dezember 2023 zur Abholung gemeldet. Gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO galt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. Denn der Beschwerdeführer musste ohne Frage mit einer Zustellung rechnen. Dass der Beschwerdeführer die Abholungsfrist bei der Post verlängerte, ist unerheblich. Der erstinstanzliche Entscheid galt wegen der Zustellfiktion am 19. Dezember 2023 als zugestellt. Insoweit ist der Vorinstanz beizupflichten.
3.3.2. Allerdings begann die zehntägige Beschwerdefrist nicht am folgenden Tag zu laufen. Denn die Zustellung erfolgte während der Betreibungsferien, die sieben Tage vor und sieben Tage nach Weihnachten liefen. Nach dem Gesagten gelten in den Betreibungsferien empfangene Entscheide erst am Tag nach Ablauf der Betreibungsferien als zugestellt. An diesem Tag wird die Beschwerdefrist ausgelöst, mit der Folge, dass sie am folgenden Tag zu laufen beginnt (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die Betreibungsferien dauerten bis zum siebten Tag nach Weihnachten, also bis zum 1. Januar 2024. Am 2. Januar 2024 galt der erstinstanzliche Entscheid als zugestellt. An diesem Tag wurde die zehntägige Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO ausgelöst mit der Folge, dass sie am 3. Januar 2024 zu laufen begann und am 12. Januar 2024 endete. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz übergab der Beschwerdeführer seine Eingabe am 11. Januar 2024 und damit vor Ablauf der Beschwerdefrist der Post (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO).
3.3.3. Da die Beschwerdefrist ohnehin gewahrt ist, kann offen bleiben, ob der 2. Januar (Berchtoldstag) im Kanton Luzern ein staatlich anerkannter Feiertag im Sinne von Art. 56 Ziff. 1 SchKG (seit 1. Januar 2025: Art. 56 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG) ist. Gestützt auf Art. 11 des Europäischen Übereinkommens vom 16. Mai 1972 über die Berechnung von Fristen (SR 0.221.122.3) erstellte das Bundesamt für Justiz ein Verzeichnis über die gesetzlichen Feiertage und Tage, die in der Schweiz wie gesetzliche Feiertage behandelt werden. Dort erscheint für den Kanton Luzern bei lit. B Ziff. 3a unter "Gesetzlich anerkannte Feiertage" auch der "Berchtoldstag, 2. Januar". Demgegenüber fehlt dieser Tag in der Aufzählung gemäss § 1a Abs. 1 lit. b des Ruhetags- und Ladenschlussgesetzes des Kantons Luzern vom 23. November 1987 (RLG; SRL 855).
3.4. Nach dem Gesagten erfolgte die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Januar 2024 rechtzeitig. Seine Beschwerde ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache ist zur Behandlung der Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Januar 2024 an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Ausgangsgemäss wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Beim vorliegenden Streitwert von Fr. 2'128'855.60 wären die Gerichtskosten praxisgemäss mit Fr. 18'000.-- zu veranschlagen. Die Umstände rechtfertigen es, diesen Betrag zu reduzieren (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Beschwerdeführer, der im bundesgerichtlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten war, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben. Die Sache wird zur Behandlung der Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Januar 2024 an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 9'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. April 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Matt