Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

4A_512/2025

Urteil vom 4. Dezember 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Hurni, Präsident, Bundesrichterin Kiss, Bundesrichter Denys, Gerichtsschreiber Dürst.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich, vertreten durch Stadtspital Triemli, Debitorenbewirtschaftung, Birmensdorferstrasse 497, 8063 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, vom 4. September 2025 (ERZ 25 49).

Sachverhalt:

A.

A.a. Mit Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Mai 2024 wurde A.________ (Beschuldigter, Schuldner, Beschwerdeführer) im abgekürzten Verfahren wegen verschiedener Vermögensdelikte verurteilt. Als Privatklägerschaft am Strafverfahren beteiligt war die Stadt Zürich, vertreten durch das Stadtspital Triemli (Privatklägerschaft, Gläubigerin, Beschwerdegegnerin).

Im Strafurteil vom 23. Mai 2024 erkannte das Bezirksgericht Zürich:

"8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft eine Entschädigung von CHF 16'834.90 zu bezahlen. 9. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die von der Privatklägerschaft [...] gestellte Forderung von CHF 3'533'754.75 (inkl. 5% Zins seit dem 11. November 2019) anerkannt hat."

A.b. Mit Zahlungsbefehl vom 25. Oktober 2024 leitete die Gläubigerin in der Betreibung Nr. 20242968 des Betreibungsamtes Appenzeller Mittelland gegen den Schuldner die Betreibung für den Betrag von Fr. 3'550'589.65 zzgl. 5% Zins seit dem 4. Oktober 2024 sowie für Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 414.-- ein. Der Schuldner erhob Rechtsvorschlag.

B.

Mit Urteil vom 10. Februar 2025 erteilte das Kantonsgericht Appenzell der Gläubigerin die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 3'550'589.65 nebst 5% Zins seit 4. Oktober 2024 gegen den Schuldner. Im Mehrbetrag wies es das Gesuch ab. Die dagegen erhobene Beschwerde des Schuldners wies das Obergericht Appenzell mit Urteil vom 4. September 2025 ab. Das Obergericht wies zudem das Gesuch des Schuldners um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wegen Aussichtslosigkeit ab.

C.

Mit Beschwerde vom 10. Oktober 2025 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts Appenzell vom 4. September 2025 sei aufzuheben und es sei höchstens für den Betrag von Fr. 16'834.90 die definitive Rechtsöffnung zu gewähren. Im Mehrbetrag sei das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer stellt zudem ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand für das bundesgerichtliche Verfahren. Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin verzichteten auf eine Vernehmlassung.

D.

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2025 teilte das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mit, dass das Bundesgericht ihm keinen Rechtsanwalt zur Verbesserung der eingereichten Beschwerde bestellen könne. Zudem wies es den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Begründung einer bereits erhobenen Beschwerde nur innert der gesetzlichen und damit nicht erstreckbaren Beschwerdefrist ergänzt werden könne. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2025 wies das Bundesgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab, da es nicht rechtsgenüglich begründet worden ist. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2025 (Postaufgabe) ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung seines Gesuchs um aufschiebende Wirkung. Dieses Gesuch wurde von ihm nicht eigenhändig unterzeichnet. Mit Eingabe vom 19. November 2025 (Postaufgabe) stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Fristerstreckung, um seine Beschwerde innert Frist von 20 Tagen zu ergänzen bzw. zu verbessern. Auch diese Eingabe wurde von ihm nicht eigenhändig unterzeichnet.

Erwägungen:

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 III 248 E. 1; 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1).

1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die über eine Schuldbetreibungs- und Konkurssache und damit eine der Beschwerde in Zivilsachen unterliegende vermögensrechtliche Angelegenheit entschieden hat (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Der Streitwert übersteigt die Grenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen unterlegen (Art. 76 Abs. 1 BGG).

1.2. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Das angefochtene Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 12. September 2025 zugestellt. Er hat seine Beschwerde am 10. Oktober 2025 der Schweizerischen Post übergeben und damit die Beschwerdefrist gewahrt (Art. 48 Abs. 1 BGG). Als gesetzliche Frist kann die Beschwerdefrist nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdeschrift zur Verbesserung seiner Eingabe vom 19. November 2025 ist somit unzulässig. Darüber hinaus wäre eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdeschrift ohnehin nicht möglich gewesen, zumal die Voraussetzungen für eine ergänzende Beschwerdeschrift (Art. 43 BGG) vom Beschwerdeführer offensichtlich nicht dargetan werden, noch ersichtlich sind.

1.3. Rechtsschriften haben die (eigenhändige) Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung zu enthalten. Fehlt diese, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Das erneute Gesuch um aufschiebende Wirkung des Beschwerdeführers war nicht mit seiner eigenhändigen Unterschrift versehen. Ihm wurde mit Verfügung vom 3. November 2025 Frist bis am 17. November 2025 gesetzt, den Mangel zu beheben. Es wurde angedroht, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibe. Diese Verfügung wurde am 4. November 2025 bei der Abhol-/Zustellstelle der Schweizerischen Post in U.________ AR erfasst. Der Beschwerdeführer hat die Aufbewahrungsfrist bis zum 24. November 2025 verlängert. Diese Anweisung gegenüber der Post vermag die Zustellung der Verfügung und den Beginn der Frist nicht hinauszuschieben, da der Beschwerdeführer mit Post des Bundesgerichts an die angegebene Adresse hatte rechnen müssen (BGE 141 II 429 E. 3.3.). Die Verfügung gilt als zugestellt. Der Beschwerdeführer hat den Mangel nicht innert Frist behoben. Damit musste das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung unbeachtlich bleiben.

Ohnehin würde das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem heutigen Entscheid in der Sache gegenstandslos.

2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2).

Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht die beschwerdeführende Partei beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; sie hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 115 E. 2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vormerkung der Anerkennung gemäss Ziffer 9 des Strafurteils des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Mai 2024 stelle im Umfang von Fr. 3'533'754.75 keinen definitiven Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzte Forderung dar. Zudem sei zu Unrecht auch die Rechtsöffnung für Zinsen von 5% ab dem 4. Oktober 2024 erteilt worden. Er rügt eine Verletzung von Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 1 SchKG.

3.1. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Gericht die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Unter gerichtlichen Schuldanerkennungen werden Klageanerkennungen verstanden (BGE 148 III 30 E. 3.2, mit Hinweisen). Eine Klageanerkennung gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG kann auch in einem Strafverfahren abgegeben werden, wenn in diesem adhäsionsweise über die zivilrechtlichen Ansprüche einer Geschädigten entschieden wird (vgl. Urteil 5A_527/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 3 f.; Urteil 4D_62/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2.2; STAEHELIN, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., 2021, N. 28 zu Art. 80 SchKG; BOVEY/CONSTANTIN, in: Commentaire romand, Poursuite de faillite, 2. Aufl., 2025, N 22 zu Art. 80 SchKG; ABBET, in: Abbet/Veuillet [Hrsg.], La mainlevée de l'opposition, Commentaire des articles 79 à 84 LP, 2. Aufl. 2022, N 106 zu Art. 80 SchKG; VOCK, in: Kurzkommentar SchKG, 3. Aufl., 2025, N 21 zu Art. 80 SchKG).

3.2. Die Vorinstanz hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer gemäss Ziffer 9 des Strafurteils die in Betreibung gesetzte Forderung im Umfang von Fr. 3'533'754.75 im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG gerichtlich anerkannt hat. Er stellt selbst nicht in Abrede, dass die Beschwerdegegnerin die in Betreibung gesetzten Forderungen adhäsionsweise im Strafverfahren gegen ihn geltend gemacht hat. Das Strafurteil gegen den Beschwerdeführer im abgekürzten Verfahren setzte sodann gerade voraus, dass er die Zivilansprüche zumindest im Grundsatz anerkennt (Art. 358 Abs. 1 StPO) und dass er der Regelung der zivilrechtlichen Ansprüche der Privatklägerschaft gemäss Anklageschrift zugestimmt hat (Art. 360 Abs. 1 lit. f und Abs. 4 StPO). Diese Regelung der Zivilansprüche gemäss Anklageschrift wurde nach dieser Zustimmung unter den Voraussetzungen von Art. 363 Abs. 1 StPO zum Urteil erhoben (Art. 362 Abs. 2 StPO). Hätte der Beschwerdeführer geltend machen wollen, er habe der Regelung der zivilrechtlichen Ansprüche gemäss Anklageschrift nicht zugestimmt oder die Ziffer 9 des Urteils entspreche - etwa in der Bezifferung des Zivilanspruchs - nicht der Anklageschrift, so hätte er dies mit Berufung gegen das Strafurteil geltend machen müssen (Art. 362 Abs. 5 StPO). Darüber wurde er auch in Ziffer 16 des Strafurteils belehrt. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, Berufung gegen das Strafurteil geführt zu haben. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen ist das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen.

3.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, Ziffer 9 des Strafurteils enthalte im Dispositiv - im Gegensatz zu Ziffer 8 - keine Verurteilung zu einer Geldzahlung. Bei der Vormerkung handle es sich einzig um eine Protokollierung einer "prozessualen Erklärung", die nicht unter Art. 80 Abs. 2 SchKG falle. Der Beschwerdeführer verkennt, dass gerichtliche Schuldanerkennungen gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG den gerichtlichen Entscheiden gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG gleichgestellt sind. Soweit der Beschwerdeführer glaubt, das Bundesgericht habe in seiner Rechtsprechung solchen Vormerkungen in Urteilen die Qualität von definitiven Rechtsöffnungstiteln abgesprochen, so zitiert er höchstrichterliche Erwägungen, die gar nicht existieren bzw. die sich mit gänzlich anderen Fragen befassen. Das Gegenteil ist der Fall: Wird in einem Strafurteil vorgemerkt, dass der Beschuldigte die bezifferte Zivilforderung des Gläubigers anerkannt hat, bildet diese gerichtliche Schuldanerkennung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Bestandteil des Urteils und gilt als vollstreckbarer Rechtsöffnungstitel (zit. Urteil 5A_527/2007 E. 4). So verhält es sich auch im vorliegenden Fall, was die Vorinstanz zutreffend erkannt hat.

3.4. Der Beschwerdeführer moniert zu Unrecht, die in Betreibung gesetzten Zinsen entsprachen bezüglich des Zinsbeginns nicht dem Vollstreckungstitel. Die Erstinstanz erwog zu den Verzugszinsen ab dem 4. Oktober 2024, dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 4. September 2026 eine Zahlungsfrist von 30 Tagen angesetzt habe. Dies sei als Verfalltag gemäss Art. 102 Abs. 2 OR zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer sei am 4. Oktober 2024 in Verzug geraten, weshalb für den gesetzlich geschuldeten Verzugszins von 5% gemäss Art. 104 Abs. 1 OR ebenfalls Rechtsöffnung zu erteilen sei. Aus dem angefochtenen Entscheid geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren entsprechende Rügen gegen die erstinstanzlichen Erwägungen erhoben hätte. Dies zeigt der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht nicht auf, weshalb mangels materieller Ausschöpfung des Instanzenzuges auf seine Vorbringen vor Bundesgericht nicht einzutreten ist (zur materiellen Ausschöpfung des Instanzenzugs BGE 150 III 353 E. 4.4.3; 143 III 290 E. 1.1 mit Hinweisen).

3.5. Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz pauschal eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) und des Legalitätsprinzips (Art. 5 BV) vorwirft, verfehlt er seine qualifizierte Rügepflicht (oben E. 2.1). Der Beschwerdeführer wiederholt unter diesen Rügen einzig seine Kritik an der Anwendung von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG durch die Vorinstanz. Inwiefern der angefochtene Entscheid darüber hinaus offensichtlich unhaltbar sein soll, zeigt er nicht auf. Auf die Verfassungsrügen ist nicht einzutreten.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 lit. b ZPO. Er moniert, die Vorinstanz habe sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht als aussichtslos qualifiziert.

4.1. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die für die Prozessführung erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Damit wird der verfassungsrechtliche Anspruch nach Art. 29 Abs. 3 BV (BGE 129 I 129 E. 2.1) auf Gesetzesstufe gewährleistet. Wer diese Voraussetzungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie - zumindest vorläufig - nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2).

4.2. Die Vorinstanz hat die Beschwerde des Beschwerdeführers zu Recht gemäss Art. 117 lit. b ZPO als aussichtslos beurteilt. Bereits die Erstinstanz hat ausführlich und mit Verweis auf die einschlägige Lehre und Rechtsprechung begründet, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Strafurteil über einen definitiven Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzte Forderung verfügt. Vor dem Hintergrund der klaren Rechtslage haben für die vorinstanzliche Beschwerde des Beschwerdeführers nie ernsthaften Gewinnaussichten bestanden. Ein Schuldner in den Schuhen des Beschwerdeführers, der über die nötigen finanziellen Mittel verfügt und der zweifellos im Strafverfahren eine Zivilforderung anerkannt hat, hätte bei vernünftiger Überlegung von einer Beschwerde gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung abgesehen.

Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Dezember 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Dürst

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04.12.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026