Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
4A_505/2025
Urteil vom 20. November 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Hurni, Präsident, Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Tom Schaffner, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Darlehen,
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 12. September 2025 (LB250003-O/U).
Erwägungen:
Das Bezirksgericht Zürich hiess mit Urteil vom 11. Dezember 2024 die Klage der Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer teilweise gut und verpflichtete letzteren, dieser Fr. 40'000.-- nebst Zins zu bezahlen. Das Gericht hatte für von der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer überwiesene bzw. übergebene Euro-Beträge und sechs Überweisungen von je Fr. 2'000.-- bzw. insgesamt Fr. 12'000.-- erhebliche Zweifel, ob eine Rückzahlungspflicht vereinbart war, und wies daher die Klage mit Bezug darauf ab. Dagegen hielt es den entsprechenden Nachweis für zwei Zahlungen vom 6. November 2020 über Fr. 30'000.-- und vom 24. August 2021 über Fr. 10'000.-- für erbracht. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses wies mit ausführlich und einlässlich begründetem Entscheid (Beschluss und Urteil) vom 12. September 2025 einen Antrag des Beschwerdeführers auf Sistierung des Berufungsverfahrens bis zum Abschluss eines gegen die Beschwerdegegnerin geführten Strafverfahrens und verschiedene Beweisanträge des Beschwerdeführers ab und bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid unter Abweisung der Berufung, soweit es auf diese eintrat. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Oktober 2025 beim Bundesgericht Beschwerde. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2025 wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass das Bundesgericht ihm keinen Rechtsanwalt zur Verbesserung der eingereichten Beschwerde bestellen könne. Es obliege ihm, soweit er es für nötig erachte, einen Rechtsanwalt seiner Wahl zu konsultieren. Wenn dieser zum Schluss komme, dass der Standpunkt des Beschwerdeführers Aussichten auf Erfolg habe und dieser die unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen könne, liegt es am Anwalt, dies dem Bundesgericht aufzuzeigen und darum zu ersuchen, dass er als unentgeltlicher Rechtsvertreter beigestellt werde. Die Beschwerdebegründung könne aber nur innerhalb der Beschwerdefrist, die nicht erstreckbar sei, ergänzt werden. Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet. Mit Schreiben vom 14. November 2025 erkundigte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin nach dem Stand des Verfahrens sowie den nächsten Verfahrensschritten und ersuchte um Zustellung der Beschwerdeschrift. Diese Anfrage wird mit der gleichzeitigen Zustellung des vorliegenden Entscheids und der Beschwerdeschrift gegenstandslos.
Eine Beschwerde ist - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist kann nicht zugelassen werden (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3). Bei der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG handelt es sich sodann um eine gesetzliche Frist, die nach Art. 47 BGG nicht erstreckt werden kann. Der Beschwerdeführer wurde im Schreiben vom 13. Oktober 2025 auf diese Rechtslage aufmerksam gemacht. Er reichte innerhalb der Beschwerdefrist weder persönlich noch durch einen beigezogenen Rechtsvertreter eine Ergänzung der Beschwerdebegründung ein und im heutigen Zeitpunkt ist eine solche nicht mehr zulässig. Da im vorliegenden Verfahren keine weiteren prozessualen Schritte zu unternehmen sind, ist bei dieser Sachlage das Gesuch des Beschwerdeführers um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gegenstandslos.
3.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde detailliert und klar vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich, ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (sog. Sachverhaltsrügen; BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
3.2. Diesen Anforderungen an die Begründung genügt die Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Oktober 2025 offensichtlich nicht. So macht er darin zwar verschiedene Rechtsverletzungen geltend, unterlässt es indessen, diese unter genügender Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz hinreichend zu begründen.
Auf die demnach unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten, wobei sich die Urteilsbegründung auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes beschränkt (Art. 108 Abs. 3 BGG).
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, soweit es nicht gegenstandslos ist (vgl. Erwägung 2), weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos ist.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt, dem Beschwerdeführer unter Beilage eines Doppels des Schreibens vom 14. November 2025 (act. 8) und der Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift vom 9. Oktober 2025 (act. 1).
Lausanne, 20. November 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Widmer