Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
4A_498/2025
Urteil vom 5. Januar 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Hurni, Präsident, Bundesrichterin Kiss, Bundesrichter Rüedi, Gerichtsschreiberin Säuberli.
Verfahrensbeteiligte A.________ AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch das Statthalteramt des Bezirks Uster, Beschwerdegegner.
Gegenstand definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 1. Oktober 2025 (BZ 2025 92).
Sachverhalt:
A.
Mit Strafbefehl vom 5. November 2024 verpflichtete das Statthalteramt des Bezirks Uster die A.________ AG (Gesuchsgegnerin, Beschwerdeführerin) als Halterin eines Personenwagens wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit innerorts um 6-10 km/h zur Bezahlung einer Ordnungsbusse in Höhe von Fr. 120.-- und auferlegte ihr die Verfahrenskosten von Fr. 150.--. Dieser Strafbefehl blieb unangefochten. Gestützt auf diesen Strafbefehl leitete der Kanton Zürich (Gesuchsteller, Beschwerdegegner), vertreten durch das Statthalteramt des Bezirks Uster, beim Betreibungsamt Zug gegen die Gesuchsgegnerin die Betreibung für Fr. 270.-- ein. Gegen den am 7. April 2025 zugestellten Zahlungsbefehl Nr. xxx vom 28. März 2025 erhob die Gesuchsgegnerin am 11. April 2025 Rechtsvorschlag.
B.
B.a. Mit Eingabe vom 15. April 2025 ersuchte der Gesuchsteller beim Kantonsgericht Zug um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 270.--.
Mit Urteil vom 30. Juni 2025 hiess die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug das Rechtsöffnungsgesuch gut.
B.b. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. Zudem beantragte sie, es sei vorab festzustellen, ob das Kantonsgericht überhaupt rein staatlich-hoheitlich oder handelsrechtlich gehandelt habe.
Mit Urteil vom 1. Oktober 2025 wies das Obergericht des Kantons Zug die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Das Obergericht erwog, ein bloss mit einem Faksimile-Stempel versehener Strafbefehl sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht nichtig; er leide lediglich an einem Formmangel. Die Gesuchsgegnerin habe gegen den Strafbefehl vom 5. November 2024 keine Einsprache erhoben. Dieser sei daher trotz des formellen Mangels in Rechtskraft erwachsen und für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich. Da keine Einrede der Tilgung, Stundung oder Verjährung erhoben worden sei, sei das Gesuch um definitive Rechtsöffnung zu Recht gutgeheissen worden.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Gesuchsgegnerin dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 1. Oktober 2025 aufzuheben und es sei die Rechtsöffnung zu verweigern. Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
D.
Mit Präsidialverfügung vom 10. Oktober 2025 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
Erwägungen:
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).
1.1. Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) und richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen unterlegen (Art. 76 Abs. 1 BGG) und die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist eingehalten.
Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und es ist keiner der Ausnahmefälle nach Art. 74 Abs. 2 lit. b-e BGG gegeben. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dies sei der Fall.
1.2. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist nur zurückhaltend anzunehmen. Sie liegt vor, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 151 III 348 E. 1.2; 144 III 164 E. 1; 141 III 159 E. 1.2).
Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, so ist in der Beschwerde auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).
1.3. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Vorinstanz den mit einem Faksimile-Stempel unterzeichneten Strafbefehl vom 5. November 2024 mangels Einsprache als rechtskräftig und gültig erachtete. Die Vorinstanzen hätten die formelle Gültigkeit des Strafbefehls von Amtes wegen prüfen müssen. Fehle die gesetzlich vorgesehene eigenhändige Unterschrift, liege kein tauglicher definitiver Rechtsöffnungstitel vor. Darin erblickt sie einen Verstoss gegen die bundesgerichtliche Rechtsprechung und gegen Art. 353 Abs. 1 lit. k StPO (SR 312.0). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage ergibt sich nach Ansicht der Beschwerdeführerin daraus, dass diverse Strafverfolgungsbehörden serienmässig Faksimile-Unterschriften bei der Erstellung von Strafbefehlen nutzen würden. Diesem Verstoss gegen Gesetze und Rechtsprechung sei im Sinne der Rechtssicherheit ein Ende zu setzen.
Soweit die Beschwerdeführerin damit die Frage aufwirft, ob der mit einem blossen Faksimile-Stempel versehene Strafbefehl gültig ist, wurde diese bereits durch das Bundesgericht entschieden. Die Beschwerdeführerin selbst verweist auf die betreffende Rechtsprechung. So leidet ein mit einem Faksimile-Stempel unterzeichneter Strafbefehl nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung an einem Formmangel. Dieser ist jedoch nicht derart schwerwiegend, dass der Strafbefehl nichtig wäre und damit keinerlei Rechtswirkungen entfalten würde (BGE 148 IV 445 E. 1.4.2; Urteil 7B_705/2024 und 7B_779/2024 vom 3. September 2024 E. 4.2). Ein solcher Strafbefehl ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwar grundsätzlich ungültig (BGE 148 IV 445 E. 1.4.2). Anders als die Nichtigkeit ist die Ungültigkeit jedoch nicht jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (vgl. zur Nichtigkeit BGE 151 II 101 E. 3.4.3; 150 II 244 E. 4.4; 148 IV 445 E. 1.4.2). Ein ungültiger Strafbefehl ist vielmehr auf Einsprache hin durch das Gericht aufzuheben (BGE 148 IV 445 E. 1.5.1; 141 IV 39 E. 1.5). Erfolgt keine Einsprache, so wird der mit einem Formmangel behaftete Strafbefehl rechtsgültig (vgl. BGE 145 IV 197 E. 1.3.2; 144 IV 362 E. 1.4.3; 137 I 273 E. 3.1).
Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Rechtsfrage wurde somit bereits höchstrichterlich geklärt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt sich nicht.
1.4. Die Voraussetzung nach Art. 74 Abs. 2. lit. a BGG ist nicht erfüllt, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen nicht offensteht. Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist daher als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 BGG).
2.1. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 149 I 105 E. 2.1; 142 III 364 E. 2.4; 135 III 232 E. 1.2). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 II 392 E. 1.4.2; 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 264 E. 2.3).
2.2. Die Beschwerdeführerin erwähnt zwar Art. 9 und Art. 29 BV, zeigt jedoch nicht hinreichend unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids auf, inwiefern diese Bestimmungen verletzt sein sollten.
Die Eingabe der Beschwerdeführerin genügt damit den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist daher nicht einzutreten.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal keine Antwort eingeholt wurde.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Januar 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Die Gerichtsschreiberin: Säuberli