4A 494/2016 / 4A_494/2016

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

{T 0/2}

4A_494/2016

Verfügung vom 11. Oktober 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, Gerichtsschreiber Th. Widmer.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Thurgau, Beschwerdegegner.

Gegenstand Mietrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 13. Juli 2016.

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 ihre Beschwerde vom 2. September 2016 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 13. Juli 2016zurückgezogen hat; dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist; dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG); dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);

verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Oktober 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Zitiert in

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
4A_494/2016
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
4A_494/2016, CH_BGer_004, 4A 494/2016
Entscheidungsdatum
11.10.2016
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026