Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

4A_489/2025

Urteil vom 9. Dezember 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Hurni, Präsident, Gerichtsschreiber Tanner.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Leasingvertrag,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 25. September 2025 (LF250086-O/U).

Erwägungen:

Der Beschwerdeführer reichte am 26. August 2025 beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirks Dielsdorf ein Massnahmebegehren ein. Darin stellte er folgenden Antrag: Es sei der Gesuchsgegnerin mit sofortiger Wirkung, superprovisorisch und ohne vorgängige Anhörung der Beschwerdegegnerin zu verbieten, seinen geleasten Mercedes-Benz ohne vorgängige gerichtliche Verfügung, insbesondere ohne vollstreckbaren Entscheid, in Besitz zu nehmen, abzuschleppen oder sonst wie zu entfernen oder zu verwerten, insbesondere unter Berufung auf die unwirksame Kündigung vom 20. August 2025. Das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirks Dielsdorf wies mit Urteil vom 29. August 2025 das Massnahmebegehren ab. Das Obergericht des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 25. September 2025 auf eine vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil erhobene Berufung nicht ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2025 Beschwerde an das Bundesgericht. Am 17. Oktober 2025 ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und - soweit erforderlich - um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Am 23. Oktober 2025 reichte er Beilagen zu diesem Gesuch ein. Mit Schreiben vom 12. November 2025 teilte das Bezirksgericht Hochdorf (Kanton Luzern) dem Bundesgericht mit, dass über den Beschwerdeführer am 9. Oktober 2025 der Konkurs eröffnet worden sei.

Das bundesgerichtliche Verfahren ist trotz hängigem Konkursverfahren praxisgemäss nicht in Anwendung von Art. 207 SchKG zu sistieren (vgl. Urteil 4A_505/2020 vom 18. November 2020 E. 2 mit Hinweisen). Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Oktober 2025 erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Dezember 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Tanner

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Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
4A_489/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
4A_489/2025, CH_BGer_004
Entscheidungsdatum
09.12.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026