Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
4A_459/2019
Verfügung vom 16. Januar 2020
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, Gerichtsschreiber Kölz.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Felix Hollinger, Beschwerdeführerin,
gegen
Gegenstand medizinische Staatshaftung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 26. Juli 2019 (ZB.2018.22).
In Erwägung,
dass A.________ (Beschwerdeführerin) am 16. September 2019 Beschwerde in Zivilsachen gegen ein Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 26. Juli 2019 erhob; dass die Vorinstanz sowie das Spital X.________ und der Kanton Basel-Stadt (Beschwerdegegner 1 und 2) in ihren Vernehmlassungen jeweils den Antrag stellten, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; dass die Parteien sodann Replik und Duplik einreichten; dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Januar 2020 den Rückzug der Beschwerde erklärt hat; dass das bundesgerichtliche Verfahren infolgedessen im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist; dass die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (siehe Art. 66 Abs. 1-3 BGG); dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal keine Umstände ersichtlich sind, die erlaubten, ausnahmsweise von dieser Regel abzuweichen (vgl. Urteil 4A_232/2010 vom 19. Juli 2010 E. 12);
verfügt die Präsidentin:
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Januar 2020
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Kölz