BGE 150 III 209, BGE 149 III 310, BGE 147 III 176, BGE 145 III 20, BGE 140 III 16, + 25 weitere
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
4A_411/2025
Urteil vom 18. Dezember 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Hurni, Präsident, Bundesrichterin Kiss, Bundesrichter Rüedi, Gerichtsschreiber Gross.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch, Beschwerdeführer,
gegen
B.________ GmbH, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Provisorische Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 20. Juli 2025 (RT250048-O/U).
Sachverhalt:
A.
Die B.________ GmbH (Gesuchstellerin, Beschwerdegegnerin) ersuchte das Bezirksgericht Winterthur um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Winterthur-Stadt gegen A.________ (Gesuchsgegner, Beschwerdeführer).
B.
Mit Urteil vom 26. Februar 2025 gewährte das Bezirksgericht provisorische Rechtsöffnung für Fr. 46'714.95 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 34'547.85 seit 5. November 2024. Im Mehrbetrag wies es das Rechtsöffnungsgesuch ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Gesuchsgegners wies das Obergericht des Kantons Zürich am 20. Juli 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Der Gesuchsgegner beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin sei abzuweisen. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde am 4. September 2025 abgewiesen, da es nicht hinreichend begründet war. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über eine vermögensrechtliche Schuldbetreibungs- und Konkurssache geurteilt hat (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Die gesetzliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht grundsätzlich offen.
1.2. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten wird (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
1.4. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Diese Ausnahme bezieht sich einerseits auf Tatsachen, die erstmals durch den angefochtenen Entscheid relevant werden. Dazu gehören insbesondere neue Tatsachen betreffend den Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens, namentlich wenn es darum geht, dessen Ordnungsmässigkeit zu beanstanden (z.B. eine Gehörsverletzung im Beweisverfahren geltend zu machen). Andererseits bezieht sich die Ausnahme aber auch auf Tatsachen, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind, nämlich dann wenn es um die Sachurteilsvoraussetzungen vor Bundesgericht geht (BGE 139 III 120 E. 3.1.2; 136 III 123 E. 4.4.3; Urteile 4A_263/2022 vom 23. Juni 2023 E. 1.2.1; 4A_434/2021 vom 18. Januar 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die erteilte provisorische Rechtsöffnung.
2.1. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG die provisorische Rechtsöffnung verlangen. Das Gericht spricht die Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. Glaubhaftmachen bedeutet, dass für das Vorhandensein einer Tatsache gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 149 III 310 E. 5.2.1.2; 145 III 213 E. 6.1.3). Die Wahrscheinlichkeit muss im vorliegenden Zusammenhang in dem Sinne überwiegen, als mehr für die Verwirklichung der behaupteten, die Rechtsöffnung hindernden Tatsachen sprechen muss, als dagegen (BGE 132 III 140 E. 4.1.2 in fine; Urteile 4A_171/2024 vom 31. Oktober 2024 E. 3.4.1; 5A_349/2017 vom 26. Januar 2018 E. 2.2; 5A_142/2017 vom 18. August 2017 E. 4.1; 5A_283/2016 vom 23. August 2016 2.3.1).
2.2. Die Beschwerdegegnerin stützt ihr Rechtsöffnungsgesuch auf eine Vereinbarung zwischen ihr und dem Beschwerdeführer vom 22. Januar 2024, die als "Auftrag/Mandats- und Honorarvereinbarung" betitelt ist. Darin war sie mit "Tätigkeiten rund um Immobilien", "Tätigkeiten gemäss Auftrag", "Begleitung An- und Verkauf von Immobilien" sowie "Vermittlung von Hypotheken" beauftragt worden. Im Zusammenhang damit reichte sie zwei vom Beschwerdeführer unterzeichnete Urkunden ein, die als "Personenkonto-Auszug Debitoren" bezeichnet sind.
2.3. Der Beschwerdeführer bestreitet ausdrücklich nicht mehr, dass die Unterschriften auf den beiden Urkunden tatsächlich von ihm stammen. Gemäss "Personenkonto-Auszug Debitoren" verfügt die Beschwerdegegnerin über zwei offene Forderungen gegen den Beschwerdeführer von Fr. 12'167.10 und von Fr. 34'547.85. Die Erstinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe diese Beträge unterschriftlich anerkannt. Zusammen mit der Urkunde "Auftrag/Mandats- und Honorarvereinbarung" bestehe ein zusammengesetzter provisorischer Rechtsöffnungstitel für eine Forderung von insgesamt Fr. 46'714.95. Die Erstinstanz prüfte, ob dieser Betrag grundsätzlich glaubhaft erscheint, und bejahte dies. Schliesslich erteilte sie für Fr. 46'714.95 die provisorische Rechtsöffnung, nachdem sie festgestellt hatte, dass die Forderungs-, die Schuldner- und die Gläubigeridentität zweifellos feststanden (vgl. dazu jüngst BGE 150 III 209 E. 1.2). Ob der Betrag bei Anhebung der Betreibung fällig gewesen war, liess sie offen, weil der Beschwerdeführer nicht rechtzeitig eine entsprechende Einrede formuliert hatte. Im Mehrbetrag wies sie das Rechtsöffnungsgesuch ab, weil die Beschwerdegegnerin die weiteren Urkunden zu spät eingereicht hatte.
2.4. Die Vorinstanz verwies zutreffend auf BGE 147 III 176. Demnach prüft das Gericht von Amtes wegen, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt. Diese Regel gilt auch für das Beschwerdeverfahren, und zwar in dem Sinne, dass die Rechtsmittelinstanz bei offensichtlichen Mängeln die Beschwerde gegen die Erteilung der Rechtsöffnung gutheissen muss, selbst wenn der fragliche Einwand vor Erstinstanz nicht erhoben wurde. Diese Erkenntnis steht im Einklang mit der Rechtsprechung, wonach die Prüfung, ob ein Rechtsöffnungstitel vorliegt, nicht die Sachverhaltsfeststellung betrifft, sondern der Rechtsanwendung zuzuordnen ist, die auch im Verfahren auf provisorische Rechtsöffnung gemäss Art. 57 ZPO von Amtes wegen erfolgt, wobei in diesem reinen Urkundenprozess nicht der materiell-rechtliche Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern auch in rechtlicher Hinsicht ausschliesslich die Tauglichkeit der präsentierten Urkunden Verfahrensthema bildet. Daraus folgt indes nicht, dass die Beschwerdeinstanz das Vorliegen eines provisorischen Rechtsöffnungstitels losgelöst von entsprechenden Vorbringen des Schuldners von Amtes wegen abermals umfassend prüfen und hinsichtlich der gesamten Betreibungsforderung oder eines Teils davon verneinen darf. Denn das Beschwerdeverfahren zeichnet sich wie das Berufungsverfahren dadurch aus, dass bereits eine gerichtliche Beurteilung des Streits vorliegt. Wer das erstinstanzliche Urteil anficht, hat deshalb anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der Erstinstanz nicht aufrechterhalten lassen. Die Beschwerdeinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung der Beschwerde ermöglichen könnten (vgl. BGE 147 III 176 E. 4.2.1 mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre).
2.5.
2.5.1. Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer lege den Sachverhalt in der Beschwerdeschrift vorwiegend aus seiner Sicht dar und setze sich nicht hinreichend mit den erstinstanzlichen Erwägungen auseinander. So führe er beispielsweise aus, der unterzeichnete "Personenkonto-Auszug Debitoren" genüge den Anforderungen von Art. 82 Abs. 1 SchKG nicht, weil keine bestimmbare Schuld vorliege. Sodann würden die von den Parteien unterzeichneten Verträge in einer "ausgesprochen wucherischen Weise" einzig dem Interesse der Beschwerdegegnerin dienen. Ferner zitiere er Auszüge aus seiner im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten Stellungnahme vom 9. Dezember 2024 und wiederhole, Aufzeichnungen von Schuldpositionen genügten den Anforderungen an einen provisorischen Rechtsöffnungstitel nicht. Eine konkrete Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Erstinstanz erfolge nicht. Er begnüge sich damit, seine erstinstanzlichen Vorbringen zu erneuern, die erstinstanzlichen Erwägungen als nicht nachvollziehbar zu deklarieren oder zu erklären, der Rechtsauffassung der Erstinstanz nicht beipflichten zu können. Dass der Beschwerdeführer deren Auffassung zumindest teilweise nicht teile, liege in der Natur der Sache. Erforderlich wäre, dass er detailliert und unter Verweis auf Belegstellen aufzeige, aus welchem Grund sich die Erwägungen der Erstinstanz nicht halten liessen. Dies sei unterblieben, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich nicht einzutreten sei.
2.5.2. Weiter hielt die Vorinstanz fest, neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel seien im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. Urteile 5A_448/2020 vom 18. Februar 2021 E. 2.4.4; 5A_686/2013 vom 31. Januar 2014 E. 6.1, nicht publ. in: BGE 140 III 180). Was im erstinstanzlichen Verfahren versäumt worden sei, könne im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Die zivilprozessuale Beschwerde führe nicht zu einer Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens.
2.5.3. Soweit der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren geltend gemacht hatte, die Erstinstanz hätte am Wahrheitsgehalt der Behauptungen der Beschwerdegegnerin zweifeln müssen, weil diese mehrere Eingaben eingereicht habe, qualifizierte die Vorinstanz dies als pauschale Bestreitung und hielt ihm vor, er zeige nicht detailliert auf, inwiefern die erstinstanzlichen Eingaben der Beschwerdegegnerin Anlass zu Zweifeln hätten geben sollen. Sie wies darauf hin, dass die Erstinstanz einen einfachen Schriftenwechsel angeordnet habe und danach die Novenschranke gefallen sei, weshalb die Eingaben und Beweismittel, welche die Beschwerdegegnerin danach ins Recht gelegt habe, ohnehin nicht berücksichtigt worden seien. Das Rechtsöffnungsgesuch sei denn auch im Umfang von Fr. 10'421.05 mangels Rechtsöffnungstitels abgewiesen worden. Dem Beschwerdeführer sei aus den zusätzlichen Eingaben der Beschwerdegegnerin kein Nachteil erwachsen.
2.5.4. Soweit der Beschwerdeführer rügte, bei der Erstinstanz seien verschiedene Verfahren der Beschwerdegegnerin gegen ihn, seine Ehefrau und die ihm gehörende C.________ AG hängig, was die Erstinstanz hätte stutzig machen müssen, erachtete die Vorinstanz, diese Behauptungen als unsubstanziiert und neu und damit für das Beschwerdeverfahren unbeachtlich. Ohnehin lege er nicht ansatzweise dar, weshalb sich aufgrund der beiden anderen Rechtsöffnungsverfahren gegen die C.________ AG und seine Ehefrau aus dem Dokument "Personenkonto-Auszug Debitoren" ein "dubioser Inhalt" ergeben solle. Auch dessen Behauptungen, dass es einen Monat nach seiner erstinstanzlichen Stellungnahme zu einer Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin gekommen sei, weil diese gegenüber unbeteiligten Drittpersonen den Anschein erweckt habe, weiterhin für ihn tätig zu sein, obschon er die entsprechenden Verträge gekündigt habe, berücksichtigte die Vorinstanz nicht, weil sie unsubstanziiert und neu seien.
2.6. Der Beschwerdeführer rügt, es fehle an einem tauglichen Rechtsöffnungstitel. Er habe mit den auf den beiden Urkunden geleisteten Unterschriften keineswegs eine Schuld im Sinne einer ausdrücklichen Schuldanerkennung anerkannt. Die beiden Urkunden genügten den Voraussetzungen an die Urkundenqualität eines provisorischen Rechtsöffnungstitels gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG nicht.
2.6.1. Bereits die Erstinstanz erwog, in den beiden unterzeichneten Dokumenten "Personenkonto-Auszug Debitoren" würden offene Forderungen der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer von Fr. 12'167.10 und Fr. 34'547.85 ausgewiesen. Mit der unterschriftlichen Anerkennung dieser Beträge lägen im Zusammenhang mit dem Auftrag bzw. der Mandats- und Honorarvereinbarung grundsätzlich provisorische Rechtsöffnungstitel vor. In den beiden Dokumenten "Personenkonto Auszug Debitoren" seien verschiedene von der Beschwerdegegnerin erbrachte Leistungen zwischen dem 1. Februar 2024 bzw. 1. März 2024 bis jeweils zum 2. September 2024 aufgeführt, woraus eine Rechnungssumme über Fr. 12'167.10 bzw. Fr. 34'547.85 resultiere (vgl. auch bereits hiervor E. 2.3).
2.6.2. Der Beschwerdeführer zeigt in seiner Beschwerde bereits nicht hinreichend auf, dass er diese erstinstanzlichen Erwägungen im vorinstanzlichen Verfahren prozesskonform beanstandet hätte. In seiner Beschwerde macht er zudem selbst geltend, weder er noch die Beschwerdegegnerin seien von einem zwischen ihnen bestehenden Kontokorrentverhältnis ausgegangen. Auch legt er nicht dar, dass - entgegen der Vorinstanz - im vorinstanzlichen Verfahren eine konkrete Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Erwägungen zur Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgt wäre. Er zeigt namentlich nicht auf, dass er prozesskonform geltend gemacht hätte, dass dieses (erst) am 16. Oktober 2024 gekündigt worden ist. Er vermag insgesamt nicht darzutun, dass es für die beiden Beträge an einem tauglichen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG fehlt.
2.7. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die fehlende Fälligkeit der Forderung von insgesamt Fr. 46'714.95, für welche die provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde. Eine eigentliche Rechnungsstellung seitens der Beschwerdegegnerin sei vor dem 9. September 2024 nicht erfolgt, obwohl sie kurz danach das Betreibungsverfahren gegen ihn eingeleitet habe.
2.7.1. Nach der Rechtsprechung muss die in Betreibung gesetzte Forderung im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls fällig gewesen sein (BGE 84 II 645 E. 4; Urteile 5A_785/2016 vom 2. Februar 2017 E. 3.2.2; 5A_954/2015 vom 22. März 2016 E. 3.1). Fälligkeit bedeutet, dass der Gläubiger die Leistung einfordern darf und der Schuldner erfüllen muss (BGE 129 III 535 E. 3.2.1). Soweit der Schuldner hinsichtlich der Fälligkeit keine Einwendung erhebt, kann sich das Rechtsöffnungsgericht mit der schlüssigen Behauptung des Gläubigers begnügen, dass die Forderung fällig sei. Anlass für ein Eingreifen von Amtes wegen zugunsten des Schuldners besteht höchstens dann, wenn die Behauptung der Fälligkeit unschlüssig oder offensichtlich haltlos ist oder wenn die Behauptungen des Gläubigers auf eine offensichtliche Verletzung zwingenden Rechts hinauslaufen würden. Ansonsten hat das Rechtsöffnungsgericht die Fälligkeit erst bei einer genügenden Bestreitung genauer zu prüfen (Urteile 5A_136/2020 vom 2. April 2020 E. 3.4.2; 5D_168/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 3.4.2.1; 5A_695/2017 vom 18. Juli 2018 E. 3.2; je mit Hinweisen).
2.7.2. Die Vorinstanz erwog im Einklang mit dieser Rechtsprechung, eine Prüfung der Fälligkeit erfolge nur auf Einrede hin. Der Beschwerdeführer räume selbst ein, dass eine solche Einrede in seiner erstinstanzlichen Stellungnahme "wohl zu wenig stark zum Ausdruck gekommen" sei. Die Vorinstanz stellte willkürfrei fest, die Einrede der fehlenden Fälligkeit sei im erstinstanzlichen Verfahren unterblieben und könne daher wegen des bereits erwähnten Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden. Dementsprechend verzichtet die Vorinstanz auf eine Überprüfung der erstinstanzlichen Erwägung, wonach die beiden Dokumente "Personenkonto-Auszug Debitoren" bereits am 9. September 2024 unterzeichnet worden seien und folglich von der Fälligkeit der Forderung auszugehen sei.
2.8. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass im kantonalen Verfahren keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden ist.
2.8.1. Der Beschwerdeführer machte bereits im kantonalen Verfahren geltend, die Erstinstanz hätte die Parteien zu einer mündlichen Anhörung vorladen müssen. Dazu erwog die Vorinstanz, die Erstinstanz habe ihm nach Eingang des Rechtsöffnungsgesuchs eine Frist gesetzt, um zum Rechtsöffnungsgesuch schriftlich Stellung zu nehmen und Beweismittel einzureichen. Innert erstreckter Frist habe er eine Stellungnahme samt Beilagen eingereicht, ohne eine mündliche Verhandlung zu beantragen. Er habe lediglich angemerkt, es sei "nicht völlig unverhältnismässig", sich bei einer Verhandlung mit Erscheinungspflicht der Parteien zu vergewissern, wie es zu der Unterschrift auf den Kontoauszügen gekommen sei. Gemäss Vorinstanz ginge es zu weit, darin einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erblicken, zumal der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten sei. Sodann habe er weder in seiner erstinstanzlichen Stellungnahme noch in der Beschwerdeschrift dargelegt, inwiefern sich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung "aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip" hätte ergeben sollen.
Gemäss Vorinstanz durfte die Erstinstanz nach Treu und Glauben davon ausgehen, der Beschwerdeführer sei mit dem schriftlichen Verfahren einverstanden, nachdem er in seiner Stellungnahme nicht gegen den angeordneten Schriftenwechsel opponiert und keinen Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt hatte.
2.8.2. Die in Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorgesehene Pflicht, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, gilt nicht absolut. Insbesondere können die Parteien ausdrücklich oder stillschweigend auf eine solche Verhandlung verzichten, soweit die anwendbare Prozessordnung eine solche nicht zwingend vorschreibt. Es ist ein solcher Verzicht anzunehmen, wenn die Parteien keinen entsprechenden Verfahrensantrag stellen (BGE 134 I 331 E. 2.3; 127 I 44 E. 2e/aa; Urteil 5A_723/2023 vom 26. April 2024 E. 3.2).
2.8.3. Die Vorinstanz erwog zu Recht, dass es nicht angeht, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erst im Beschwerdeverfahren explizit zu beantragen und zu rügen, die Erstinstanz wäre "gezwungen" gewesen, zur mündlichen Anhörung vorzuladen. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer durfte nicht untätig annehmen, ohnehin zu einer mündlichen Verhandlung vorgeladen zu werden, und gestützt auf diese Annahme allfällige Beweismittel zurückhalten. Im Übrigen kann aus dem Umstand, dass bei der Eröffnung des (provisorischen) Rechtsöffnungsverfahrens noch keine Prüfung der Forderung stattgefunden hat, kein absoluter Anspruch auf eine mündliche Verhandlung abgeleitet werden (Urteil 5A_394/2019 vom 5. Mai 2020 E. 2.2.3). Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass vorliegend Umstände bestünden, die eine mündliche Verhandlung zwingend erfordert hätten, zumal Einwendungen und Einreden gegen die Schuldanerkennung grundsätzlich durch Urkunden geltend zu machen sind (BGE 145 III 20 E. 4.1.2; 142 III 720 E. 4.1).
2.9. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Erwägungen einwendet, verfängt insgesamt nicht, zumal seine Ausführungen über weite Strecken nur schwer verständlich sind. Im Kern scheint die Beschwerde darauf abzuzielen, dass die Beschwerdegegnerin keinen gültigen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG eingereicht und dass die Erstinstanz zu Unrecht im schriftlichen Verfahren entschieden hat. Damit vermag er - wie dargelegt - nicht durchzudringen.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr im bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Dezember 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Gross