Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
4A_378/2024
Urteil vom 29. Juli 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte A.________ AG, handelnd durch Dr. Alexander Carstens, Beschwerdeführerin,
gegen
Sandra Baumann, Präsidentin der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Zofingen, Untere Grabenstrasse 30, 4800 Zofingen, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Mietvertrag; Ausstand,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 23. Mai 2024 (ZSU.2024.87).
Erwägungen:
Die A.________ AG (Gesuchstellerin) reichte gegen die B.________ bei der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Zofingen ein vom 31. Januar 2024 datiertes Schlichtungsgesuch ein. Nachdem zur Schlichtungsverhandlung auf den 22. April 2024 vor die Schlichtungsbehörde vorgeladen worden war, stellte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 19. Februar 2024 ein Ausstandsgesuch gegen die Präsidentin der Schlichtungsbehörde, Sandra Baumann (Gesuchsgegnerin; Beschwerdegegnerin). Am 11. April 2024 wies die Schlichtungsbehörde, unter Ausschluss der Gesuchsgegnerin, das gegen diese erhobene Ausstandsgesuch ab. Auf eine von der Gesuchstellerin dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 23. Mai 2024 nicht ein. Dagegen erhob die Gesuchstellerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 28. Juni 2024 Beschwerde beim Bundesgericht. Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde detailliert und klar vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).
3.1. Die Vorinstanz trat auf die kantonale Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht ein, weil die Beschwerdeschrift den gesetzlichen Rüge- und Begründungsanforderungen nicht genüge.
Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Eingabe vom 28. Juni 2024 nicht, jedenfalls nicht hinreichend, mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander und legt nicht rechtsgenügend dar, welche Rechte diese inwiefern verletzt haben soll, indem sie gestützt darauf auf ihre Beschwerde nicht eintrat.
3.2. Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss, mit dem von Oberrichter Peter Richli präsidierten Spruchkörper der Vorinstanz, die ein "Ausnahmegericht" bilde, sei ihr Anspruch auf einen unbefangenen Richter verletzt worden. Sie begründet dies damit, dass sobald ein Verfahren der Familie Carstens und von deren 9 Unternehmungen die Beschwerdeinstanz des Obergerichts des Kantons Aargau erreiche, dies von Oberrichter Richli stereotyp in dem Sinne erledigt werde, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten, die obergerichtliche Entscheidgebühr der (jeweiligen) Gesuchstellerin auferlegt und keine Parteientschädigung zugesprochen werde. Dabei sei die "«Justizmafia» am Werk", bei der es nur darum gehe, dass sich die Mitglieder gegenseitig unterstützten.
Mit diesen Vorbringen begründet die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend, dass ihr aus Art. 30 BV fliessender Anspruch auf einen unbefangenen Richter verletzt wäre, indem sie keine tauglichen Gründe vorbringt, aus denen auf eine Befangenheit von Oberrichter Richli ihr gegenüber geschlossen werden könnte. Insbesondere ist zu beachten, dass der blosse Umstand, wonach eine Gerichtsperson an früheren, zuungunsten der Partei ausgefallenen Entscheiden mitgewirkt hat, nicht geeignet ist, die Verletzung von Ausstandsvorschriften zu begründen (vgl. dazu Art. 34 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 69 E. 3.1; 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c).
3.3. Die vorliegende Beschwerde genügt damit den vorstehend (Erwägung 2) dargestellten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juli 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Widmer