4A 342/2017 / 4A_342/2017

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

4A_342/2017

Verfügung vom 14. Juli 2017

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Niccolò Gozzi und Rechtsanwältin Laura Borer, Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Bankgarantie; vorsorgliche Massnahmen,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Juni 2017.

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Juni 2017 mit Beschwerde vom 23. Juni 2017 beim Bundesgericht anfocht; dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Schreiben vom 11. Juli 2017 mitteilte, sie ziehe die Beschwerde zurück; dass das bundesgerichtliche Verfahren damit gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann; dass die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG); dass der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin, der im Übrigen kein Aufwand entstanden ist, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);

verfügt die Präsidentin:

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juli 2017

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann

Zitiert in

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
4A_342/2017
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
4A_342/2017, CH_BGer_004, 4A 342/2017
Entscheidungsdatum
14.07.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026