Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
4A_338/2025
Urteil vom 15. Oktober 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Hurni, Präsident, Bundesrichterin Kiss, Bundesrichter Denys, Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dimitri Santoro, Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Jürg Simon und Rechtsanwältin Simona Baselgia, Beschwerdegegner.
Gegenstand Sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts (Streitwert),
Beschwerde gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Juli 2025 (HG250099-O).
Sachverhalt:
A.
Die Stiftung B.________ (Klägerin, Beschwerdegegnerin) reichte am 28. Mai 2025 beim Handelsgericht des Kantons Zürich eine Klage ein gegen die A.________ AG (Beklagte, Beschwerdeführerin). Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten die Herausgabe sämtlicher Korrespondenz der letzten zehn Jahre mit Dritten, die zur Ausführung des von der Klägerin erteilten Mandats beige zogen worden sind. Am 18. Juni 2025 wurde der Beklagten Frist zur Einreichung ihrer Klageantwort angesetzt. Mit Eingabe vom 18. Juli 2025 erhob die Beklagte die Unzuständigkeitseinrede und beantragte, auf die Klage sei nicht einzutreten. Ferner ersuchte sie um einstweilige Abnahme der Antwortfrist, eventualiter um Neuansetzung nach rechtskräftigem Entscheid über die Zuständigkeit (prozessuale Anträge 2 und 3). Sie begründete die Unzuständigkeitseinrede damit, dass der Streitwert der Klage nicht mehr als Fr. 10'000.-- betrage, weshalb es an der sachlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts fehle. Mit Beschluss vom 31. Juli 2025 wies das Handelsgericht die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten ab. Ebenso wies es ihre prozessualen Anträge 2 und 3 ab.
B.
Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, es sei der Beschluss des Handelsgerichts vom 31. Juli 2025 aufzuheben und die fehlende sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts Zürich zur Beurteilung der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Klage vom 28. Mai 2025 festzustellen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung der Zuständigkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. Mit Präsidialverfügung vom 3. September 2025 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
Erwägungen:
Die Beschwerde richtet sich gegen einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid über die Zuständigkeit, nachdem das Handelsgericht seine sachliche Zuständigkeit definitiv und für sich verbindlich bejaht hat (vgl. BGE 144 III 477 E. 1.1.2). Dieser ist selbstständig mit Beschwerde in Zivilsachen anfechtbar (Art. 92 Abs. 1 BGG). Da das Handelsgericht als Fachgericht und einzige kantonale Instanz entschieden hat (Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG), besteht kein Streitwerterfordernis (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten, unter Vorbehalt einer genügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerdeführerin rügt, das Handelsgericht habe seine sachliche Zuständigkeit zu Unrecht bejaht. Sie ist der Meinung, der Streitwert der vorliegenden Streitigkeit betrage lediglich Fr. 10'000.--, womit es an der Voraussetzung von Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO fehle.
2.1. Nach Art. 6 Abs. 1 ZPO können die Kantone ein Fachgericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig ist. Der Kanton Zürich hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und ein Handelsgericht eingesetzt. Seine sachliche Zuständigkeit umfasst handelsrechtliche Streitigkeiten. Das Gesetz (Art. 6 Abs. 2 ZPO) definiert eine Streitigkeit als handelsrechtlich, wenn:
d)es sich nicht um eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis, nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989, nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995, aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen oder aus landwirtschaftlicher Pacht handelt.
2.2. Vorliegend ist einzig streitig, ob die Streitwertgrenze gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO erreicht ist, während die übrigen Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 ZPO unbestrittenermassen erfüllt sind.
2.3. Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO).
Massgebend ist somit primär der Wert, den die Parteien dem Streitgegenstand übereinstimmend beimessen (Urteile 4A_83/2016 vom 22. September 2016 E. 4.4; 4A_119/2011 vom 28. Juni 2011 E. 1.6). Vorbehalten bleibt, dass die Parteien offensichtlich einen unrichtigen Wert angeben. Diesfalls ist das Gericht nicht an diesen Wert gebunden. Mit einer Einigung über den Streitwert gemäss Art. 91 Abs. 2 ZPO können die Parteien - vorbehältlich offensichtlich unrichtiger Angaben - mittelbar auf die Verfahrensart und die sachliche Zuständigkeit Einfluss nehmen, denen ihre (nicht auf eine bestimmte Geldsumme lautenden) Begehren unterstehen (siehe etwa Art. 5 Abs. 1 lit. d und Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO). Indirekt wird dadurch der Grundsatz relativiert, wonach die sachliche Zuständigkeit der Gerichte der Disposition der Parteien entzogen ist und Letztere im Allgemeinen nicht vereinbaren können, einen Streit einem anderen als dem vom Gesetz bezeichneten staatlichen Gericht zu unterbreiten (BGE 138 III 471 E. 3.1 m.H.). Dies ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass es für das Gericht häufig nur schwer möglich ist, den Streitwert von Nichtgeldleistungen, Gestaltungen oder Feststellungen zuverlässig zu beziffern, wogegen die Parteien selber am Besten wissen, welche wirtschaftlichen Auswirkungen der Streit für sie hat (BGE 142 III 145 E. 5.2 S. 148).
2.4. Kann das Gericht nicht auf die Angaben der Parteien abstellen, muss es den Streitwert autoritativ festsetzen, d.h. es muss ihn auf der Grundlage objektiver Kriterien ermessensweise schätzen (Urteil 4A_2/2019 vom 13. Juni 2019 E. 7; Christian Kölz, in: Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2021, N. 9 zu Art. 91 ZPO; Peter Diggelmann, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], N. 22 zu Art. 91 ZPO).
Ermessensentscheide prüft das Bundesgericht grundsätzlich frei, es übt dabei aber Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die hätten beachtet werden müssen. Es greift ausserdem in Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig erweisen (BGE 151 III 190 E. 5.2; 147 III 393 E. 6.1.8; 142 III 612 E. 4.5; 141 III 97 E. 11.2).
3.1. Die Vorinstanz stellte zunächst fest, dass es sich beim vorliegenden Verfahren betreffend Herausgabe von Unterlagen um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt, zu Recht, nachdem mit der Klage letztlich Vermögensinteressen verfolgt werden (vgl. BGE 142 III 145 E. 6.1).
3.2. Das Rechtsbegehren der Klage vom 28. Mai 2025 lautet nicht auf eine bestimmte Geldsumme. Sodann liegt gemäss Vorinstanz keine Einigung der Parteien über den Streitwert vor. Die Beschwerdeführerin bezifferte den Streitwert auf nicht mehr als Fr. 10'000.--, die Beschwerdegegnerin machte geltend, der Streitwert betrage "jedenfalls mehr als Fr. 30'000.--". Somit ist davon auszugehen, dass die Parteien sich nicht über den Streitwert einigten.
Ergo hatte die Vorinstanz nach Art. 91 Abs. 2 ZPO den Streitwert zu schätzen. Dazu erwog die Vorinstanz, aufgrund der beanspruchten Dauer von zehn Jahren und des Umfangs des Mandats, insbesondere angesichts der behaupteten Markenregistrierungen in beinahe 80 Ländern sowie des Beizugs ausländischer Korrespondenzanwälte und Markenüberwachungsdienstleister durch die Beschwerdeführerin, sei anzunehmen, dass der wirtschaftliche Wert der mit der vorliegenden Klage herausverlangten Unterlagen Fr. 30'000.-- weit übersteige. Mithin sei von einem ökonomischen Interesse für die Beschwerdegegnerin und damit von einem Streitwert von deutlich über Fr. 30'000-- auszugehen.
3.3. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, erheischt kein Eingreifen des Bundesgerichts in die Schätzung der Vorinstanz. Vielmehr erscheint diese durchwegs plausibel angesichts des Umfangs und des Zeitraums des Mandats, bezüglich dessen die Beschwerdegegnerin die Herausgabe der Korrespondenz verlangt.
3.3.1. Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass die Vorinstanz dem Standpunkt der Beschwerdegegnerin gefolgt ist. Diese gab an, die Klage bezwecke zweierlei: Einerseits solle nach Beendigung des Mandats mit der Beschwerdeführerin, welche sie während über 30 Jahren in allen Angelegenheiten des Immaterialgüterrechts beraten habe, eine geordnete Mandatsübergabe sichergestellt werden; die Weigerung der Beschwerdeführerin, die fraglichen Unterlagen herauszugeben, verursache ihr insbesondere bei der Instruktion ihrer neuen Korrespondenzanwälte im Ausland einen grossen Zusatzaufwand. Andererseits bezwecke die Aktenherausgabe die Überprüfung der Rechnungsstellung der Beschwerdeführerin.
Entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz zutreffend auf den von der Beschwerdegegnerin angegebenen Zweck der Klage abgestellt, um die involvierten Vermögensinteressen abzuschätzen. Dies stimmt mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Auskunftsbegehren überein. Danach ist bei Auskunftsbegehren nach dem wirtschaftlichen Interesse an den verlangten Informationen zu fragen, also danach, was die klagende Partei mit diesen letztlich beabsichtigt (Urteile 4A_542/2017 vom 9. April 2018 E. 4.2.2; 5A_695/2013 vom 15. Juli 2014 E. 7.2; vgl. auch BGE 126 III 445 E. 3b; Kölz, a.a.O., N. 11 zu Art. 91 ZPO). Die Vorinstanz hat demnach zu Recht berücksichtigt, was die Beschwerdegegnerin mit ihrer Klage bezweckt. Dabei kann im Rahmen der Streitwertschätzung nicht verlangt werden, dass die Vorinstanz bereits materiell prüfte, ob die Klage betreffend Herausgabe von Unterlagen materiell berechtigt ist. Vorbehalten offensichtlicher Unbegründetheit bzw. Überklagens darf sie von den klägerischen Angaben ausgehen. Es hilft der Beschwerdeführerin daher nicht, wenn sie in der Beschwerde an das Bundesgericht aufzuzeigen versucht, dass die Beschwerdegegnerin die herausverlangten Unterlagen leicht selber beschaffen könnte und diese auch nicht benötigt, um die Rechnungsstellung zu überprüfen, nachdem sie in den 34 Jahren der Mandatsbeziehung keine einzige Rechnung beanstandet habe. Die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Interessen seien daher bloss vorgeschoben. Diese betreibe ein nicht zu schützendes forum shopping.
Solches vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun. Denn sie unterlegt ihren Vorwurf mit tatsächlichen Vorbringen, die im angefochtenen Beschluss keine Stütze finden und daher vom Bundesgericht nicht berücksichtigt werden können (Art. 105 Abs. 1 BGG).
3.3.2. Das Gleiche gilt für die Ausführungen, mit denen die Beschwerdeführerin ihren eigenen Standpunkt, dass der Streitwert höchstens Fr. 10'000.-- betrage, darlegt. Auch diese Ausführungen stützt sie auf eine frei gehaltene Sachverhaltsdarlegung, auf die das Bundesgericht nicht abstellen kann, zumal keine hinreichende Sachverhaltsrüge erhoben wird (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Das Bundesgericht kann daher der ausführlichen Darlegung des beschwerdeführerischen Standpunkts nicht Rechnung tragen, zumal auch keine hinlängliche Gehörsrüge begründet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Vorinstanz hat den Standpunkt der Beschwerdeführerin nicht ausser Acht gelassen; sie gibt ihn in Erwägung 2 wieder. Dass sie ihn in der Folge lediglich implizit verwarf, ohne im Einzelnen auszuführen, weshalb die Argumentation der Beschwerdeführerin nicht überzeuge, macht ihre Streitwertschätzung nicht unhaltbar. Die Vorinstanz übte ihr Ermessen nicht rechtsfehlerhaft aus. Wie ausgeführt, durfte sie auf die klägerischen Angaben zum Zweck der Klage abstellen (E. 3.3.1). Sie gründete damit ihre Streitwertschätzung auf sachliche Überlegungen. Die Beschwerdeführerin stellt ihnen bloss ihre eigene Würdigung gegenüber, ohne indessen eine bundesrechtswidrige Ausübung des Ermessens aufzuzeigen. Das Bundesgericht hat damit keinen Anlass, in die Schätzung der Vorinstanz einzugreifen, zumal es bei der vorliegenden Frage der sachlichen Zuständigkeit lediglich darum geht, ob der Streitwert die Grenze von Fr. 30'000 gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO erreicht. Dass dies zutrifft, hat die Vorinstanz korrekt begründet und erscheint nicht unhaltbar.
3.4. Die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts ist daher nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mangels Einholens einer Beschwerdeantwort ist keine Parteientschädigung zu sprechen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Oktober 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Tanner