Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
4A_321/2025
Urteil vom 25. November 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Hurni, Präsident, Bundesrichterin Kiss, Bundesrichter Rüedi, Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow, Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Bachmann und Rechtsanwältin Janique Bourgeois, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Geschäftsherrenhaftung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 22. Mai 2025 (LB240046-O/U).
Sachverhalt:
A.
Am 10. März 2009 stolperte A.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin) über einen bei Kanalreinigungsarbeiten der B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) in einer Liegenschaft in U.________ verwendeten Schlauch und zog sich eine Verletzung der rechten Schulter zu.
B.
B.a. Mit Teilklage vom 29. März 2019 beantragte die Klägerin beim Bezirksgericht Affoltern, die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 30'000.-- nebst Zins zu je 5 % auf Fr. 17'400.-- vom 10. März 2009 bis zum 29. März 2019, auf Fr. 12'600.-- vom 4. November 2010 bis zum 29. März 2019 und auf Fr. 30'000.-- seit dem 29. März 2019 zu bezahlen.
Mit Widerklage vom 4. November 2019 beantragte die Beklagte, es sei festzustellen, dass der Klägerin gegenüber der Beklagten keine Forderung aus dem Ereignis vom 10. März 2009 zustehe. Mit Beschluss vom 2. November 2020 beschränkte das Bezirksgericht das Verfahren einstweilen auf die Frage der Haftung der Beklagten. Mit Urteil vom 30. August 2024 wies das Bezirksgericht Affoltern die Klage ab, hiess die Widerklage gut und stellte fest, dass der Klägerin gegenüber der Beklagten keine Forderung aus dem Ereignis vom 10. März 2009 zustehe.
B.b. Mit Urteil vom 22. Mai 2025 wies das Obergericht des Kantons Zürich die von der Klägerin gegen das Urteil des Bezirksgerichts vom 30. August 2024 erhobene Berufung ab und bestätigte das Urteil des Bezirksgerichts.
C.
Die Klägerin erhebt Beschwerde in Zivilsachen. Sie beantragt dem Bundesgericht, das angefochtene Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Mai 2025 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin hafte und die Sache sei zur Fortführung des Verfahrens an die Erstinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, das angefochtene Urteil sei zu bestätigen und die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdeführerin replizierte.
Erwägungen:
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 145 II 168 E. 1).
1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die über ein zivilrechtliches Schadenersatzbegehren und damit eine der Beschwerde in Zivilsachen unterliegende vermögensrechtliche Angelegenheit entschieden hat (Art. 72 Abs. 1 BGG). Der Streitwert beträgt genau Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen unterlegen (Art. 76 Abs. 1 BGG). Sie hat zudem die Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG eingehalten.
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von den Argumenten der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 124 III 86 E. 2; 115 E. 1). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2).
Die Beschwerdeführerin rügt die vorinstanzlichen Feststellungen zum Ereignis vom 10. März 2009 als unvollständig und willkürlich.
2.1.
2.1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
2.1.2. Soweit die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Beweiswürdigung rügt, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in diese nur eingreift, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 135 II 356 E. 4.2.1). Das ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges oder entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2; 136 III 552 E. 4.2). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid zudem nur auf, wenn er nicht bloss in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen. Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise aufzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 116 Ia 85 E. 2b).
2.2. Die Vorinstanz stellte zum Ereignis vom 10. März 2009 Folgendes fest: Im Zeitpunkt des Herantretens der Beschwerdeführerin seien vor und nach dem Fahrzeug der Beschwerdegegnerin je ein Triopan-Faltsignal Baustelle mit der Aufschrift "Kanalreinigung" aufgestellt gewesen. Die Warnblinkanlage am Fahrzeug und am Anhänger sowie das Signallicht auf dem Dach seien angeschaltet gewesen. Der Schlauch habe nicht über das ganze Trottoir vom Spülwagen ins Haus geführt, sondern sei auf einem Schlauchhaufen auf dem Trottoir gelegen und habe den Durchgang verengt. Als die Beschwerdeführerin herangetreten sei, habe ein Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin den Schlauch auf die Schlauchhaspel aufgerollt. Die Beschwerdeführerin habe keinen ihre Sicht auf den Schlauch verdeckenden Schirm vor sich getragen, sei nicht zu schnell oder grundsätzlich unvorsichtig oder generell unaufmerksam auf den Schlauchhaufen zugelaufen und habe vor dem Übertreten des Schlauches nicht angehalten. Der Mitarbeiter habe keinen Warnruf an die Beschwerdeführerin abgegeben. Der sich aufrollende Schlauch habe sich aufgrund des Stoppens der Haspel bewegt bzw. habe "nachgewippt". Es sei nicht erstellt, in welchem Ausmass dies der Fall gewesen sei. Der Schlauch habe die Beschwerdeführerin am Fuss "touchiert", woraufhin sie zu Fall gekommen sei.
2.3. Die Beschwerdeführerin moniert, die Vorinstanz habe den genauen Unfallhergang unvollständig und in Teilen willkürlich festgestellt: Zusammengefasst erachtet es die Beschwerdegegnerin als rechtserheblich, dass der Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin die Haspel just in dem Moment gestoppt habe, als die Beschwerdeführerin über den Schlauch gestiegen sei. Der Schlauch habe sich bis zum Stopp gleichmässig und vorhersehbar bewegt. Nicht die unvermeidbare Bewegung des Schlauches während des Aufrollens, sondern der Stopp dieses Vorgangs habe zum Sturz der Beschwerdeführerin geführt.
2.4. Soweit die in Teilen frei vorgetragenen Ergänzungen des vorinstanzlichen Sachverhalts überhaupt rechtsgenüglich begründete Sachverhaltsrügen enthalten, vermag die Beschwerdeführerin damit nicht durchzudringen:
2.4.1. Die Vorinstanz hat entgegen der Beschwerdeführerin den Ablauf des Ereignisses vom 10. März 2009 und insbesondere die Frage nach den Bewegungen des Schlauches ausführlich gewürdigt. Sie hat dabei explizit die bereits vorinstanzlich erhobene Kritik der Beschwerdeführerin berücksichtigt. So sei gemäss Vorinstanz gerade unbestritten, dass der Schlauch aufgrund des Stopps der Haspel nachgewippt und diese Bewegung des Schlauches den Sturz der Beschwerdeführerin verursacht habe. Inwiefern der Sachverhalt hinsichtlich der behaupteten natürlichen Kausalkette des Stoppens der Aufrollbewegung, des "Nachwippens" des Schlauches und des Sturzes unvollständig sein soll, erschliesst sich von vornherein nicht.
2.4.2. Wie die Vorinstanz ebenfalls feststellte, habe die Erstinstanz das Ausmass des Nachwippens bezüglich Höhe und Wesentlichkeit der Richtungsveränderung mangels Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht erstellen können. Dies habe die Beschwerdeführerin vorinstanzlich auch nicht kritisiert. In der Folge habe es die Erstinstanz als nicht bewiesen erachtet, dass sich der Schlauch aufgrund des Stoppens der Haspel plötzlich - im Vergleich zur Bewegung während des Aufrollens - anders bewegt habe. Die Beschwerdeführerin zeigt vor Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf, in ihrer Berufungsbegründung das erstinstanzliche Beweisergebnis hinreichend in Zweifel gezogen zu haben. Vielmehr legt sie ihren Vorbringen vor Bundesgericht pauschal die Gegenbehauptung zugrunde, der Schlauch habe sich während des Aufrollens gleichmässig bewegt und erst der Stopp habe die ausschlaggebende und unvorhersehbare Wipp-Bewegung ausgelöst. Es gelingt ihr damit auch nicht, das vorinstanzliche Beweisergebnis als willkürlich umzustossen, wonach sich Schläuche allgemein bewegen können und sich die Bewegung des auf dem Haufen liegenden Schlauches beim Aufrollen nicht wesentlich von der Bewegung unterschieden habe, die durch das Stoppen dieses Vorgangs ausgelöst worden sei.
2.5. Damit bleibt es beim vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt. Auf die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin und die tatsächlichen Ausführungen in der rechtlichen Begründung der Beschwerde ist nicht abzustellen, soweit diese im angefochtenen Urteil keine Stütze finden.
Zur Diskussion steht, ob die Beschwerdegegnerin für die Folgen des durch den Reinigungsschlauch verursachten Sturzes der Beschwerdeführerin gemäss Art. 55 Abs. 1 OR haftet.
3.1. Bei Art. 55 Abs. 1 OR handelt es sich um eine Kausalhaftung, die weder ein Verschulden des Arbeitnehmers bzw. der Hilfsperson noch des Geschäftsherrn selbst voraussetzt. Es genügt, dass der Arbeitnehmer bzw. die Hilfsperson in Ausübung dienstlicher oder geschäftlicher Verrichtung durch eine Handlung oder Unterlassung einen Schaden (mit-) verursacht hat (BGE 110 II 456 E. 2; Urteile 4A_230/2021 vom 7. März 2022 E. 3.2; 4A_263/2021 vom 21. Oktober 2021 E. 4.1.1; 4A_616/2019 vom 17. April 2020 E. 4.1.1; 4A_321/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 2). Um sich von der Haftung zu befreien, muss der Geschäftsherr nachweisen, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat ( cura in eligendo, instruendo et custodiendo) oder dass der Schaden auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt eingetreten wäre. Die Anforderungen an den Sorgfaltsnachweis sind hoch. Die erforderliche Sorgfalt richtet sich nach der Gefährlichkeit der Arbeit. Allerdings kann nicht Unmögliches verlangt werden; der Massstab richtet sich danach, was im täglichen Betrieb des Unternehmens vernünftigerweise verlangt werden kann (BGE 110 II 456 E. 2; zit. Urteil 4A_230/2021 E. 3.2, mit Hinweisen).
3.2.
3.2.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Hilfspersonen der Beschwerdegegnerin hätten während der Kanalreinigungsarbeiten keine Regelungen des Gesetzes oder von privaten bzw. halböffentlichen Verbänden zur Unfallverhütung und Sicherheit missachtet. Gemäss der Vorinstanz stelle das Aufrollen des Schlauches in Anwendung des Gefahrensatzes keine besonders schadensgeneigte Tätigkeit dar; die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts sei nicht besonders erhöht. Von einem am Boden liegenden Schlauch gehe nicht eine gesonderte, über die offensichtlich von blossem Auge erkennbare "Gefahr" für Mitmenschen aus, nämlich dass ein Schlauch am Boden liege und sich der Schlauch bewege oder bewegen könnte. Ein Schlauch, der aufgerollt werde, bewege sich gezwungenermassen und das Aufrollen setze notwendigerweise ein Starten und ein Stoppen voraus.
3.2.2. Die Vorinstanz erwog weiter, die Hilfspersonen der Beschwerdegegnerin hätten bei ihren wenig schadensgeneigten Arbeiten die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen ergriffen und die nach den gegebenen Umständen erforderliche Sorgfalt aufgewendet; mit der Signalisation der Kanalreinigungsarbeiten mittels Triopan-Faltsignalen mit entsprechender Aufschrift, Warnlichtern und Signallicht machten die Hilfspersonen der Beschwerdegegnerin die Passanten auf die Arbeiten und den Schlauch aufmerksam. Ein durchschnittlicher Passant habe damit rechnen müssen, dass sich derartige Schläuche bewegen könnten. Auch die Beschwerdeführerin habe den sich bewegenden Schlauch wahrgenommen und hätte entsprechend gewarnt sein müssen. Der Schlauch habe im Unfallzeitpunkt auf einem Haufen gelegen und habe sich nicht quer über das Trottoir erstreckt. Selbst die Beschwerdeführerin gehe davon aus, dass die Stelle noch passierbar gewesen sei. Vor diesem Hintergrund hätte die Beschwerdeführerin keine weitergehenden Sorgfaltsmassnahmen erwarten dürfen als diejenigen, welche die Hilfspersonen der Beschwerdegegnerin vorliegend beachtet hätten.
3.3. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 55 OR. Sie erachtet zusammengefasst das Stoppen des Aufrollvorgangs als wesentliche Unfallursache. Das Stoppen stelle eine massgebliche Erhöhung der Gefahr dar. Die Hilfspersonen der Beschwerdegegnerin hätten die hierfür erforderliche Sorgfalt hinsichtlich dieser Gefahr ausser Acht gelassen, indem sie etwa keinen Sichtkontakt zu allfälligen Passanten sichergestellt hätten, das Trottoir nicht bewacht hätten, unaufmerksam gewesen seien und deshalb die ursächliche Wipp-Bewegung zu einem ungünstigen Zeitpunkt ausgelöst hätten. Der Beschwerdegegnerin misslinge deshalb der Entlastungsbeweis.
3.4.
3.4.1. In Anwendung des Gefahrensatzes ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Hilfspersonen beim Einrollen des Reinigungsschlauches einen gefährlichen Zustand geschaffen oder unterhalten haben, der angesichts der konkreten Umstände erkennbarerweise einen anderen hätte schädigen können (vgl. zum Gefahrensatz BGE 146 III 14 E. 5.1; 25 E. 6; 134 IV 193 E. 7.2, 255 E. 4.2.2; 126 III 113 E. 2a/aa). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog, erscheint es als konstruiert, bei der Gefahr eines Reinigungsschlauches zwischen einer ungefährlichen Aufrollbewegung und einer gefährlichen oder gefährlicheren Stoppbewegung zu differenzieren, da sich diese Bewegungen gemäss dem festgestellten Sachverhalt nicht wesentlich voneinander unterscheiden. Die Vorinstanz hat mit überzeugender Begründung auch gewürdigt, dass bei Kanalreinigungsarbeiten mit dem Aufrollvorgang keine besonderen Gefahren verbunden seien. So ist das Aufrollen des Schlauches bei Kanalreinigungsarbeiten etwa nicht vergleichbar mit einem offenen Abflussschacht, bei dem die Gefahr einer schweren Verletzung von Passanten wesentlich höher einzustufen ist, als diejenige eines sich bewegenden Schlauches. Die Beschwerdeführerin hält diesen nachvollziehbaren Erwägungen einzig das Gegenteil entgegen. Inwiefern die Wahrscheinlichkeit eines Sturzes bei einem Stopp des Aufrollvorgangs im Vergleich zum Einrollen erhöht gewesen sein soll, erschliesst sich aus der Beschwerdebegründung nicht. Der Umstand alleine, dass die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall aufgrund des Stopps des Aufrollens bzw. der dadruch ausgelösten Wipp-Bewegung zu Fall kam, begründet in jedem Fall keine andere Beurteilung der Gefahrensituation.
3.4.2. Die Vorinstanz prüfte, ob bei einem durchschnittlichen Passanten als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann, dass es im Aufrollvorgang eines Schlauches zu Bewegungsveränderungen kommen kann. Bereits die Erstinstanz erwog hierzu, es sei damit zu rechnen, dass sich ein auf einem Haufen liegender Schlauch beim Aufrollen verheddern, anhängen, spannen oder nachgeben könne. Die Vorinstanz ergänzte allgemein, dass bei Kanalreinigungsarbeiten - etwa aufgrund des Wasserdrucks - mit Schlauchbewegungen zu rechnen sei. Die Beschwerdeführerin vermag diese zutreffende Anwendung einer allgemeinen Lebenserfahrung nicht umzustossen, indem sie moniert, der Schlauch habe sich vorliegend nicht aufgrund des Wasserdrucks, sondern aufgrund des Stopps des Aufrollens nachgewippt und der Vorinstanz vorhält, sie stelle den Sachverhalt damit willkürlich fest. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass es sich nicht um eine Feststellung der Vorinstanz, sondern eine rechtliche Beurteilung der Gefahr und deren Vorhersehbarkeit handelt. Diese hält der bundesgerichtlichen Prüfung ohne Weiteres stand.
3.5. In einem zweiten Schritt ist bei der Anwendung des Gefahrensatzes die Frage zu beantworten, ob die Hilfspersonen der Beschwerdegegnerin die nach den konkreten Umständen bei dem nicht besonders gefährlichen Aufrollen des Reinigungsschlauches erforderlichen Schutzmassnahmen ergriffen haben, um einen Sturz einer Passantin zu vermeiden.
3.5.1. Dies ist mit der Vorinstanz klarerweise zu bejahen. Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie von der Beschwerdegegnerin erwartet, sie hätte einen zusätzlichen Mitarbeiter damit betrauen müssen, die Passanten vor den Reinigungsarbeiten und dem sich bewegenden Schlauch zu warnen bzw. während der Arbeiten das Trottoir zu überwachen, um den Aufrollvorgang frühzeitig stoppen zu können. Dies würde die Sicherungspflichten gemessen am geringen Gefahrenpotenzial des Schlauches unter den festgestellten Umständen überspannen. Die Erwartung der Beschwerdeführerin, dass die Reinigungsarbeiten jeweils rechtzeitig unterbrochen werden, wenn sich eine Passantin dem Reinigungsschlauch nähert, kann im täglichen Betrieb eines solchen Unternehmens vernünftigerweise nicht erfüllt werden. Gleichzeitig würden damit die vorliegend ergriffenen Sicherungsmassnahmen obsolet. Diese Massnahmen sind hinreichend geeignet, Passanten auf die mit den Kanalreinigungsarbeiten verbundenen und für sie ohne Weiteres vorhersehbaren Gefahren hinzuweisen und sie zu veranlassen, die Stelle mit einer gesteigerten Aufmerksamkeit zu passieren oder zu umgehen, sodass der Arbeitsablauf nicht ständig unterbrochen werden muss. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, haben die getroffenen Sicherungsmassnahmen ihren Zweck auch nicht verfehlt, da die Beschwerdeführerin die Reinigungsarbeiten und den sich bewegenden Schlauch tatsächlich wahrgenommen hat. Die Beschwerdeführerin hatte die Gefahrenquelle vor Augen und hätte es zu einem gewissen Grad selber in der Hand gehabt, dafür zu sorgen, dass sich das von einem sich bewegenden Schlauch ausgehende (geringe) Sturzrisiko nicht verwirklicht, indem sie etwa ihren Schritt verlangsamt oder die Stelle auf dem freien Abschnitt des Trottoirs passiert hätte. Wie die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht erkannte, ist damit der Punkt, an dem die Pflicht zur Sicherung einer potenziellen Gefahrenquelle durch die Eigenverantwortung der potenziell gefährdeten Dritten abgelöst wird, im vorliegenden Fall durch die getroffenen Sicherungsmassnahmen eindeutig erreicht.
3.5.2. Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz weiter vorhält, sie habe nicht festgestellt, dass der Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin nicht habe kommen sehen, von ihrem Erscheinen überrascht worden sei und deswegen zur Unzeit die Haspel gestoppt habe, ist diese Sachverhaltsergänzung nach dem Dargelegten nicht rechtserheblich. Damit kann es sein Bewenden haben.
3.6. Die Anwendung des Gefahrensatzes der Vorinstanz hält vor Bundesrecht stand. Es kann den Hilfspersonen der Beschwerdegegnerin nicht vorgeworfen werden, sie hätten den sich bewegenden Reinigungsschlauch anderweitig absichern müssen. Eine Haftung der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 55 Abs. 1 OR fällt damit ausser Betracht. Die Klage wurde zu Recht abgewiesen.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 2 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500 -- zu entschädigen.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. November 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Dürst