BGE 151 III 227, BGE 149 III 277, BGE 144 III 475, BGE 138 III 333, BGE 134 I 83, + 9 weitere
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
4A_312/2025
Urteil vom 13. Oktober 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Hurni, Präsident, Bundesrichterin Kiss, Bundesrichter Denys, Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
gegen
C.________, vertreten durch Rechtsanwalt Robin Toedtli, Beschwerdegegner.
Gegenstand Gesellschaftsrecht, Handelsregistersperre,
Beschwerde gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Mai 2025 (HG240070-O).
Sachverhalt:
A.
Sowohl die A.________ AG (Klägerin, Beschwerdeführerin 1) als auch C.________ (Beklagter, Beschwerdegegner) behaupten, Alleinaktionär/in der B.________ AG (Beschwerdeführerin 2) mit Sitz in U.________ zu sein.
B.
Mit Eingabe vom 3. Mai 2024 klagte die A.________ AG beim Handelsgericht des Kantons Zürich gegen C.________ in Prosequierung der vorsorglich erwirkten Grundbuchsperre hinsichtlich der Grundstücke Hotel D.________ in V., deren Eigentümerin die B. AG ist. In der Sache geht es um die Kontrolle über die Klägerin und die B.________ AG. Teil davon ist die Frage des Eigentums an den Aktien dieser beiden Gesellschaften. Im Rahmen dieses Verfahrens ersuchte die Klägerin am 3. Februar 2025 wie folgt um Anordnung vorsorglicher Massnahmen:
"1. Es sei das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Schöntalstrasse 5, Postfach 8022, Zürich; vorsorglich und vorab per E-Mail, kanzlei.hra@ji.zh.ch und/oder Telefon: +41 43 259 74 00 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, bis zum vorliegen eines Entscheids in der Hauptsache keine Eintragungen betreffend die B.________ AG (CHE-xxx) vorzunehmen welche nicht von ihrem [rechtmässigen] Verwaltungsrat - E.________ - oder einer von ihm gehörig bevollmächtigten Person angemeldet wurden. 2. Es sei die in Ziff. 1 beantragte Massnahme superprovisorisch, d.h. ohne vorherige Anhörung des Gesuchgegners, anzuordnen, und es sei einer allfälligen Einsprache gegen eine superprovisorische Verfügung die aufschiebende Wirkung zu entziehen. [...]" Mit Verfügungen vom 4. und 10. Februar 2025 wurden die Dringlichkeitsbegehren der Klägerin abgewiesen. Mit Eingabe vom 17. Februar 2025 widersetzte sich der Beklagte dem Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen und stellte seinerseits das folgende (Wider-) Gesuch:
"3. Es sei das Handelsregisteramt Zürich im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, bis zur Rechtskraft des Entscheides in der Hauptsache (HG240070-O) keine Eintragung betreffend die B.________ AG, CHE-xxx, in das Handelsregister vorzunehmen, welche nicht von C.________ oder einer von ihm gehörig bevollmächtigten Person angemeldet werden.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen stellen die Beschwerdeführerinnen dem Bundesgericht die folgenden Rechtsbegehren:
"1. Es sei in Gutheissung der Beschwerde die Dispositivziffer 2 des Beschlusses des Handelsgerichts Zürich vom 20. Mai 2025 (Geschäft-Nr. HG240070) aufzuheben bzw. nichtig zu erklären und auf das (Wider) Gesuch des Beschwerdegegners sei in Folge der abgeurteilten Sache (res iudicata; Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 2. Dezember 2024 [...]) nicht einzutreten und das Handelsregisteramt Zürich sei anzuweisen die Eintragung des Beschwerdegegners rückgängig zu machen und E.________ wieder als Verwaltungsrat der B.________ AG [...] einzutragen.
2. Es sei in Gutheissung der Beschwerde die Dispositivziffer 1 des Beschlusses des Handelsgerichts Zürich vom 20. Mai 2025 (Geschäft-Nr. HG240070) aufzuheben und
3. Es sei in Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 sofort ein Endentscheid zu fällen und die Klage sei gutzuheissen.
D.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2025 wurde der Antrag um Anordnung superprovisorischer vorsorglicher Massnahmen implizit abgewiesen. Mit Verfügung vom 5. September 2025 wies das Bundesgericht den prozessualen Antrag der Beschwerdeführerinnen um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab.
Erwägungen:
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1).
1.1. Nach Art. 76 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt, wer (a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und (b) durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
Die Beschwerdeführerin 2 hat am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen. Sie zeigt auch in keiner Weise auf, dass sie Schritte im Hinblick auf eine Beteiligung am Verfahren unternommen hätte, ihr jedoch die Zulassung zu Unrecht verweigert worden wäre (vgl. GRÉGORY BOVEY, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 12 zu Art. 76 BGG). Sie ist daher bereits aus diesem Grund nicht zur Beschwerde berechtigt.
1.2.
1.2.1. Selbständig eröffnete Massnahmeentscheide, die vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, stellen Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG dar (BGE 144 III 475 E. 1.1.1; 138 III 76 E. 1.2, 333 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1). Dies gilt nicht nur, wenn eine vorsorgliche Massnahme erlassen, sondern auch wenn eine solche verweigert wird (Urteile 4A_306/2024 vom 12. September 2024 E. 1.1; 4A_20/2024 vom 20. August 2024 E. 1.1; 4A_567/2023 vom 26. März 2024 E. 1.1; je mit Hinweisen).
Der angefochtene Beschluss schliesst das Verfahren nicht im Sinne von Art. 90 BGG ab. Die Vorinstanz wies einerseits das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab und hiess andererseits das (Wider-) Gesuch des Beschwerdegegners (Handelsregistersperre) gut, die beide im Hinblick auf das Hauptverfahren gestellt worden waren und nur während der Dauer dieses Verfahrens Bestand haben sollten. Es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
1.2.2. Gegen solche Zwischenentscheide ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen nicht aus (BGE 151 III 227 E. 1.2; 150 III 248 E. 1.2; 149 II 476 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben (BGE 151 III 227 E. 1.3; 150 III 248 E. 1.2, 346 E. 1.3.3).
Während die frühere Rechtsprechung bei Zwischenentscheiden, mit denen vorsorgliche Massnahmen erlassen oder verweigert wurden, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil regelmässig bejahte (BGE 134 I 83 E. 3.1 mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung), wird nach neuerer, gefestigter Rechtsprechung verlangt, dass die beschwerdeführende Partei auch bei Anfechtung vorsorglicher Massnahmen in der Beschwerdebegründung aufzeigt, inwiefern ihr im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht (BGE 151 III E. 1.4; 144 III 475 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1).
1.2.3. Die Beschwerdeführerinnen begründen den ihnen drohenden Nachteil einerseits damit, dass die Vorinstanz auf das Gegengesuch des Beschwerdegegners eingetreten sei, obwohl zuvor bereits mehrfach identische Gesuche des Beschwerdegegners um vorsorgliche Massnahmen bezüglich des Handelsregistereintrags der Beschwerdeführerin 2 gestellt und rechtskräftig dahingefallen oder abgeschlossen worden seien. Damit sei der Grundsatz des Bestandes einer abgeurteilten Sache ( res iudicata) verletzt worden. Andererseits habe die Vorinstanz das verfahrensrechtliche Fairnessgebot, das Rechtsgleichheitsgebot und das verfahrensrechtliche Prinzip der Waffengleichheit schwer verletzt, weil sie die res iudicata -Wirkung vorangehender Entscheide rechtsungleich und nur einseitig zulasten der Beschwerdeführerinnen und zugunsten des Beschwerdegegners geprüft habe. Dadurch hätten die Beschwerdeführerinnen "einen unumkehrbaren Eingriff in die fundamentalen Verfahrensgarantien der fairen und rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 BV, Art. 29 BV, Art. 6 EMRK) [erlitten]". Die Beschwerdeführerin 1 erleide aufgrund der systematischen Ungleichbehandlung im vorinstanzlichen Verfahren einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Besonders heikel sei und einen solchen Nachteil bewirke die präjudizielle Wirkung für den Rest des Verfahrens, da die vorsorgliche Massnahme nach Erstattung der Replik durch die Beschwerdeführerin 1, jedoch vor Erstattung der Duplik durch den Beschwerdegegner erfolgt sei.
1.2.4. Mit den beanstandeten Verfahrens- und Verfassungsverletzungen vermögen die Beschwerdeführerinnen keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darzutun. Die entsprechenden Vorwürfe bilden vielmehr die Beschwerdegründe, die nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen zur Aufhebung des angefochtenen Zwischenentscheids führen sollen. Das Bundesgericht prüft diese Rügen jedoch nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die (ausnahmsweise) selbständige Anfechtung eines Zwischenentscheids (Art. 93 BGG) erfüllt sind. Würde es genügen, gegen einen Massnahmeentscheid vorzubringen, er beruhe auf der Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG), die mit dem Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte, wäre ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG regelmässig anzunehmen; dies entspricht aber - wie ausgeführt (dazu vorn E. 1.2.2) - nicht (mehr) der aktuellen bundesgerichtlichen Praxis (dazu bereits Urteil 4A_567/2023 vom 26. März 2024 E. 1.4).
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführerin 2 bereits das Beschwerderecht nach Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG abgeht (dazu vorn E. 1.1), zeigt sie auch mit ihren weiteren Ausführungen keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG auf, sondern beruft sich in diesem Zusammenhang ebenfalls auf angebliche Verfahrens- und Verfassungsverletzungen. Darüber hinaus belässt sie es dabei, einen nicht weiter konkretisierten Schaden zu behaupten. Ein drohender finanzieller Schaden ist aber - mangels anderweitiger substanziierter Begründung - in der Regel nicht irreparabel und damit kein rechtlicher Nachteil (BGE 138 III 333 E. 1.3.1; 137 III 637 E. 1.2; Urteile 4A_567/2023 vom 26. März 2024 E. 1.6; 4A_403/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). Hinreichende Gründe, weshalb dies vorliegend nicht zutreffen soll, werden in der Beschwerde nicht genannt.
1.2.5. Die Beschwerdeführerinnen vermögen mit ihren Ausführungen die Voraussetzungen einer (ausnahmsweisen) Anfechtbarkeit eines selbständig eröffneten Zwischenentscheids nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht darzutun.
Sie berufen sich im Weiteren darauf, die Eintretensvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG seien erfüllt, indem bezüglich einzelner Klagebegehren sofort ein Endentscheid im Sinne eines Teilentscheids herbeigeführt werden könne. Sie verkennen jedoch, dass gegen Zwischenentscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 93 BGG die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG von vornherein ausser Betracht fällt (BGE 144 III 475 E. 1.2; Urteile 4A_428/2023 vom 8. September 2023 E. 2.2; 4A_49/2020 vom 3. Juni 2020 E. 1.3; 4A_381/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 1.1.2). Weder trifft zu, dass im vorliegenden Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen bereits ein Endentscheid in der Sache herbeigeführt werden könnte, noch legen die Beschwerdeführerinnen konkret dar, welches weitläufige Beweisverfahren erspart würde. Die Vorbringen sind unbehelflich. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unzulässig.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 sowie Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen (unter solidarischer Haftbarkeit und intern je zur Hälfte) auferlegt.
Die Beschwerdeführerinnen haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren (unter solidarischer Haftbarkeit und intern je zur Hälfte) mit Fr. 12'000.-- zu entschädigen.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Oktober 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Leemann