BGE 150 III 238, BGE 150 III 280, BGE 149 III 431, BGE 144 III 559, BGE 142 III 521, + 5 weitere
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
4A_298/2025
Urteil vom 25. November 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Denys, Bundesrichterin May Canellas, Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte Club A.________, vertreten durch Rechtsanwälte Marco Vedovatti und Emile Merkt, Beschwerdeführer,
gegen
B.________ vertreten durch Rechtsanwältin Melanie Schärer, Beschwerdegegner.
Gegenstand Internationale Schiedsgerichtsbarkeit,
Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 30. April 2025 (TAS 2020/A/7609).
Sachverhalt:
A.
A.a. B.________ (Arbeitnehmer, Beschwerdegegner) ist ein professioneller Fussballspieler venezolanischer Herkunft.
Club A.________ (Arbeitgeber, Beschwerdeführer) ist ein 1981 gegründeter Fussballclub mit Sitz in U.________, Venezuela. Er ist Mitglied des venezolanischen Fussballverbands (FVF), der wiederum der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) angehört.
A.b. Am 29. Juni 2018 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag mit einer Laufzeit vom 1. Juli 2018 bis 31. Dezember 2020 ab.
Am 9. Januar 2019 unterzeichneten die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag für die Zeitdauer vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020. Am 30. Juni 2020 unterzeichneten die Parteien eine Vergleichsvereinbarung. In der Folge kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien hinsichtlich der Erfüllung des Arbeitsvertrags.
A.c. Am 18. November 2020 machte der Arbeitnehmer bei der Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten des venezolanischen Fussballverbands FVF verschiedene Lohnforderungen gegenüber dem Arbeitgeber geltend.
Am 2. Dezember 2020 wies die Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten des FVF die Klage ab.
B.
Am 24. Dezember 2020 erhob der Arbeitnehmer beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) Berufung gegen den Entscheid der FVF-Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten. Am 31. Oktober 2023 teilte die Kanzlei des TAS den Parteien mit, es sei eine Einzelschiedsrichterin eingesetzt worden. Am 20. Februar 2024 fand eine mündliche Verhandlung per Videokonferenz statt. Mit Schiedsentscheid vom 30. April 2025 hiess die Einzelschiedsrichterin des TAS die Berufung des Arbeitnehmers teilweise gut, hob den Entscheid der FVF-Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten auf und verurteilte den Arbeitgeber zu verschiedenen Zahlungen im Gesamtbetrag von USD 99'016.31 zuzüglich Zins. Insbesondere liess sie dessen Einwand nicht gelten, es liege mit der am 30. Juni 2020 unterzeichneten Vereinbarung ein gültiger Vergleich zwischen den Parteien vor, der zum Untergang sämtlicher gegenseitigen Forderungen geführt habe.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Club A.________ dem Bundesgericht, es sei der Schiedsspruch des TAS vom 30. April 2025 aufzuheben. Der Beschwerdegegner beantragt wie auch das TAS die Abweisung der Beschwerde. Die Parteien haben repliziert und dupliziert.
Erwägungen:
Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser in einer anderen Sprache abgefasst, bedient sich das Bundesgericht der von den Parteien verwendeten Amtssprache. Der angefochtene Entscheid ist in spanischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts praxisgemäss in der Sprache der Beschwerde (BGE 142 III 521 E. 1).
Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG (SR 291) zulässig (Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG).
2.1. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Lausanne. Die Parteien hatten im massgebenden Zeitpunkt ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. ihren Sitz ausserhalb der Schweiz (Art. 176 Abs. 1 IPRG). Da die Parteien die Geltung des 12. Kapitels des IPRG nicht ausgeschlossen haben, gelangen die Bestimmungen dieses Kapitels zur Anwendung (Art. 176 Abs. 2 IPRG).
2.2. Zulässig sind allein die Rügen, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählt sind (BGE 150 III 280 E. 4.1; 146 III 358 E. 4.1; 134 III 186 E. 5). Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind. Diese Bestimmung sieht das Rügeprinzip und damit eine ähnliche Obliegenheit vor wie Art. 106 Abs. 2 BGG für die Rüge der Verletzung von Grundrechten oder von kantonalem und interkantonalem Recht (BGE 150 III 280 E. 4.1; 134 III 186 E. 5). Die Anforderungen an die Begründung der Schiedsbeschwerde sind demnach erhöht. Die beschwerdeführende Partei muss einen der abschliessend aufgeführten Beschwerdegründe geltend machen und ausgehend vom angefochtenen Schiedsspruch präzise aufzeigen, inwiefern der geltend gemachte Grund die Gutheissung der Beschwerde rechtfertigen soll (BGE 150 III 280 E. 4.1). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 150 III 280 E. 4.1; 134 III 565 E. 3.1; 119 II 380 E. 3b).
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das Schiedsgericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen, selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 97 BGG sowie Art. 105 Abs. 2 BGG ausschliesst). Es überprüft die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids nur, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise Noven (Art. 99 BGG) berücksichtigt werden (BGE 144 III 559 E. 4.1; 142 III 220 E. 3.1, 239 E. 3.1; 140 III 477 E. 3.1; je mit Hinweisen).
2.4. Der Beschwerdeführer setzt sich teilweise über die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Schiedsentscheid hinweg oder erweitert diese, ohne eine hinreichende Sachverhaltsrüge zu erheben. Er stellt seinen rechtlichen Vorbringen eine Sachverhaltsdarstellung voran, in der er den Hintergrund des Rechtsstreits, das Verhältnis zwischen den Parteien und den Ablauf des Verfahrens aus eigener Sicht schildert. Zudem behauptet er etwa, die Gültigkeit der Vergleichsvereinbarung vom 30. Juni 2020 sei im Schiedsverfahren unstrittig geblieben bzw. anerkannt worden. Die entsprechenden Vorbringen haben unbeachtet zu bleiben.
Der Beschwerdeführer wirft der Einzelschiedsrichterin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) vor.
3.1. Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG lässt die Anfechtung allein wegen der zwingenden Verfahrensregeln gemäss Art. 182 Abs. 3 IPRG zu. Danach muss das Schiedsgericht insbesondere den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör wahren. Dieser entspricht - mit Ausnahme des Anspruchs auf Begründung - dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Verfassungsrecht. Die Rechtsprechung leitet daraus insbesondere das Recht der Parteien ab, sich über alle für das Urteil wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, ihre entscheidwesentlichen Sachvorbringen mit tauglichen sowie rechtzeitig und formrichtig angebotenen Mitteln zu beweisen, sich an den Verhandlungen zu beteiligen und in die Akten Einsicht zu nehmen (BGE 150 III 238 E. 4.1; 147 III 379 E. 3.1, 586 E. 5.1; 142 III 360 E. 4.1.1; 130 III 35 E. 5; je mit Hinweisen).
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch der Parteien, zur rechtlichen Würdigung der durch sie in den Prozess eingeführten Tatsachen noch besonders angehört zu werden. Ebenso wenig folgt aus dem Gehörsanspruch, dass die Parteien vorgängig auf den für den Entscheid wesentlichen Sachverhalt hinzuweisen wären. Eine Ausnahme besteht namentlich, wenn ein Gericht seinen Entscheid auf einen Rechtsgrund zu stützen beabsichtigt, auf den sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit sie vernünftigerweise nicht rechnen mussten. Bei der Beurteilung, ob die Rechtsanwendung des Schiedsgerichts überraschend ist, auferlegt sich das Bundesgericht auf dem Gebiet der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit besondere Zurückhaltung (BGE 130 III 35 E. 5 mit Hinweisen; Urteile 4A_575/2022 vom 7. August 2023 E. 5.4, nicht publ. in BGE 149 III 431; 4A_446/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.1.2; 4A_214/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 4.1.3).
3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Einzelschiedsrichterin habe ihrem Entscheid Art. 30 des Reglements über die Registrierung und den Transfer von Spielern des FVF ("Reglamento para el Registro y Transferencia de Jugadores de la FVF"; nachfolgend FVF-Reglement) zugrunde gelegt. Gemäss dieser Verbandsbestimmung wären das FIFA-Reglement über den Status und Transfer von Spielern (RSTP), das venezolanische Arbeitsgesetz (LOTTT), die FVF-Statuten, das interne Reglement des Fussballclubs und der Arbeitsvertrag auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner anwendbar. Gestützt auf Art. 19 LOTTT habe die Einzelschiedsrichterin eine zwischen den Parteien abgeschlossene Vergleichsvereinbarung vom 30. Juni 2020 für nichtig erklärt, da diese die darin enthaltenen formellen Voraussetzungen nicht erfüllt habe. Beim FVF-Reglement habe es sich aber um ein Instrument gehandelt, das weder in Kraft gewesen sei, noch den Parteien im Schiedsverfahren vorgelegen habe. Entsprechend sei es im Verlaufe des gesamten Schiedsverfahrens von keiner der Parteien ins Recht gelegt oder sogar erwähnt worden. Bis zum Schiedsspruch habe auch die Einzelschiedsrichterin das FVF-Reglement nicht erwähnt.
Der Beschwerdeführer habe daher keine Möglichkeit gehabt, sich zum FVF-Reglement zu äussern. Die Anwendung des nach seiner Ansicht nicht anwendbaren Reglements habe dazu geführt, dass die Einzelschiedsrichterin zu Unrecht venezolanisches Recht auf die Streitigkeit angewendet habe. Wäre demgegenüber das RSTP der FIFA unmittelbar angewendet worden, wie dies nach seinem Dafürhalten hätte erfolgen müssen, so wäre das schweizerische und nicht das venezolanische Recht als subsidiärer Rechtsrahmen herangezogen worden. Die irrtümliche Anwendung des FVF-Reglements habe dazu geführt, dass insbesondere Art. 19 LOTTT auf die Vergleichsvereinbarung angewendet worden sei, der gewisse Formvorschriften enthalte. Da die Einzelschiedsrichterin diese Vorschriften als nicht erfüllt betrachtet habe, sei die Vergleichsvereinbarung von ihr für nichtig erklärt worden. Demgegenüber enthalte das - nach Ansicht des Beschwerdeführers eigentlich anwendbare - Schweizer Recht keine entsprechenden Formvorschriften.
3.3. Der Beschwerdeführer bringt zu Unrecht vor, die Anwendung des FVF-Reglements durch die Einzelschiedsrichterin sei "völlig überraschend"erfolgt, so dass darin eine Gehörsverletzung erblickt werden müsse. Er stellt zu Recht nicht in Abrede, dass er sich im Schiedsverfahren zur Frage des anwendbaren Rechts äussern konnte. Richtig besehen rügt er auch nicht unmittelbar, eine materielle Bestimmung des FVF-Reglements sei überraschend angewendet worden, sondern beanstandet vielmehr eine angeblich überraschende Anwendung der - zwingenden - Bestimmungen des venezolanischen Arbeitsrechts, auf das im Reglement verwiesen wird. Dass der Beschwerdeführer als venezolanischer Fussballclub nicht damit hätte rechnen müssen, dass auf einen Rechtsstreit mit einem venezolanischen Arbeitnehmer möglicherweise Bestimmungen des venezolanischen Arbeitsrechts angewendet würden, vermag nicht einzuleuchten. Vielmehr liegt auf der Hand, dass selbst bei einer Wahl ausländischen Rechts gewisse zwingende interne Bestimmungen auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sein können. Der in der Beschwerde unter Berufung auf BGE 130 III 35 E. 6.2 herangezogene Vergleich mit einer von keiner Verfahrenspartei als massgebend betrachteten und im Schiedsverfahren nicht angerufenen Vertragsklausel verfängt nicht.
Der Beschwerdeführer musste angesichts des zu beurteilenden reinen Binnenverhältnisses mit der Anwendung von Bestimmungen des venezolanischen Arbeitsrechts - anstatt der von ihm als massgebend erachteten Vorschriften des schweizerischen Obligationenrechts - rechnen. Indem er darüber hinaus vorbringt, das FVF-Reglement sei noch gar nicht in Kraft gewesen, übt er unzulässige inhaltliche Kritik am angefochtenen Schiedsentscheid. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) erweist sich als unbegründet.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. November 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann