Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

4A_282/2025

Urteil vom 5. September 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Hurni, Präsident, Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte A.________ N.V., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Rihm, Beschwerdeführerin,

gegen

B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Bader und Rechtsanwältin Andrea Waditschatka, Beschwerdegegner.

Gegenstand Spielverträge; Zuständigkeit,

Beschwerde gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 29. April 2025 (HG240015-O).

Erwägungen:

Mit Beschluss vom 29. April 2025 wies das Handelsgericht des Kantons Zürich die Unzuständigkeitseinrede der Beschwerdeführerin in einem gegen sie angestrengten Forderungsprozess ab. Mit Eingabe vom 5. Juni 2025 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Beschluss des Handelsgerichts vom 29. April 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen. Mit Verfügung vom 20. Juni 2025 wurde dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt. Mit Verfügung vom 8. Juli 2025 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um sich zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern und dazu allfällige Belege einzureichen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdegegner die zur Beantwortung der Beschwerde angesetzte Frist abgenommen. Am 7. August 2025 reichte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine Stellungnahme ein. Mit Verfügung vom 12. August 2025 wurde dem Beschwerdegegner für den Fall, dass das Verfahren ohne Neuansetzung der Frist für eine Beschwerdeantwort erledigt wird, Gelegenheit gegeben, zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen des bundesgerichtlichen Verfahrens Stellung zu nehmen. Am 14. und 20. August 2025 reichte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht weitere Eingaben ein. Am 20. August 2025 reichte der Beschwerdegegner dem Bundesgericht seine Stellungnahme samt Kostennote ein, wobei er unter anderem ausführte, die Beschwerdeantwort sei im Zeitpunkt des Eingangs der Verfügung vom 8. Juli 2025 bereits weitgehend fertiggestellt gewesen. Am 1. September 2025 reichte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine weitere Stellungnahme samt Beilagen ein, wobei sie sich zur Eingabe des Beschwerdegegners vom 20. August 2025 zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht äusserte.

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).

2.1. Eine Beschwerde muss innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheides beim Bundesgericht eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 BGG). Dazu muss sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG).

2.2. Das Handelsgericht versandte den angefochtenen Beschluss am 2. Mai 2025 an die im Beschluss aufgeführte Adresse des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin. Gemäss Empfangsbestätigung wurde der Beschluss am 5. Mai 2025 vom Bevollmächtigten "C.________" in Empfang genommen.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin stellt sich zu Unrecht auf den Standpunkt, die Gerichtsurkunde gelte erst am 6. Mai 2025 als postalisch zugestellt, da er ein Scancenter mit der Entgegennahme seiner Post beauftragt habe, das die Sendung an ihn weitergeleitet habe. Er räumt selber ein, dass die Gerichtsurkunde am 5. Mai 2025 von dem von ihm beauftragten Scancenter entgegengenommen und die Sendung gleichentags per A-Post-Plus an ihn weitergeleitet wurde. Wie das Bundesgericht bereits in anderen Urteilen - unter anderem betreffend denselben Rechtsvertreter - festgehalten hat, gelten die an ihn adressierten Sendungen gemäss den anwendbaren Vertragsbestimmungen für diese Dienstleistung mit ihrer Entgegennahme an einem der Verarbeitungsstandorte von ePost als an den Kunden zugestellt und lösen den Fristenlauf aus (Urteile 5A_266/2025 vom 30. Juni 2025 E. 3.2; 6F_11/2022 vom 4. Juli 2022 E. 4). Entsprechend ist für den Fristenlauf davon auszugehen, dass der angefochtene Entscheid dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 5. Mai 2025 zuging. Die dreissigtägige Frist für eine Beschwerde nach Art. 100 Abs. 1 BGG begann somit am 6. Mai 2025 zu laufen und endete am 4. Juni 2025 (Art. 44 Abs. 1 BGG). Die erst am 5. Juni 2025 der Post übergebene Eingabe der Beschwerdeführerin ist somit verspätet, weshalb ihre Beschwerde offensichtlich unzulässig ist. Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.

Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenund entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). Dem Beschwerdegegner, dem im bundesgerichtlichen Verfahren bereits erheblicher Aufwand erwachsen war, ist eine leicht reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach erkennt der Präsident:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner mit Fr. 5'500.-- zu entschädigen.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. September 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Leemann

Zitate

Gerichtsentscheide

Zitiert in

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
4A_282/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
4A_282/2025, CH_BGer_004
Entscheidungsdatum
05.09.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026