4A 233/2018 / 4A_233/2018

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

4A_233/2018

Urteil vom 11. Juni 2018

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Advokat Dr. Martin Kaiser, Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Versicherungsvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 4. Dezember 2017 (ZV.2017.1).

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 4. Dezember 2017 mit Eingabe vom 19. April 2018 Beschwerde erhoben hat; dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 14. Mai 2018 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG); dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr durch das bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juni 2018

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Zitiert in

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
4A_233/2018
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
4A_233/2018, CH_BGer_004, 4A 233/2018
Entscheidungsdatum
11.06.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026