Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

4A_210/2023

Urteil vom 8. November 2023

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, Bundesrichterin Kiss, Bundesrichter Rüedi, Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Verein B.________, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Lukas Wyss und Philipp Kämpfer, Beschwerdegegner.

Gegenstand Forderung (Versicherungsvertragsrecht),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 8. März 2023 (PP220022-O/U).

Sachverhalt:

A.

Am 4. April 2021 ereignete sich ein Verkehrsunfall zwischen A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) und einem unbekannt gebliebenen Fahrzeuglenker. In der Folge lehnte der Verein B.________ (Beschwerdegegner) eine Kostengutsprache ab. Eine Haftung falle ausser Betracht, da der Beschwerdeführer über eine Vollkaskoversicherung verfüge.

B.

Mit Klage beim Bezirksgericht Zürich vom 20. Oktober 2021 beantragte der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegner sei zu verurteilen, ihm Fr. 1'377.05 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 4. April 2021 zu bezahlen. Das Bezirksgericht wies die Klage am 19. Mai 2022 ab. Am 8. März 2023 wies das Obergericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde ab.

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragte der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, ihm Fr. 1'377.05 nebst Zins zu 5% seit 4. April 2021 zu bezahlen und Fr. 350.-- für die Klagebewilligung zu erstatten. Das Obergericht verzichtete auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdegegner beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. Der Beschwerdeführer replizierte. Der Beschwerdegegner verzichtete auf weitere Bemerkungen.

Erwägungen:

1.1. Das angefochtene Urteil ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer Vorinstanz im Sinne von Art. 75 BGG. Der Streitwert erreicht die Grenze von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Dies anerkennt der Beschwerdeführer. Er macht jedoch geltend, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt vor, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 146 III 237 E. 1; 144 III 164 E. 1; 141 III 159 E. 1.2). Der Begriff der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist restriktiv auszulegen. Soweit es bei der aufgeworfenen Frage lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (BGE 135 III 1 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). Wenn geltend gemacht wird, dass die unteren Instanzen viele gleichartige Fälle beurteilen werden, muss die zu beurteilende Streitsache überdies geeignet sein, die Frage auch mit Bezug auf die anderen Fälle zu klären (BGE 139 II 340 E. 4). Das Bundesgericht berücksichtigt für die Beurteilung der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob die Wahrscheinlichkeit, dass die Frage dem Bundesgericht je unterbreitet werden kann, infolge der Streitwertgrenze äusserst gering ist (BGE 134 III 115 E. 1.2, 267 E. 1.2.3; Urteil 4A_179/2020 vom 26. Mai 2020 E. 1.6.2). Dies allein genügt als Begründung für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht. Auch in den Fällen, in denen aufgrund der Streitwertgrenze die Wahrscheinlichkeit äussert gering ist, dass die Rechtsfrage dem Bundesgericht je unterbreitet werden kann, ist darzulegen, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die beschwerdeführende Partei hat auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).

1.2. Der Beschwerdeführer erblickt die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin, dass höchstrichterlich ungeklärt sei, ob Fälle denkbar seien, in denen auch Vollkaskoversicherte den Beschwerdegegner direkt in Anspruch nehmen könnten. Dieser selbst schliesse solches nicht aus. Gerade bei Leasing-Fahrzeugen und kleineren Schadenssummen in Höhe des üblichen Selbstbehalts werde die Streitwertgrenze gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG grundsätzlich nicht erreicht.

Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Entgegen seiner Auffassung kann sich die grundsätzliche Frage, ob eine Haftung des Beschwerdegegners auch gegenüber vollkaskoversicherten Motorfahrzeugführern in Betracht fallen kann, ohne Weiteres auch in Fällen stellen, bei denen der Streitwert von Fr. 30'000.-- erreicht wird. Hingegen ist nicht ersichtlich, weshalb in diesem Zusammenhang ebenso die Frage geklärt werden müsste, ob eine Haftung des Beschwerdegegners auch bei "Kleinstschäden" von Vollkaskoversicherten bestehen kann. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass daran ein gesondertes, allgemeines und dringendes Interesse bestünde. Er zeigt nicht auf, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt. Demnach steht die Beschwerde in Zivilsachen nicht offen.

1.3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner verfassungsmässigen Rechte, namentlich des Willkürverbots (Art. 116 BGG; Art. 9 BV). Dies aber bloss in allgemeiner Weise in Bezug auf die Gesetzesauslegung. Er zeigt nicht auf, weshalb das ihn konkret betreffende angefochtene Urteil im Ergebnis willkürlich sein soll. Daher ist auch auf die Beschwerde als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) nicht einzutreten.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat den Beschwerdegegner angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. November 2023

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Matt

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4A_210/2023
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Bger
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4A_210/2023, CH_BGer_004, 4A 210/2023
Entscheidungsdatum
08.11.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026