Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

4A_187/2025

Urteil vom 25. November 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Hurni, Präsident, Bundesrichter Denys, Bundesrichter Rüedi, Bundesrichterin May Canellas, Bundesrichter Kölz, Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy, Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Unterschrift des Gerichts; Nichtigkeit,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, vom 7. März 2025 (ERZ 25 22 [24]).

Sachverhalt:

A.

Im Aberkennungsprozess zwischen A.________ (Beschwerdeführerin) und der B.________ AG (Beschwerdegegnerin) fällte Dr. iur. Pius Gebert als Einzelrichter des Kantonsgerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden am 15. Dezember 2023 das Urteil und liess gleichentags das von ihm unterzeichnete Dispositiv an die Parteien versenden. A.________ verlangte eine Begründung. Der begründete Entscheid, unterzeichnet von der Einzelrichterin MLaw Lorena Studer, wurde Prof. em. Dr. iur. Rainer J. Schweizer als damaligem Rechtsvertreter von A.________ am 13. Januar 2025 ausgehändigt. Auf die dagegen von A.________ erhobene Berufung trat das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden am 17. Februar 2025 wegen Nichteinhaltens der Berufungsfrist nicht ein.

B.

Am 5. März 2025 verlangte A.________ beim Obergericht die Revision des Nichteintretensentscheids vom 17. Februar 2025 und die Feststellung der Nichtigkeit des kantonsgerichtlichen Urteils vom 15. Dezember 2023. Mit Verfügung vom 7. März 2025 trat das Obergericht auf das Revisionsgesuch nicht ein und verneinte die Nichtigkeit des kantonsgerichtlichen Urteils vom 15. Dezember 2023. Es wies das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte ihr die Gerichtskosten von Fr. 250.--.

C.

A.________ reicht dem Bundesgericht durch einen neuen Rechtsvertreter eine Beschwerde in Zivilsachen und eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde ein. Sie beantragt, die obergerichtliche Verfügung vom 7. März 2025 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass das kantonsgerichtliche Urteil vom 15. Dezember 2023 nichtig sei. Die Sache sei an das Obergericht zurückzuweisen. Das Obergericht verzichtet auf Gegenbemerkungen, während sich die B.________ AG nicht vernehmen liess.

Erwägungen:

1.1. Der Streitwert beträgt Fr. 28'449.35. Der Beschwerdeführerin ist bewusst, dass damit der für eine Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert nicht erreicht wird (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Sie ist allerdings der Auffassung, es stelle sich die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, "ob ein Wechsel in der Besetzung eines Gerichts ohne gesetzliche Grundlage und ohne vorgängige Ankündigung an die Parteien des Verfahrens vorgenommen werden kann".

1.2. Der Begriff der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist restriktiv auszulegen. Soweit es bei der aufgeworfenen Frage lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (BGE 140 III 501 E. 1.3; 135 III 1 E. 1.3; 134 III 115 E. 1.2). Die Voraussetzung von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ist hingegen erfüllt, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit Rechtssicherheit herzustellen (BGE 144 III 164 E. 1; 141 III 159 E. 1.2). Die Frage muss von allgemeiner Tragweite sein (BGE 140 III 501 E. 1.3; 134 III 267 E. 1.2 mit Hinweisen). Eine neue Rechtsfrage kann vom Bundesgericht sodann beurteilt werden, wenn dessen Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann, namentlich wenn von unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden (BGE 140 III 501 E. 1.3; 135 III 1 E. 1.3; vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4309 Ziff. 4.1.3.1 zu Art. 70 E-BGG). Damit Fälle als gleichartig angesehen werden können, genügt es nicht, dass sich dieselbe Rechtsfrage in weiteren Verfahren stellen wird. Die zu beurteilende Streitsache muss überdies geeignet sein, die Frage auch mit Bezug auf die anderen Fälle zu klären. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn entscheidrelevante Eigenheiten bestehen, die bei den anderen Fällen in der Regel nicht gegeben sind (vgl. BGE 139 II 340 E. 4; Urteil 4A_477/2010 vom 21. Dezember 2010 E. 1.1). Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist in der Beschwerdeschrift auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG).

1.3. Die Beschwerdeführerin legt nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern es bei der Beantwortung ihrer Frage nicht einfach um die Anwendung allgemeiner Grundsätze der Rechtsprechung auf den konkreten Einzelfall geht. Auf ihre Beschwerde in Zivilsachen ist nicht einzutreten.

1.4. Die Beschwerdeführerin erhebt auch subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Damit kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Die beschwerdeführende Partei muss angeben, welches verfassungsmässige Recht verletzt wurde, und substanziiert darlegen, worin die Verletzung besteht (BGE 136 I 332 E. 2.1; 134 V 138 E. 2.1; 133 III 439 E. 3.2). Das Bundesgericht kann die Verletzung eines Grundrechts nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.5. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (Urteil 4A_129/2019 vom 27. Mai 2019 E. 1.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 140 III 115 E. 2 für die Beschwerde in Zivilsachen). Genügt eine Beschwerde diesen Anforderungen nicht, ist darauf nicht einzutreten.

1.6. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 BGG). Es kann davon nur abweichen, wenn die Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was in der Beschwerde präzise geltend zu machen ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 393 E. 7.1; 439 E. 3.2; 585 E. 4.1). Neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellung für den Ausgang des Verfahrens ist klar und detailliert darzutun, inwiefern diese verfassungswidrig, insbesondere willkürlich (Art. 9 BV) sein soll (vgl. BGE 133 III 585 E. 4.1 mit Hinweisen). Wird eine verfassungswidrige Nichtberücksichtigung von behaupteten, im angefochtenen Entscheid aber nicht festgestellten Tatsachen geltend gemacht, ist mit Aktenhinweisen darzulegen, dass diese rechtsrelevanten Tatsachen bereits bei der Vorinstanz prozesskonform eingebracht, indessen von jener unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts unberücksichtigt gelassen worden seien. Ansonsten gelten sie als neu und daher unzulässig (Art. 99 Abs. 1 i.V.m. Art. 117 BGG; Urteil 4D_41/2009 vom 14. Mai 2009 E. 2.2; vgl. BGE 140 III 86 E. 2 für die Beschwerde in Zivilsachen).

2.1. Gemäss Art. 328 Abs. 1 ZPO kann eine Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn einer der abschliessend genannten Revisionsgründe gegeben ist. Örtlich und sachlich zuständig für die Revision ist das Gericht, welches zuletzt in der Sache entschieden hat. Bei Rechtsmittelentscheiden hängt die Zuständigkeit von der Art des Entscheids ab. Wenn ein Entscheid mit Berufung oder Beschwerde weitergezogen worden ist, ist grundsätzlich die Rechtsmittelinstanz für die Revision zuständig, sofern sie in der Sache materiell und reformatorisch entschieden hat. Die Revision muss sodann einen Aspekt betreffen, der im Rechtsmittelverfahren effektiv umstritten war. Hat die Rechtsmittelinstanz einen kassatorischen Entscheid gefällt und hat die Erstinstanz entsprechend der Rückweisung einen neuen Entscheid getroffen, so liegt die Zuständigkeit für ein Revisionsgesuch bei der Erstinstanz. Wurde auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so ist die Rechtsmittelinstanz nur dann zur Prüfung eines Revisionsgesuchs zuständig, sofern sich der Revisionsgrund auf den Nichteintretensentscheid als solchen bezieht. Andernfalls ist das Revisionsgesuch an die Erstinstanz zu richten (vgl. FREIBURGHAUS/ AFHELDT, in: Sutter-Somm/ Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Auflage 2025, N. 10 zu Art 328 ZPO mit Hinweisen; NICOLAS HERZOG, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Auflage 2024, N. 77 zu Art. 328 ZPO; BGE 147 III 238 E. 3.2 betreffend ein Revisionsgesuch an das Bundesgericht).

2.2.

2.2.1. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin anerkenne in ihrem Revisionsgesuch selbst, dass im Verfahren, welches zum obergerichtlichen Nichteintretensentscheid vom 17. Februar 2025 geführt habe, die Berufung verspätet eingereicht worden sei. Sie mache nur Revisionsgründe gegen das kantonsgerichtliche Urteil vom 15. Dezember 2023 geltend und nicht gegen den obergerichtlichen Nichteintretensentscheid vom 17. Februar 2025. Insoweit sei die Vorinstanz für die Behandlung des Revisionsgesuchs nicht zuständig, weshalb darauf nicht einzutreten sei.

2.2.2. Eingaben, die innert der Frist irrtümlich bei einem unzuständigen schweizerischen Gericht eingereicht werden, gelten als rechtzeitig eingereicht. Ist ein anderes Gericht in der Schweiz zuständig, leitet das unzuständige Gericht die Eingabe von Amtes wegen weiter (Art. 143 Abs. 1bis ZPO; vgl. dazu: LÖTSCHER/PLATTNER, Die Weiterleitungspflicht nach Art. 143 Abs. 1bis revZPO, in: SZZP 6/2023, S. 689 ff.).

2.2.3. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Weiterleitung des Revisionsgesuchs an das Kantonsgericht. Sie erwog, Art. 143 Abs. 1bis ZPO gelange nur zur Anwendung, wenn eine Eingabe irrtümlich bei einem unzuständigen schweizerischen Gericht eingereicht werde. Nun sei der frühere Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aber emeritierter Rechtsprofessor einer schweizerischen Universität, ehemaliger nebenamtlicher Bundesrichter und ehemaliger Präsident einer eidgenössischen Rekurskommission. Daher müsse und dürfe ein Irrtum ausgeschlossen werden. Wer bewusst eine unzuständige Stelle anrufe, verdiene die Unterstützung von Art. 143 Abs. 1bis ZPO nicht.

2.3. Diese vorinstanzlichen Erwägungen beanstandet die Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen Verfahren nicht.

3.1. Die Beschwerdeführerin verlangte bereits im vorinstanzlichen Revisionsverfahren die Feststellung der Ungültigkeit des kantonsgerichtlichen Urteils vom 15. Dezember 2023, weil der begründete Entscheid nicht von Dr. iur. Pius Gebert, sondern von der Einzelrichterin MLaw Lorena Studer unterzeichnet worden sei.

3.2. Nur besonders schwere und offensichtliche Verfahrensmängel vermögen die Nichtigkeit eines Entscheids zu begründen. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 145 III 436 E. 4; 137 I 273 E. 3.1; 137 III 217 E. 2.4.3; Urteil 5A_158/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 3.2). Sie kann auch festgestellt werden, wenn die Rechtsmittelfrist verpasst worden ist. Dieses Ergebnis entspricht der Praxis, dass die Nichtigkeit einer Verfügung selbst noch im Vollstreckungsverfahren geltend gemacht werden kann (YVO HANGARTNER, Die Anfechtung nichtiger Verfügungen und von Scheinverfügungen, AJP 2003, S. 1053 ff., S. 1054; vgl. auch FRIDOLIN WALTHER, Die Nichtigkeit im schweizerischen Zivilprozessrecht, in: SZZP 2/2005, S. 207 ff., S. 215). Damit eine rechtsanwendende Behörde die Nichtigkeit eines Entscheids von Amtes wegen beachten kann, muss sie "mit der Sache befasst" sein (BGE 137 I 273 E. 3.1). Dies ist der Fall, wenn sich die behauptete Nichtigkeit auf den Ausgang des Verfahrens auswirken kann. Demzufolge können sich Rechtsmittelbehörden nur dann zu einer behaupteten Nichtigkeit äussern, wenn das Rechtsmittel zulässig ist und sie darauf eintreten müssen (Urteil 5D_159/2018 vom 13. November 2018 E. 5.1; 4A_142/2016 vom 25. November 2016 E. 2). Wird eine Rechtsmittelinstanz hingegen mit einem Rechtsmittel angegangen, auf das sie nicht eintreten kann, ist es ihr auch nicht gestattet, die allfällige Nichtigkeit eines unterinstanzlichen Entscheids festzustellen (BGE 135 III 46 E. 4.2; Urteil 5A_393/2018 vom 21. August 2018 E. 2.1; BERGER/ GÜNGERICH/HURNI/STRITTMATTER, Zivilprozessrecht, 3. Aufl., § 33, Rz. 1595 mit Hinweisen).

3.3.

3.3.1. Die Vorinstanz erwog, das kantonsgerichtliche Urteil vom 15. Dezember 2023 stamme von Dr. iur. Pius Gebert, der nach Erreichung des ordentlichen Rentenalters per Ende Januar 2024 als vollamtlicher Richter in den Ruhestand getreten sei. Er bleibe bis zum Ablauf der Amtsperiode 2023/2027 als nebenamtlicher Richter tätig, nicht aber als Einzelrichter. Dr. iur. Pius Gebert habe das Urteil gefällt und das entsprechende Dispositiv unterzeichnet. Das begründete Urteil sei dann von der Einzelrichterin MLaw Lorena Studer vertretungshalber unterzeichnet worden. Sie habe am 1. Februar 2024 ihr Amt als Kantonsgerichtsvizepräsidentin und Einzelrichterin 1 angetreten. Auch auf Stufe der Gerichtsschreiberin sei es zu einem Wechsel gekommen.

3.3.2. Vorliegend kann grundsätzlich offenbleiben, ob die Vorinstanz zur Feststellung der Nichtigkeit des Urteils vom 15. Dezember 2023 überhaupt berechtigt war und sich dazu äussern durfte (vgl. oben E. 3.2 in fine). Jedenfalls verneint sie die Nichtigkeit zu Recht, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.

Es ist unbestritten, dass das begründete kantonsgerichtliche Urteil vom 15. Dezember 2023 nicht von Dr. iur. Pius Gebert, sondern von der Einzelrichterin MLaw Lorena Studer unterzeichnet wurde. Die Vorinstanz prüft, ob das Urteil deswegen nichtig ist. Sie verweist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach sich ein gerichtlicher Entscheid nur ganz ausnahmsweise als nichtig betrachten lässt. Nach der sogenannten Evidenztheorie ist erforderlich, dass der anhaftende Mangel besonders schwer ist, dass er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und dass die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird; dies kann der Fall sein bei sachlicher oder funktioneller Unzuständigkeit sowie krassen Verfahrensfehlern (BGE 145 III 436 E. 4; 147 IV 93 E. 1.4.4; 148 IV 445 E. 1.4.2; Urteile 5A_828/2024 vom 18. April 2024 E. 3 und 4A_401/2021 vom 11. Februar 2022 E. 3.1).

3.3.3. Gemäss Art. 238 lit. h ZPO enthält ein Entscheid die Unterschrift des Gerichts. Die Organisation der Gerichte und der Schlichtungsbehörden ist Sache der Kantone, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 3 ZPO). Das kantonale Recht legt in diesem Sinne namentlich fest, wer einen Entscheid zu unterzeichnen hat (Urteile 4A_401/2021 vom 11. Februar 2022 E. 3.1; 4A_404/2020 vom 17. September 2020 E. 3; 4A_184/2017 vom 16. Mai 2017 E. 2; 4A_615/2013 vom 4. April 2014 E. 4 mit Hinweis). Es kann vorsehen, dass nur der Gerichtsschreiber bzw. die Gerichtsschreiberin unterzeichnet (zit. Urteile 4A_401/2021 vom 11. Februar 2022 E. 3.1; 4A_404/2020 E. 3; 4A_184/2017 E. 2; Urteil 2C_72/2016 vom 3. Juni 2016 E. 5.5.1 mit Hinweis).

3.3.4. Die Vorinstanz konsultierte das einschlägige Justizgesetz des Kantons Appenzell Ausserrhoden (JG/AR; bGS 145.31). Dieses bestimme unter der Marginalie "Aufgaben der Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen" nur, dass diese die von ihnen verfassten Entscheide zusammen mit dem oder der Abteilungsvorsitzenden unterzeichnen (Art. 33 Abs. 3 JG/AR). In Einzelrichterfällen habe somit der Einzelrichter seine Entscheide zu unterzeichnen. Dies habe schon unter der kantonalen Zivilprozessordnung bis am 31. Dezember 2010 gegolten (vgl. Art. 219 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 203 Abs. 2 lit. d der Zivilprozessordnung des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 27. April 1980, bGS 231.1). Vorliegend sei das Dispositiv, welches noch am Tag der Urteilsfällung vom 15. Dezember 2023 versandt worden sei, vom damals zuständigen Einzelrichter Dr. iur. Pius Gebert unterzeichnet worden.

3.3.5. Bei einem Endentscheid in der Sache stellt die Unterschrift eines Mitglieds des Gerichts namentlich im Interesse der Rechtssicherheit ein Gültigkeitserfordernis dar (Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 6). Mit der handschriftlichen Unterzeichnung wird die formelle Richtigkeit der Ausfertigung und deren Übereinstimmung mit dem vom Gericht gefassten Entscheid bestätigt (Urteile 9C_511/2014 vom 26. September 2014 E. 3.3; 1B_608/2011 vom 10. August 2011 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 131 V 483 E. 2.3.3). Ein diesbezüglicher Mangel kann zur Nichtigkeit des Entscheids führen. Diese von Amtes wegen zu beachtende Rechtsfolge (BGE 133 II 366 E. 3.1 S. 367; Urteil 5A_120/2012 vom 21. Juni 2012 E. 4) tritt namentlich ein, wenn die fehlende Unterschrift eines am Entscheid beteiligten Mitglieds des Gerichts dessen Praxis entspricht, sodass von einer bewussten Umgehung der gesetzlichen Formvorschriften auszugehen ist.

3.3.6. Die Vorinstanz erwog, die Annahme von Nichtigkeit setze einen besonders schweren Mangel voraus. Ein solcher sei zu verneinen. Denn das kantonsgerichtliche Urteil vom 15. Dezember 2023 sei von Dr. iur. Pius Gebert unterzeichnet worden und damit von einem Einzelrichter, der im Rahmen der Konstituierung des Kantonsgerichts gestützt auf Art. 9 Abs. 2 lit. e JG/AR dazu bezeichnet worden sei. Dr. iur. Pius Gebert habe das Verfahren inklusive Hauptverhandlung geführt, das Urteil gefällt und mit seiner Unterschrift auf dem Dispositiv bestätigt, dass dieses formell richtig sei und mit dem von ihm gefassten Entscheid übereinstimme. Nach der Erreichung des ordentlichen Rentenalters sei Dr. iur. Pius Gebert im Einklang mit Art. 43 Abs. 2 JG/AR von seinem Vollamt zurückgetreten. Das später begründete Urteil habe er daher nicht mehr selbst unterzeichnet. Stattdessen habe dies seine Nachfolgerin im Amt als Einzelrichterin übernommen, was im Kanton Appenzell Ausserrhoden konstanter Praxis entspreche.

3.3.7. Gleiches gilt im bundesgerichtlichen Verfahren. Die Vorinstanz berief sich zutreffend auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichts. Dieses hatte nicht beanstandet, dass ein Entscheid "i. V." (also: in Vertretung) unterzeichnet wird. Damit könne sichergestellt werden, dass nach der Entscheidfindung das Urteil auch bei Abwesenheit einer Gerichtsperson wegen Krankheit, Ferien oder dergleichen ausgefertigt und versandt werden kann, was dem Beschleunigungsgebot diene. Dieses Vorgehen sei auch am Bundesgericht üblich, wo nach Abschluss der Entscheidfindung Urteile in Vertretung abwesender Kolleginnen oder Kollegen unterschrieben werden (vgl. Urteile 1B_503/2012 vom 25. Januar 2013 E. 6.2; 2A.621/2005 vom 30. Januar 2006 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 132 II 161).

3.3.8. In der Literatur wird festgehalten, dass keine Nichtigkeit, sondern nur ein verbesserungsfähiger Mangel vorliegt, wenn der Entscheid durch eine andere als die zuständige Gerichtsperson unterzeichnet wird. Ausnahmsweise könne die schriftliche Ausfertigung (nach der formellen Entscheidfindung) auch von einer Stellvertretung "i. V." unterzeichnet werden, etwa dann, wenn die zuständige Person ferien- oder krankheitshalber abwesend oder inzwischen aus dem Amt ausgeschieden sei (HAUSER/SCHWERI/LIEBER, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010, 2. Auflage 2017, N. 8 zu § 136 GOG).

3.3.9. Ohnehin ist die Unterzeichnung eines Entscheids vom Anspruch auf richtige Besetzung des Gerichts im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu unterscheiden. Das Bundesgericht hielt in der Vergangenheit fest, dass die Unterzeichnung "i. V." keine Auswirkungen auf den Anspruch der Parteien auf richtige Besetzung des Gerichts (Art. 30 Abs. 1 BV) hat, solange die im Rubrum genannten Gerichtspersonen tatsächlich am Urteil mitgewirkt haben (Urteil 2A.621/2005 vom 30. Januar 2006 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 132 II 161; vgl. auch BGE 125 V 499 ff.; 124 I 255 E. 4c und E. 5c/aa).

3.4. Bezogen auf den konkreten Fall erwog die Vorinstanz überzeugend, vorliegend sei nicht von einer bewussten Umgehung von kantonalen Vorschriften betreffend die Unterzeichnung von Urteilen auszugehen. Die vertretungsweise Unterzeichnung durch die Einzelrichterin MLaw Lorena Studer erwecke auch nicht den Eindruck, dass sie das Urteil gefällt habe, nachdem sie am 15. Dezember 2023 noch gar nicht im Amt gewesen sei und auch das Dispositiv nicht unterzeichnet habe. Die Beschwerdeführerin behaupte nicht, dass sie durch den gerügten Eröffnungsmangel irregeführt und dadurch benachteiligt worden sei. Mit dieser Begründung gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass das kantonsgerichtliche Urteil vom 15. Dezember 2023 nicht nichtig ist.

Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, dringt nicht durch.

4.1. Die Beschwerdeführerin rief im vorinstanzlichen Verfahren den Revisionsgrund von Art. 328 Abs. 1 lit. d ZPO an. Demnach kann die Revision verlangt werden, wenn die Partei einen Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt und kein anderes Rechtsmittel zur Verfügung steht. Darauf trat die Vorinstanz zu Recht nicht ein, weil die Beschwerdeführerin mit keinem Wort dargelegt hatte, welcher Ausstandsgrund gemäss Art. 47 ZPO bei der Einzelrichterin MLaw Lorena Studer verwirklicht sein soll.

4.2. Im Übrigen ist daran zu erinnern, worum es im vorliegenden Verfahren geht. Die Beschwerdeführerin erhob Aberkennungsklage gegen die Beschwerdegegnerin, worauf am 15. Dezember 2023 das kantonsgerichtliche Urteil erging. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Beschwerdeführerin wurde am 17. Februar 2025 nicht eingetreten, weil ihr früherer Rechtsvertreter die Berufungsfrist verpasst hatte. Dieser verlangte am 5. März 2025 bei der Vorinstanz die Revision des obergerichtlichen Nichteintretensentscheids und die Feststellung der Nichtigkeit des kantonsgerichtlichen Urteils vom 15. Dezember 2023. Auf dieses Revisionsgesuch trat die Vorinstanz mit der nunmehr angefochtenen Verfügung nicht ein und verneinte die Nichtigkeit des kantonsgerichtlichen Urteils vom 15. Dezember 2023. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann von vornherein nur gerügt werden, die Vorinstanz sei auf das Revisionsgesuch zu Unrecht nicht eingetreten.

4.3. Nun äussert sich der neue Rechtsvertreter aber auch zum Abschluss des Leasingvertrags, welcher dem kantonsgerichtlichen Aberkennungsverfahren zugrunde lag. Er trägt beispielsweise vor, die Beschwerdegegnerin habe keine genügende Kreditwürdigkeitsprüfung vorgenommen und der Beschwerdeführerin ein Fahrzeug überlassen, welches diese und deren Ehemann überhaupt nicht hätten finanzieren können. Auf solche und ähnliche Vorbringen ist nicht einzugehen.

4.4.

4.4.1. Der neue Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin will dem Bundesgericht die "Materielle Begründung der Verletzung von Verfahrensgarantien gemäss dem Bundesrecht" aufzeigen. Zu diesem Zweck äussert er sich ausführlich unter den Überschriften "Unerlässlichkeit der Grundlegung der Zusammensetzung des Gerichts im formellen Gesetz", "Gefahr eines Rechtsverstosses", "Zwingende Notwendigkeit der vorgängigen Bekanntgabe des Wechsels der Besetzung des Gerichts an die Verfahrensbeteiligten", "Notwendige Prüfung der Zulässigkeit eines personellen Wechsels der Besetzung des Gerichts im Laufe des Verfahrens", "Verletzung des Grund- und Menschenrechts auf öffentliche Verhandlung respektive Nutzlosigkeit der öffentlichen Verhandlungen?" und "Fehlerhafte Ausstellung des Urteils". Sodann beabsichtigt er, eine "Materielle Begründung der Verletzung von Verfahrensgarantien nach der Praxis des EGMR, nach der Praxis der UN-Beschwerdeinstanz sowie nach den Rechtsstaatsgeboten des Europarates" darzulegen.

4.4.2. Dabei wird verkannt, dass dies alles im Berufungsverfahren gegen das kantonsgerichtliche Urteil vom 15. Dezember 2023 hätte vorgebracht werden können. Doch der frühere Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hatte die Berufungsfrist verpasst, weshalb auf die Berufung nicht eingetreten wurde. Nun kann die Beschwerdeführerin höchstens noch vorbringen, das kantonsgerichtliche Urteil vom 15. Dezember 2023 sei nichtig. Dies würde eine sachliche oder funktionelle Unzuständigkeit oder krasse Verfahrensfehler voraussetzen. Dass weder das eine noch das andere vorliegt, hat die Vorinstanz überzeugend begründet.

4.5.

4.5.1. Der neue Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin scheint weiterhin anzunehmen, dass er im Revisionsverfahren unter dem Titel von Art. 328 Abs. 2 ZPO beliebig Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geltend machen kann, indem er auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) verweist. So führt er aus, er könne sich auf "alle nachfolgend in diesem Verfahren oder in einem anderen Verfahren vor Schweizer Gerichten zitierten Entscheide des EGMR" berufen.

4.5.2. Damit unterliegt er freilich einem Irrtum. Bereits die Vorinstanz wies darauf hin, dass im vorliegenden Fall eine Revision wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention nach Art. 328 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen ist. Sie hält zutreffend fest, dass dafür der EGMR in einem endgültigen Urteil festgestellt haben müsste, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung abgeschlossen haben müsste (vgl. nur schon den Wortlaut von Art 328 Abs. 2 lit. a ZPO; HERZOG, a.a.O., N. 70 f. zu Art. 328 ZPO). Dies ist mit Blick auf den vorliegenden Fall offensichtlich nicht geschehen.

4.6. Nach dem Gesagten ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG), da ihr im bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. November 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Matt

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25.03.2026