Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

4A_18/2025

Urteil vom 22. Juli 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Hurni, Präsident, Bundesrichter Rüedi, Bundesrichterin May Canellas, Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Vera Theiler, Beschwerdeführer,

gegen

B.________ GmbH in Liq., vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Schwartz, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Forderung aus Arbeitsvertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 27. November 2024 (ZK1 2022 43).

Sachverhalt:

A.

Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen A.________ (Arbeitnehmer; Kläger; Beschwerdeführer) und der B.________ GmbH in Liq. (Arbeitgeberin; Beklagte; Beschwerdegegnerin) kam es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung: Am 16. Mai 2014 klagte der Arbeitnehmer vor dem Einzelrichter des Bezirksgerichts Höfe gegen die Arbeitgeberin auf Zahlung mehrerer jeweils mit einem Mindestwert bezifferten Beträge.

A.a. Mit Teilentscheid vom 30. Januar 2018 verfügte der Einzelrichter, über den eingeklagten Bonus des Jahres 2013 sowie das Guthaben aus dem Escrow Account werde separat entschieden. Für den Ferienanspruch sprach er dem Arbeitnehmer EUR 10'989.-- brutto zu. In Bezug auf die weiteren Rechtsbegehren wies er die Klage ab. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Arbeitnehmers hob das Kantonsgericht Schwyz am 3. Dezember 2019 das Teilurteil betreffend den Lohn während der Freistellung auf und wies die Sache in diesem Punkt an den Einzelrichter zurück. Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in Zivilsachen wies das Bundesgericht mit Urteil 4A_38/2020 vom 22. Juli 2020 ab, soweit es darauf eintrat.

A.b. Am 12. März 2020 entschied der Einzelrichter über die am 30. Januar 2018 nicht beurteilten Rechtsbegehren. Er sprach dem Arbeitnehmer EUR 5'822.25 (Bonus 2013) und EUR 25'868.28 (Escrow Account) zu, jeweils brutto nebst Zins. Am 1. Juni 2021 verpflichtete das Kantonsgericht auf Berufung des Arbeitnehmers die Arbeitgeberin, diesem Fr. 54'033.50 und Fr. 23'157.20 als Bonus und Freistellungslohn zu bezahlen und aus dem Escrow-Account EUR 25'868.28, jeweils nebst Zins. In Bezug auf den Escrow-Account akzeptierte der Arbeitnehmer diesen Entscheid. Im Übrigen gelangte er erneut an das Bundesgericht. Dieses hiess mit Urteil 4A_358/2021 vom 27. Juli 2022 (Rückweisungsentscheid) die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht zurück:

A.b.a. Der Einzelrichter war zum Schluss gekommen, der Bonus 2013 sei grundsätzlich per 30. November 2013 zu berechnen. Er wies den Beweisantrag des Arbeitnehmers auf Edition der Desk-Charge-Übersicht per 30. April 2013 inkl. Belegen für jede einzelne Position ab.

A.b.b. Das Kantonsgericht ging mit dem Arbeitnehmer davon aus, für die Bonusberechnung 2013 sei auf das Bruttohandelsergebnis gemäss der von der Clearing Bank erstellten Liste per Ende April 2013 abzustellen. Daher forderte es die Arbeitgeberin zur Edition dieser Übersicht auf. Die Arbeitgeberin machte geltend, eine solche Übersicht per Ende April 2013 existiere nicht und müsste mit grossem Aufwand manuell erstellt werden. Ob dies zutraf, erachtete das Kantonsgericht als fraglich. Soweit der Bonus Lohnbestandteil sei, habe der Arbeitnehmer nach Art. 322a Abs. 2 und 3 OR Anspruch auf Einsicht in die für die Berechnung notwendigen Unterlagen. Grundsätzlich wäre die Arbeitgeberin deshalb verpflichtet, eine Desk-Charge-Übersicht für den relevanten Zeitpunkt Ende April 2013 zu erstellen. Unter diesen Umständen rechtfertige es sich, mangels Angaben per Ende April 2013 auf die bereits vorliegende Desk-Charge-Übersicht per Ende März 2013 abzustellen (zit. Urteil 4A_358/2021 E. 3).

A.b.c. Diesen Schluss erachtete das Bundesgericht als nicht hinreichend begründet. Das Kantonsgericht sei auf die mit Eingabe vom 19. April 2021 eingereichte Berechnung des Bonus durch den Arbeitnehmer nicht hinreichend eingegangen. Es habe nicht begründet, weshalb es, obwohl es keine hinreichende Bestreitung festgestellt habe, davon abgewichen sei (zit. Urteil 4A_358/2021 E. 3.3.2 f.).

Auch substanziierte Behauptungen der Arbeitgeberin zum einschlägigen personalisierten Overhead oder der Loss-Allocation seien nicht festgestellt. Mit Blick auf die Ausführungen des Arbeitnehmers und die Festsetzung des Bonus des Vorjahres könne allerdings praktisch ausgeschlossen werden, dass keine Overhead-Kosten angefallen seien und keine Loss-Allocation zu berücksichtigen wäre. Damit sei das Kantonsgericht auch ohne substanziierte Behauptungen der Arbeitgeberin nicht gehalten gewesen, die entsprechenden Kosten zu ignorieren (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Über die beabsichtigte Durchbrechung des Verhandlungsgrundsatzes müsse aber informiert und den Parteien das rechtliche Gehör gewährt werden (zit. Urteil 4A_358/2021 E. 3.4).

A.c. In teilweiser Gutheissung der Berufung hob das Kantonsgericht mit Urteil vom 27. November 2024 das Urteil des Einzelrichters vom 12. März 2020 auf und ersetzte es wie folgt:

"1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger als Bonus und Freistellungslohn Fr. 131'654.20 zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 1. Februar 2014 und Fr. 56'423.20 brutto zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 1. Juli 2014 zu bezahlen. 2. [...] 3. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 25'000.00 werden zu 3/5 (Fr. 15'000.00) dem Kläger auferlegt und vom Kostenvorschuss bezogen. Die Beklagte hat der Gerichtskasse Fr. 10'000.00 zu bezahlen. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 6'000.00 zu bezahlen." Im Übrigen wies es die Berufung ab.

B.

B.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Arbeitnehmer dem Bundesgericht im Wesentlichen, das Urteil des Kantonsgerichts vom 27. November 2024 aufzuheben und die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm Fr. 191'129.02 sowie einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens Fr. 199'258.75) jeweils nebst Zins zu bezahlen, davon jeweils den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen. In einem seiner diversen Eventualbegehren (zu den Begehren in Schweizerfranken stellt der Beschwerdeführer jeweils noch Eventualbegehren auf Zusprechung der umgerechneten Beträge in Euro) verlangt er statt des nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden Betrages Fr. 231'153.45.

B.b. Die Beschwerdegegnerin beantragt, in teilweiser Gutheissung der Beschwerde das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und Dispositiv-Ziffer 1 durch folgende Fassung zu ersetzen:

"1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 12. März 2020 (ZEO 2018 5) aufgehoben und wie folgt ersetzt:

  1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger als Bonus und Freistellungslohn CHF 154'131.20 (brutto) nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Februar 2014 und CHF 66'056. 20 (brutto) nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2014 zu bezahlen.
  2. [...]
  3. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 25'000.00 werden zu 3/5 (Fr. 15'000.00) dem Kläger auferlegt und vom Kostenvorschuss bezogen. Die Beklagte hat der Gerichtskasse Fr. 10'000.00 zu bezahlen.
  4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 6'000.00 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen."

B.c. Das Kantonsgericht hat auf Vernehmlassung verzichtet.

B.d. Der Beschwerdeführer hat unaufgefordert eine Beschwerdereplik eingereicht.

Erwägungen:

Nach einem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts sind sowohl dieses selbst als auch die kantonalen Instanzen an die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wurde, gebunden. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es ihnen wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden waren (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3; 135 III 334 E. 2 und 2.1 mit Hinweisen).

Die Beschwerde enthält Ausführungen dazu, warum es sich beim angefochtenen Entscheid um einen anfechtbaren Teilentscheid handle. Der Beschwerdeführer legt aber selbst dar, dass seine Begehren, soweit sie hier vor Bundesgericht nicht streitig sind, bereits rechtskräftig behandelt wurden. Er zeigt nicht auf, dass über gewisse Punkte noch nicht entschieden wurde und das Verfahren insoweit kantonal noch hängig wäre. Schliesst der angefochtene Entscheid das kantonale Verfahren ab, handelt es sich um einen Endentscheid nach Art. 90 BGG, auch wenn er nur (noch) einen Teil der Begehren behandelt.

2.1. Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Im Falle von Geldforderungen sind die Anträge zu beziffern (BGE 143 III 111 E. 1.2 mit Hinweis). Ein blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen fehlen (BGE 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1; je mit Hinweisen).

2.2. Der Antrag, einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens Fr. 199'258.75) zuzusprechen, genügt den bundesgerichtlichen Anforderungen nur als Begehren um Zusprechung genau dieses Betrages (BGE 119 II 333 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 4A_24/2024 vom 23. Mai 2024 E. 3.6; je mit Hinweisen). Anders verhält es sich bei der unbezifferten Forderungsklage, wo bei fehlender Bezifferung nicht der Mindestbetrag gilt, sondern ein Nichteintretensentscheid erfolgt (zit. Urteil 4A_24/2024 E. 3.6; zur Publikation bestimmtes Urteil 4A_384/2024 vom 3. März 2025 E. 3.6.4; BGE 148 III 322 E. 4; 140 III 409 E. 4.4). Allerdings hat die Erstinstanz den Beschwerdeführer am 9. September 2019 aufgefordert, seine unbezifferten Rechtsbegehren für den Bonusanspruch 2013 zu beziffern mit dem Hinweis, ansonsten werde auf den Mindestbetrag abgestellt.

2.3. In seinem Eventualbegehren verlangt der Beschwerdeführer statt des Mindestbetrages Fr. 231'153.45. In der Beschwerdebegründung, die zur Auslegung der Rechtsbegehren heranzuziehen ist (BGE 137 II 313 E. 1.3; 137 III 617 E. 6.2 S. 622), fordert er als Freistellungslohn "antragsgemäss" Fr. 230'859.90 nebst Zins. Dieser Betrag ergibt sich als Fünffaches des in der Beschwerde angenommenen durchschnittlichen monatlichen Freistellungslohns von Fr. 46'171.88: "CHF 46'171.88 * 5 = CHF 230'859.90", was recte allerdings Fr. 230'859.40 ergibt. In diesem Sinne wäre das Begehren entgegenzunehmen. Beachtlich wäre es an sich aber nur, soweit der Beschwerdeführer mindestens diesen Betrag bereits vor der Vorinstanz gefordert hat, denn nach Art. 99 Abs. 2 BGG sind neue Begehren unzulässig. Im Beschwerdeverfahren können Ansprüche, die vor der letzten kantonalen Instanz nicht aufrechterhalten worden sind, nicht mehr geltend gemacht werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 545 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 5A_253/2024 vom 2. August 2024 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 150 III 408 mit Hinweisen). Eine Bezifferung des Freistellungslohns ist im angefochtenen Entscheid aber nicht festgestellt, und der Beschwerdeführer zeigt nicht mit Aktenhinweisen auf, wo er seinen Antrag beziffert hätte. Die Frage braucht indessen nur vertieft zu werden, wenn sich die Beschwerde als begründet erweisen und dem Beschwerdeführer ein höherer Anspruch zustehen sollte, als der vor Bundesgericht verlangte Mindestbetrag, den er gemäss den Feststellungen im angefochtenen Entscheid ebenso schon im Berufungsverfahren verlangt hat. Ansonsten besteht zu Weiterungen kein Anlass, da die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bereits in ihrem im Rückweisungsentscheid angefochtenen Urteil einen Anspruch auf Freistellungsbonus zuerkannt hatte und eine allenfalls fehlende Bezifferung im Rückweisungsentscheid überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden war. Damit hat es sein Bewenden.

Zur Berechnung vom 19. April 2021, auf welche die Vorinstanz gemäss Rückweisungsentscheid einzugehen hatte, erwog diese, der Beschwerdeführer habe als Reaktion auf die Mitwirkungsverweigerung erstmals geltend gemacht, auf den Yearly P&L Report per 30. April 2013, gestützt auf den er erstinstanzlich sein Begehren beziffert hatte, könne für die Bonusberechnung per 30. April 2013 nicht abgestellt werden. Erstmals habe er den Bonus anhand eines Netliqs von EUR 394'398.-- beziffert. Diesen habe er gestützt auf die Auswertung der Ausgaben und Erlöse per November 2013 berechnet, obwohl diese Beilage bereits im Zeitpunkt der Bezifferung der Ansprüche in den Akten gelegen habe. Dass die Beschwerdegegnerin die verlangte Desk-Charge-Übersicht nicht vorgelegt hat, bildet nach Ansicht der Vorinstanz keinen Grund zur Neubezifferung der Forderung aufgrund bereits im Zeitpunkt der ersten Bezifferung bekannter Tatsachen. Zudem stehe diese Berechnung im Widerspruch zu seinen Vorbringen, wonach der Netliq, der personalisierte Overhead und das Nettohandelsergebnis in dieser Beilage falsch seien. Die Vorinstanz erachtete die Berechnung als widersprüchlich und nicht schlüssig.

3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe als erste Behörde mit Editionsverfügung vom 10. März 2021 seine Beweisanträge zur Bonusberechnung per korrektem Stichtag gutgeheissen. Erst mit Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 22. März 2021 sei erkennbar gewesen, dass diese die Edition verweigere. Sie habe bis zu diesem Zeitpunkt nie behauptet, die zur Edition verlangte Bonusberechnung sowie die Desk-Charge-Übersicht seien nicht vorhanden oder könnten nicht erstellt werden. Mithin sei erst im Zeitpunkt der Editionsverweigerung voraussehbar gewesen, dass per Stichtag 30. April 2013 kein Bruttohandelsergebnis gemäss der von der Clearing Bank C.________ erstellten Liste ediert werde und sich der Beschwerdeführer für die Berechnung des bonusrelevanten Netliqs per 30. April 2013 anderweitig behelfen müsse. Dass er die Berechnung anhand der Editionseingabe der Beschwerdegegnerin vorgenommen habe, die am 16. April 2018 ins Recht gelegt worden sei, ändere an diesem Umstand nichts. Massgebend für die Beurteilung der Zulässigkeit des Novums sei nicht dessen Entstehungszeitpunkt, sondern der Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer dieses mit zumutbarer Sorgfalt habe vorbringen müssen. Dies sei erst nach der Editionsverweigerung der Fall gewesen.

3.2. Der Beschwerdeführer gibt in seiner Beschwerde selbst an, der Einzelrichter habe ihm mit Verfügung vom 9. September 2019 Frist angesetzt zur Bezifferung seiner Rechtsbegehren Ziff. 1.2 betreffend Bonus 2013. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2019 sei er dieser Aufforderung nachgekommen. Mangels Abnahme seiner Beweisanträge, sei er gezwungen gewesen seine Anträge per Stichtag 30. April 2013 anhand des einzigen Belegs, der ihm zu diesem Zeitpunkt vorgelegen sei, dem Yearly P&L Report per 30. April 2013, der aber nicht auf Daten der Clearing Bank C.________ beruhte, zu beziffern. Aus dem genannten Beleg ergebe sich ein Netliq von EUR 242'264.25.

3.2.1. Damit befand sich der Beschwerdeführer bereits seit dem 9. September 2019 in der Situation, sich für die Berechnung des bonusrelevanten Netliqs per 30. April 2013 anderweitig behelfen zu müssen ohne das Bruttohandelsergebnis gemäss der von der Clearing Bank C.________ erstellten Liste. Nach seinen eigenen Angaben war die Editionseingabe der Beschwerdegegnerin, gestützt auf die er nach der Editionsverweigerung den Netliq berechnete, am 16. April 2018 ins Recht gelegt worden, so dass er bereits sein Rechtsbegehren gestützt darauf hätte beziffern können. Der Beschwerdeführer legt nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern die Editionsverweigerung Einfluss auf die Frage hatte, welche der alternativen Grundlagen (Yearly P&L Report per 30. April 2013 oder die Editionseingabe der Beschwerdegegnerin vom 16. April 2018) die zuverlässigere Basis für die Berechnung des Netliqs bildete, soweit die dafür an sich notwendigen Informationen nicht erhältlich gemacht werden können. Dies müsste der Beschwerdeführer aber aufzeigen, wenn erst die Editionsverweigerung Anlass zur Neuberechnung gegeben haben soll. Andernfalls ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Berechnung als neu und unzulässig eingestuft hat. Insoweit ist seine Beschwerde nicht schlüssig.

3.2.2. Fehl geht die Annahme, aus dem Rückweisungsentscheid ergebe sich, die Behauptung des Beschwerdeführers zum bonusrelevanten Netliq von EUR 394'398.-- sei rechtzeitig erfolgt. Das Bundesgericht verwarf an der angegebenen Stelle den Einwand der Beschwerdegegnerin, die Eingabe vom 19. April 2021 sei im Berufungsverfahren erfolgt, als der Schriftenwechsel bereits abgeschlossen gewesen sei, und hielt fest, soweit die Vorinstanz eine Beweismassnahme angeordnet habe, habe sich der Beschwerdegegner [recte: Beschwerdeführer] zum Beweisergebnis äussern dürfen (vgl. zit. Urteil 4A_358/2021 E. 3.2.3). Das bedeutet aber nur, dass die in der Eingabe vorgebrachten Argumente und Behauptungen nicht schon deswegen unbeachtlich sind, weil sie nach Abschluss des Schriftenwechsels erfolgten. Daraus kann nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, sämtliche neuen Vorbringen seien zulässig, selbst wenn der Beschwerdeführer nicht dartut, inwiefern erst das Beweisergebnis dazu Veranlassung gegeben hat.

3.2.3. Dass die Ausführungen des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2019 nicht einfach als Anerkennung der darin genannten Beträge gewertet werden können, trifft zwar zu, da der Beschwerdeführer an der Abnahme seiner Beweisanträge festhielt. Die Vorinstanz hat darauf indessen nur abgestellt, nachdem sie seine Ausführungen nach der Editionsverweigerung (nachdem seinem Beweisantrag stattgegeben worden war) unter novenrechtlichen Gesichtspunkten zu Recht für unzulässig erachtet hatte. Zu diesen Vorbringen hätte bereits anlässlich der Eingabe vom 2. Dezember 2019 im Rahmen der Bezifferung des Rechtsbegehrens Anlass bestanden. Neu und verspätet ist nicht die Behauptung, die Bonusberechnung hätte an sich anhand von Daten der Clearing Bank C.________ zu erfolgen. Neu und verspätet ist die Behauptung, in Ermangelung dieser Daten sei auf diejenigen in der Editionseingabe der Beschwerdegegnerin vom 16. April 2018 abzustellen und nicht mehr (wie noch anlässlich der Bezifferung des Rechtsbegehrens) auf den Yearly P&L Report per 30. April 2013. Ob sich gestützt auf die Editionseingabe der Beschwerdegegnerin ein bonusrelevanter Netliq von EUR 394'398.-- ergibt, spielt dabei keine Rolle, zumal dies nichts daran ändert, dass der Beschwerdeführer die in dieser Eingabe angeführten Werte bei der Bezifferung seiner Begehren nicht berücksichtigt hat, obwohl er sie hätte berücksichtigen können, soweit er sie für präziser hielt, als das Abstellen auf den Yearly P&L Report per 30. April 2013. Für die Frage der Rechtzeitigkeit spielt keine Rolle, welcher Wert objektiv plausibler ist. Auf die diesbezüglichen Ausführungen braucht nicht eingegangen zu werden.

3.2.4. Unzutreffend ist der Einwand, der Rückweisungsentscheid habe das Argument, der bonusrelevante Netliq per 30. April 2013 könne nicht tiefer sein als jener per 30. November 2013, als stichhaltig erachtet. Das Bundesgericht hielt lediglich fest, für den Fall, dass die Behauptung des Beschwerdeführers zutreffen sollte, da er zwischen 1. Mai 2013 und 30. November 2013 keine bonusrelevante Handelstätigkeit mehr habe entfalten können, könne sein bonusrelevanter Netliq per 30. April 2013 nicht tiefer liegen als jener per 30. November 2013, wäre es offensichtlich unhaltbar, gestützt auf die Zahlen vom März 2013 einen tieferen Wert anzunehmen. Es ging darum, dass die Vorinstanz auf die Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen hatte. Dies hat sie nun getan, und es wird nachvollziehbar, dass sie die Berechnung aus novenrechtlichen Überlegungen verworfen hat. Das ist nicht zu beanstanden. Damit spielt keine Rolle, ob die im Zusammenhang mit der novenrechtlich unzulässigen neuen Berechnung aufgestellten Behauptungen zutreffen.

Auch mit Blick auf den personalisierten Overhead stellte die Vorinstanz darauf ab, dass der Beschwerdeführer diesen gestützt auf den Yearly P&L Report per 30. April 2013 auf EUR 116'200.-- beziffert hatte, was die Beschwerdegegnerin lediglich pauschal und damit nicht hinreichend substanziiert bestritten habe. In der Stellungnahme vom 19. April 2021 habe er erstmals vorgebracht, der personalisierte Overhead und der Verlustausgleich seien bonusmindernde Tatsachen, für welche die Beschwerdegegnerin behauptungs- und beweislastpflichtig sei. Die Vorinstanz erkannte, dabei handle es sich um rechtliche Ausführungen, deren erstmaliges Vorbringen auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig sei. Das Argument, es seien keine Abzüge vom Netliq vorzunehmen, weil die Höhe des personalisierten Overheads und des Verlustausgleichs per 30. April 2013 wegen fehlender Mitwirkung der Beschwerdegegnerin nicht bekannt sei, überzeugte die Vorinstanz aber nicht. Es sei nicht damit vereinbar, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren und der Berufungsschrift eine genau bestimmte Summe für den personalisierten Overhead habe beziffern können. Insoweit seien seine Vorbringen nicht konsequent. Im Übrigen habe er zwar die Edition einer Bonusberechnung per 30. April 2013 beantragt, für eine Alternativberechnung aber selbst auf den personalisierten Overhead gemäss Yearly P&L Report per 30. April 2013 abgestellt, ohne zu erwähnen, dass er die entsprechenden Daten nicht anerkenne. Obwohl auch die Beschwerdegegnerin davon ausgehe, ein personalisierter Overhead sei anzurechnen, beziffere sie diesen nicht. Weil es sich dabei um einen bonusmindernden Faktor handle, nahm die Vorinstanz zu Ungunsten der Beschwerdegegnerin an, der vom Beschwerdeführer behauptete Betrag von EUR 116'200.-- sei massgebend. Die von ihm daran geltend gemachten Abzüge (Kosten für die Büromiete in U.________ (Deutschland) sowie für die Lizenzen von D.________ und E.________) liess die Vorinstanz gestützt auf die Erwägungen des Bundesgerichts zur Bonusberechnung für das Jahr 2012 (zit. Urteil 4A_38/2020 E. 5.3.1 f.) nicht zu.

4.1. Zunächst fragt sich, ob die Vorinstanz mit diesen Erwägungen nicht den Rahmen des Rückweisungsentscheides sprengt. Der Rückweisungsentscheid scheint in E. 3.4.2 eine Berücksichtigung des personalisierten Overheads sowie einen Verlustausgleich nur nach Massgabe von Art. 153 Abs. 2 ZPO zuzulassen und weist die Vorinstanz an, den Parteien dazu das rechtliche Gehör zu gewähren. In E. 3.3.2 hat das Bundesgericht allerdings festgehalten, dass bei fehlender Bestreitung ein Abweichen von der Berechnung des Beschwerdeführers nur zulässig wäre, sofern daran erhebliche Zweifel bestehen (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanz wurde angewiesen, sich mit seiner Argumentation auseinandersetzen. Die Anweisung erfolgte im Zusammenhang mit dem Netliq, erfasste aber die gesamte Berechnung des Beschwerdeführers. Mit dieser musste sich die Vorinstanz nach dem Rückweisungsentscheid auseinandersetzen. Dabei kam sie zum Schluss, auf die Berechnung könne aus novenrechtlichen Gründen (Netliq) beziehungsweise mangelnder Konsequenz (personalisierter Overhead) nicht abgestellt werden. Dagegen bestehe vor der Editionsverweigerung eine unbestrittene Abrechnung. In Bezug auf diese sah sie die Voraussetzungen von Art. 153 Abs. 2 ZPO nicht als erfüllt an und stellte darauf ab. Den Rahmen des Rückweisungsentscheides hat sie damit nicht verlassen.

4.2. Der Beschwerdeführer macht mit Aktenhinweisen geltend, er sei gezwungen gewesen, den Bonus gestützt auf den Yearly P&L Report per 30. April 2013 zu schätzen, habe aber klar zum Ausdruck gebracht, dass er den personalisierten Overhead nicht anerkenne. Nach der Editionsverweigerung habe er festgehalten, der personalisierte Overhead sei eine bonusmindernde Tatsache, für welche die Beschwerdegegnerin behauptungs- und beweispflichtig sei. Diese sei ihren materiell- und prozessrechtlichen Pflichten nicht nachgekommen. Daher sei ihm kein personalisierter Overhead zu belasten. Sollte die Vorinstanz die Auffassung vertreten, diese Behauptung sei verspätet erfolgt, verletze ihr Entscheid Art. 317 Abs. 1 ZPO.

4.3. Diese Ausführungen gehen insoweit am angefochtenen Entscheid vorbei, als er ausdrücklich festhält, es handle sich um rechtliche Ausführungen, deren erstmaliges Vorbringen im Berufungsverfahren zulässig sei. Von der klagenden Partei wird aber erwartet, dass sie die eingeklagte Forderung auch dann beziffert, wenn ihre genaue Höhe während des ganzen Verfahrens unklar bleibt. Dazu kommt es in zwei Situationen: Zum einen, wenn das Gericht auf eine Beweisabnahme verzichtet, wie hier im erstinstanzlichen Verfahren. Zum anderen, wenn das Gericht die beantragten Beweismittel zwar abnimmt, diese aber nicht die erhofften Erkenntnisse liefern, wie vor der Vorinstanz, indem die Beschwerdegegnerin der Editionsaufforderung nicht nachgekommen ist. Solche verbleibenden Informationsdefizite zählen zum allgemeinen Prozessrisiko der klagenden Partei und entbinden diese nicht davon, den geforderten Betrag genau zu beziffern (zit. Urteil 4A_24/2024 vom 23. Mai 2024 E. 3.5 mit Hinweisen).

4.3.1. Ficht allerdings die klagende Partei - wie hier - den erstinstanzlichen Entscheid mit Blick auf den Verzicht auf die Beweisabnahme erfolgreich an und ordnet die Rechtsmittelinstanz die Beweisabnahme an, folgt aus dem Zweck der unbezifferten Forderungsklage sowie der Anfechtbarkeit des erstinstanzlichen Entscheides, dass eine Anpassung des Rechtsbegehrens nach der Beweisabnahme zulässig sein muss, und zwar unter Umständen selbst dann, wenn das Beweismittel nicht die erhofften Erkenntnisse bringt. Verweigert nämlich die beklagte Partei die Mitwirkung, so berücksichtigt dies das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung. Bei Obstruktion der Gegenpartei kann nach einhelliger Praxis sogar eine Umkehr der Beweislast angenommen werden (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7287, Ziff. 5.6 zu Art. 83 E-ZPO; zit. Urteil 4A_384/2024 E. 3.3.2). Auch der klagenden Partei muss es gestattet sein, für die Bezifferung des Rechtsbegehrens aus dem Verhalten der Gegenpartei ihre Schlüsse zu ziehen.

4.3.2. Nach Art. 317 Abs. 2 ZPO ist im Rahmen einer Berufung generell eine Klageänderung nur noch zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind (also der neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen in einem sachlichen Zusammenhang steht oder die Gegenpartei zustimmt) und sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht. Auch dies zeigt, dass eine Anpassung der Bezifferung als Reaktion auf das Ergebnis der Abnahme eines Beweismittels, auf die erstinstanzlich zu Unrecht verzichtet wurde, zulässig sein muss, nicht aber eine Neubezifferung gestützt auf Umstände, die bereits bei der erstinstanzlichen Bezifferung bekannt waren. Genau darum geht es aber, wenn der Beschwerdeführer die Anpassung darauf abstützt, dass der personalisierte Overhead eine bonusmindernde Tatsache sei, für welche die Beschwerdegegnerin behauptungs- und beweispflichtig sei. Denn dass diese keine bonusmindernde Tatsachen behauptet hatte, stand bei der erstinstanzlichen Bezifferung der Rechtsbegehren schon fest.

4.4. Dies ändert aber nichts daran, dass neue rechtliche Vorbringen von der Novenschranke nicht erfasst werden. Selbst vor Bundesgericht ist es zulässig, eine neue rechtliche Argumentation vorzubringen, vorausgesetzt, dass dieser die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Urteil zugrunde gelegt werden (BGE 136 V 362 E. 4.1 S. 366; 130 III 28 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 4A_106/2020 vom 8. Juli 2020 E. 5.1) und der Punkt schon vor der Vorinstanz (mit anderer rechtlichen Begründung) beanstandet wurde (ansonsten fehlt es an der materiellen Ausschöpfung des Instanzenzuges; vgl. hierzu: BGE 143 III 290 E. 1.1 S. 293; 134 III 524 E. 1.3; je mit Hinweisen). Werden bereits gestellte Begehren gestützt auf den bisherigen Sachverhalt, auf eine neue, tragfähige rechtliche Begründung gestützt, besteht keine Inkonsequenz - der Beschwerdeführer verlangt im Ergebnis dasselbe und die Vorinstanz hatte das Recht ohnehin von Amtes wegen anzuwenden. Damit verletzt der angefochtene Entscheid insoweit Recht. Es besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Netliq, für den der Beschwerdeführer behauptungspflichtig ist, und bonusmindernden Tatsachen, für welche die Behauptungslast die Beschwerdegegnerin trifft:

4.4.1. In Bezug auf den Netliq kann auf die nicht substanziiert bestrittene Bonusberechnung bei der ursprünglichen Bezifferung der Rechtsbegehren abgestellt werden, weil diese Bezifferung gleichzeitig den einzigen (schlüssigen und zulässigen) Tatsachenvortrag zum Quantitativ bildet. Dass es sich dabei nur um eine Schätzung handelt, ändert daran nichts, denn diese erfolgte mit Blick auf die fehlenden Informationen, also die Situation, in der sich der Beschwerdeführer auch nach der Editionsverweigerung immer noch befand und die sein prozessuales Risiko darstellt. Neue Tatsachen (ebenso wie eine Anpassung des Rechtsbegehrens), zu denen erst die Editionsverweigerung Anlass gegeben hätte, wären zulässig gewesen. Darum handelte es sich aber bei der neuen Berechnung des Beschwerdeführers nicht, da zu diesen Vorbringen bereits bei der erstinstanzlichen Bezifferung Anlass bestanden hatte. Damit bleibt es im Tatsächlichen bei den letzten zulässigen Behauptungen im Zusammenhang mit der Schätzung bei der Bezifferung des Rechtsbegehrens.

4.4.2. Für die bonusmindernden Tatsachen ist dies anders: Der Beschwerdeführer hat die bonusmindernden Tatsachen zwar bei der Bezifferung schätzungsweise berücksichtigt, aber nicht anerkannt, dass sie in der geschätzten Höhe bestehen, sondern einerseits (materiell nicht berechtigte) Abzüge vorgenommen und andererseits an der Edition der an sich massgebenden Unterlagen festgehalten. Dass die Beschwerdegegnerin diese Vorbringen grundsätzlich nicht substanziiert bestritten, sondern die vorgenommenen Abzüge in Abrede gestellt hat, bedeutet nicht, dass sie selbst die bonusmindernden Tatsachen hinreichend substanziiert behauptet hätte. Damit wären solche (vorbehältlich einer Tatsachenfeststellung von Amtes wegen) an sich nicht zu berücksichtigen. Auf diese rechtliche Einschätzung hat sich der Beschwerdeführer nach der Editionsverweigerung zulässigerweise berufen. Weil dazu aber bereits anlässlich der erstinstanzlichen Bezifferung Anlass bestanden hätte, ist eine Anpassung derselben nicht mehr zulässig. Innerhalb des gestellten Begehrens ist die neue rechtliche Argumentation aber zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Abzüge zu berücksichtigen sind, nicht weil sie materiell gerechtfertigt wären, sondern weil die Beschwerdegegnerin die bonusmindernden Tatsachen insgesamt nicht hinreichend substanziiert behauptet hat und diese daher an sich überhaupt nicht zu berücksichtigen wären.

4.4.3. Eine Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen scheint nicht angezeigt, auch wenn die Abzüge materiell nicht gerechtfertigt waren. Wenn die materiellrechtlich zur Abrechnung verpflichtete Beschwerdegegnerin, konfrontiert mit der erstinstanzlichen Bezifferung, die Edition mit Blick auf den Aufwand verweigert (auf Rechnungslegung hatte der Beschwerdeführer nicht geklagt) und auch keine substanziierten Behauptungen aufstellt, ist davon auszugehen, dass die Schätzung des Beschwerdeführers bei der erstinstanzlichen Bezifferung im Ergebnis zu Gunsten der Beschwerdegegnerin ausgefallen ist. Zwar entfällt entgegen der Ansicht der Vorinstanz die Möglichkeit, Beweise nach Art. 153 Abs. 2 ZPO von Amtes wegen zu erheben, nicht generell, wenn es bereits an Tatsachenbehauptungen fehlt. Die Parteien haben es nicht in der Hand, vom Gericht durch übereinstimmendes Unterlassen von Behauptungen Rechtsfragen entscheiden zu lassen, wenn erhebliche Zweifel daran bestehen, ob sie sich tatsächlich überhaupt stellen. Hier bestehen aber an der Schätzung des Beschwerdeführers trotz unzulässiger Abzüge mit Blick auf die Editionsverweigerung keine erheblichen Zweifel, die eine amtswegige Beweisabnahme nahelegen würden. Aus dem Rückweisungsentscheid kann nichts Gegenteiliges abgeleitet werden. Zwar hielt das Bundesgericht fest, mit Blick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers selbst ebenso wie die Festsetzung des Bonus des Vorjahres könne praktisch ausgeschlossen werden, dass keine Overhead-Kosten angefallen seien und keine Loss-Allocation zu berücksichtigen wäre (zit. Urteil 4A_358/2021 E. 3.4.2). Im Rückweisungsentscheid hatte das Bundesgericht den (mangels hinreichender Begründung des dort angefochtenen Entscheides denkbaren) Fall vor Augen, dass mangels entsprechender Behauptungen keinerlei Overhead-Kosten und Loss-Allocation zu berücksichtigen wären. Nur für diesen Fall hat der Rückweisungsentscheid verbindlich festgestellt, dass die Vorinstanz nicht gehalten war, die entsprechenden Kosten zu ignorieren (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Dieser Fall ist aber nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer hat bei der Bezifferung seines Rechtsbegehrens bonusmindernde Umstände berücksichtigt. Die Beschwerdegegnerin hat in Kenntnis dieser Berechnung die Edition der Abrechnung, zu der sie materiellrechtlich verpflichtet gewesen wäre, mit Blick auf den zu hohen Aufwand verweigert. Dazu hat sich der Rückweisungsentscheid nicht geäussert.

4.5. In Bezug auf die fehlende Behauptung der bonusmindernden Tatsachen erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet. Die zulässige neue rechtliche Begründung ist zu berücksichtigen, aber nur im von der erstinstanzlichen Bezifferung gesteckten Rahmen. Die vom Beschwerdeführer gemachten Abzüge an den bonusmindernden Tatsachen sind bei der Berechnung des Bonus im Rahmen der erstinstanzlichen Bezifferung seines Begehrens zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer thematisiert sodann in seiner Beschwerdeschrift die Bonusberechnung.

5.1. Darauf ist nicht einzugehen, soweit der Beschwerdeführer unter diesem Titel erneut auf seine Berechnung in der Eingabe vom 19. April 2021 abstellen will. Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass Anlass für die Berechnung in der Eingabe vom 19. April 2021 schon bei der erstinstanzlichen Bezifferung bestanden hätte. Darauf ist nicht zurückzukommen. Ob im Dokument, das Grundlage der Bezifferung bildete, eine "loss allocation" berücksichtigt ist, spielt keine Rolle. Es geht darum, wie der Beschwerdeführer seinen Anspruch beziffert hat. Dabei hat es sein Bewenden.

5.2. Ebenfalls nicht einzugehen ist auf die Rüge, der angefochtene Entscheid verstosse gegen das Verschlechterungsverbot. Einerseits wird der Anspruch ohnehin neu zu berechnen sein, andererseits bezieht sich das Verschlechterungsverbot auf den zuerkannten Gesamtbetrag (BGE 119 II 396 E. 2 S. 397; 123 III 115 E. 6d S. 119; 143 III 254 E. 3.3 S. 258; Urteil des Bundesgerichts 4A_35/2021 vom 15. November 2022 E. 2). Erstinstanzlich wurden dem Beschwerdeführer EUR 5'822.25 (Bonus 2013) zuerkannt. Vor dem Rückweisungsentscheid sprach ihm die Vorinstanz als Bonus und Freistellungslohn Fr. 54'033.50 und Fr. 23'157.20 zu. Nach dem Rückweisungsentscheid verpflichtete es die Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer als Bonus und Freistellungslohn Fr. 131'654.20 und Fr. 56'423.20 zu bezahlen. Von einer Verschlechterung kann keine Rede sein.

5.3. Zum Einwand, die Umrechnung von Schweizerfranken in Euro habe gemäss den im Urteil vom 1. Juni 2021 festgehaltenen Umrechnungskursen zu erfolgen, ist festzuhalten, dass die von der Vorinstanz in diesem Entscheid für die Umrechnung als massgebend bezeichneten Zeitpunkte und die an diesen geltenden Umrechnungskurse im Rückweisungsentscheid nicht beanstandet wurden. Dies hält die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid selbst so fest. Daher hat auch die neue Berechnung grundsätzlich auf dieser Basis zu erfolgen - allerdings nur im durch die erstinstanzliche Bezifferung gesetzten Rahmen.

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör der Parteien verletzt, indem sie den Bonus überraschend gestützt auf KB 23 (den Yearly P&L Report per 30. April 2013) festgestellt habe. Davon sei im ersten Rechtsgang keine Rede gewesen. Die Vorinstanz habe dort auf eine Desk-Charge-Übersicht per Ende März 2013 abgestellt. Auch im Rückweisungsentscheid fänden sich keine verbindlichen Anweisungen, die auf ein Abstellen auf KB 23 hindeuten würden.

6.1. Das Bundesgericht hat die auf die Desk-Charge-Übersicht per Ende März 2013 gestützte Berechnung in Frage gestellt und beanstandet, die Vorinstanz sei (obwohl sie keine substanziierte Bestreitung der Beschwerdegegnerin festgestellt habe) von der Berechnung des Beschwerdeführers abgewichen, ohne darzulegen, ob und wenn ja gestützt auf welche Überlegungen sie diese anzweifele. Der Vorinstanz wurde nicht aufgegeben, der Berechnung des Beschwerdeführers zu folgen (dazu hätte es keiner Rückweisung bedurft), sondern sich damit auseinanderzusetzen und ihren Entscheid diesbezüglich nachvollziehbar zu begründen. Eine Abweichung von den Behauptungen des Beschwerdeführers blieb zulässig, wenn objektive Gründe bestanden, trotz fehlender substanziierter Bestreitungen nicht auf seine Vorbringen abzustellen oder aber nach Massgabe von Art. 153 Abs. 2 ZPO davon abzuweichen.

6.2. Wenn der Beschwerdeführer die Berechnung seiner Forderung im Verlaufe des Berufungsverfahrens (behauptetermassen als Reaktion auf die Editionsverweigerung) ändert, kann es nicht überraschen, dass die Vorinstanz die Zulässigkeit dieser Änderung prüft. Indem sie diese verneint, hat sie nachvollziehbar begründet, weshalb sie nicht darauf abstellt und insoweit dem Rückweisungsentscheid Genüge getan. Von einer überraschenden Rechtsanwendung kann keine Rede sein.

6.3. Sind Vorbringen aus prozessualen Gründen unbeachtlich, wird der Prozess fortgesetzt, wie wenn sie nicht erfolgt wären. Weil gemäss Rückweisungsentscheid mangels substanziierter Bestreitung ein Abweichen von der Berechnung des Beschwerdeführers nur unter einschränkenden Voraussetzungen zulässig war, hatte die Vorinstanz, nachdem sie die nach der Editionsverweigerung erfolgte Neuberechnung novenrechtlich für unbeachtlich hielt, darauf abzustellen, welche Berechnungsart und welche Berechnungsgrundlagen der Beschwerdeführer rechtzeitig behauptet hatte. Dies führte ohne jede Überraschung zum Yearly P&L Report per 30. April 2013 und damit zur KB 23, die der Beschwerdeführer erstinstanzlich bei der Bezifferung seines Rechtsbegehrens seiner Berechnung zugrunde gelegt hat. Da die Vorinstanz die Voraussetzungen für ein Abweichen von dieser Berechnung nicht gegeben sah, hat sie grundsätzlich darauf abgestellt. Die Frage, ob sie mit den Korrekturen zu Gunsten der Beschwerdegegnerin den Rahmen des Rückweisungsentscheides sprengte, kann dabei offenbleiben, zumal diese ohnehin nicht vorzunehmen waren.

Mit Bezug auf den Freistellungslohn sind sich die Parteien einig, dass die Vorinstanz fälschlicherweise auf die Netto-, statt auf die Bruttoboni abgestellt hat. Sie beziffern die massgebenden Bruttoboni übereinstimmend auf Fr. 477'120.--, Fr. 215'280.--, 109'939.35 und Fr. 45'398.95. Davon ist auszugehen. Die einzige Abweichung besteht in Bezug auf den Bonus für den Zeitraum 1. Januar bis 30. April 2013, der ohnehin neu zu berechnen ist. Gemäss dem angefochtenen Entscheid hat der Beschwerdeführer erstinstanzlich seinen Bonus per 30. April 2013 gestützt auf den Yearly P&L Report per 30. April 2013 (KB 23) wie folgt beziffert:

7.1. Der Netliq per 30. April 2013 betrage EUR 242'264.25. Den personalisierten Overhead von EUR 116'200.-- hat er auf EUR 105'979.51 reduziert. Der bonusrelevante NEH per 30. April 2013 belaufe sich auf EUR 136'284.74 und erhöhe sich um den Betrag, um den sich der personalisierte Overhead verringert habe, mithin um EUR 10'220.49. Der Bonus 2013 erhöhe sich somit auf EUR 25'781.22, was bei Umrechnung in Schweizerfranken Fr. 31'598.74 ergebe. In seinem Rechtsbegehren nach Bezifferung der Anträge verlangte der Beschwerdeführer diesen Betrag, den eventuell geltend gemachten Anspruch in EURO bezifferte er allerdings mit EUR 25'781.--, jeweils nebst Zins seit dem 1. Januar 2014.

7.2. Darauf braucht nicht weiter eingegangen zu werden. In den vom Rückweisungsentscheid nicht beanstandeten Erwägungen ging die Vorinstanz von einem Fälligkeitszeitpunkt für die erste Tranche des Bonus 2013 (70 %) per 31. Januar 2014 und für die zweite (30 %) per 30. Juni 2014 aus. Ein Euro habe am 31. Januar 2014 Fr. 1.24161 und am 30. Juni 2014 Fr. 1.21544 betragen. Bei einem Bonus von EUR 25'781.22 ergäbe das mehr als das erstinstanzlich bezifferte Hauptbegehren des Beschwerdeführers von Fr. 31'598.74, nämlich gerundet Fr. 31'807.80 (25'781.22/100701.24161+25'781.22/100301.21544). Da die Voraussetzungen für eine Anpassung des Begehrens nicht gegeben waren, hat es bei Fr. 31'598.74 sein Bewenden.

7.3. Damit betragen die in der vom 15. Juni 2011 bis am 30. April 2013 festgesetzten Referenzperiode von 22 1/2 Monaten zu berücksichtigenden Bruttoboni Fr. 477'120.--, Fr. 215'280.--, Fr. 109'939.35, Fr. 45'398.95 und Fr. 31'598.74. Dies ergibt einen Gesamtbetrag von Fr. 879'337.04 und geteilt durch 22.5 einen Monatsdurchschnitt von aufgerundet Fr. 39'081.65. Für die Freistellungsdauer von fünf Monaten ergibt das einen Bonusanspruch von Fr. 195'408.25. Dieser liegt unter dem vor Vorinstanz beantragten Mindestbetrag von Fr. 199'258.75, so dass sich Weiterungen erübrigen (vgl. E. 2.3 hiervor). Zusammen mit dem Bonus bis zum 30. April 2013 von Fr. 31'598.74 führt dies zu insgesamt Fr. 227'007.-- brutto. Die erste Tranche (70 %) beträgt Fr. 158'904.90 nebst Verzugszins von 5 % seit 1. Februar 2014, die zweite (30 %) Fr. 68'102.10 nebst Verzugszins von 5 % seit 1. Juli 2014.

7.4. Der Beschwerdeführer verlangt vor Bundesgericht Fr. 191'129.02 und Fr. 230'859.40 nebst Zins, insgesamt also Fr. 421'988.42 nebst Zins. Von der Vorinstanz zugesprochen erhielt er insgesamt Fr. 188'077.40 nebst Zins, was an sich eine Differenz (ohne Zins) von Fr. 233'911.02 ergibt. Von der Beschwerdegegnerin anerkannt ist allerdings, dass ihm Fr. 154'131.20 (brutto) und Fr. 66'056.20 (brutto), beides nebst Zins, zustehen, insgesamt also Fr. 220'187.40 zuzüglich Zins. Insoweit hat die Beschwerdegegnerin die Gutheissung der Beschwerde verlangt und kann nicht als unterliegende Partei betrachtet werden. Vor Bundesgericht streitig waren somit Fr. 201'801.02 nebst Zins. Mit Fr. 227'007.-- erhält der Beschwerdeführer im Vergleich zum von der Beschwerdegegnerin anerkannten Betrag von Fr. 220'187.40 lediglich Fr. 6'819.60. Er obsiegt also mit weniger als 3.5 %. Im Hauptpunkt erweist sich seine Beschwerde als unbegründet. Insgesamt erscheint es trotz der teilweisen Gutheissung gerechtfertigt, der Beschwerdegegnerin die volle Parteientschädigung zuzusprechen. Mit Blick auf den angefochtenen Entscheid obsiegt der Beschwerdeführer aber mit mehr als 16.5 %. Damit hatte er Anlass, die Beschwerde zu erheben. Daher ist für die Gerichtskosten vor Bundesgericht nicht der volle Betrag in Ansatz zu bringen, sondern lediglich Fr. 4'200.--. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen zu neuer Entscheidung über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das kantonale Verfahren.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer als Bonus und Freistellungslohn Fr. 158'904.90 brutto zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 1. Februar 2014 und Fr. 68'102.10.-- brutto zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 1. Juli 2014 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Die Sache wird zu neuer Entscheidung über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das kantonale Verfahren an das Kantonsgericht zurückgewiesen.

Die reduzierten Gerichtskosten von Fr. 4'200.-- für das bundesgerichtliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juli 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Luczak

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