Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

4A_178/2025

Urteil vom 10. Oktober 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Hurni, Präsident, Bundesrichterinnen Kiss, May Canellas, Gerichtsschreiber Kistler.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG, vertreten durch Rechtsanwältin Jeanine Latour, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Forderung aus Kaufvertrag, Gerichtsstandsvereinbarung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 3. März 2025 (HG240140-O).

Sachverhalt:

A.

Die B.________ AG (Klägerin, Beschwerdegegnerin) mit Sitz in U.________ behauptet, mit der A.________ (Beklagte, Beschwerdeführerin) mit Sitz in Deutschland einen Kaufvertrag betreffend diverse Chemikalien abgeschlossen zu haben. Konkret geht es um 12'960 kg Ethylhexyl Acrylate (2-EHA), 30'400 kg Methyl Methacrylate (MMA) und 5'040 kg n-Butyl Mathacrylat (n-BMA) zum Gesamtpreis von EUR 134'869.84. Die Beklagte soll dabei nur Teilzahlungen von EUR 30'460.94 geleistet haben. Die Klägerin fordert von der Beklagten den Restkaufpreis von EUR 104'408.90 nebst Zins.

B.

Mit Klage vom 26. August 2024 beantragte die Klägerin beim Handelsgericht des Kantons Zürich, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr EUR 104'408.90 nebst Zins zu bezahlen. Die Beklagte erhob daraufhin die Einrede der Unzuständigkeit und beantragte, auf die Klage sei wegen fehlender internationaler und örtlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. Zudem sei das Verfahren einstweilen auf die Frage der Zuständigkeit zu beschränken. Mit Beschluss vom 3. März 2025 wies das Handelsgericht die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten ab und setzte ihr ab Zustellung des Beschlusses eine einmalige Frist von sieben Tagen, um die Klageantwort einzureichen.

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin, es sei der Beschluss des Handelsgerichts aufzuheben und die Unzuständigkeit des Handelsgerichts festzustellen. Eventualier sei die Sache zur Ergänzung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. In ihrer Beschwerdeantwort beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).

1.2. Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache, sie richtet sich gegen einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über die Zuständigkeit im Sinne von Art. 92 Abs. 1 BGG eines oberen kantonalen Gerichts, das als Fachgericht in handelsrechtlichen Streitigkeiten entschieden hat (Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG). Es besteht kein Streitwerterfordernis (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG). Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Unter Vorbehalt einer genügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG) ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von den Argumenten der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2; 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). " Offensichtlich unrichtig " bedeutet dabei " willkürlich " (BGE 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).

2.3. Soweit die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Beweiswürdigung rügt, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in diese nur eingreift, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise den Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der Beschwerdeführerin übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 135 II 356 E. 4.2.1). Das ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges oder entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgelegten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 III 266 E. 4.2; 136 III 552 E. 4.2). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid zudem nur auf, wenn er nicht bloss in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen. Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise aufzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 116 Ia 85 E. 2b).

Die Beschwerde genügt den dargelegten Anforderungen über weite Strecken nicht. Die Beschwerdeführerin geht abweichend von der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung im Wesentlichen davon aus, dass die fraglichen Kaufverträge zwischen zwei im Rechtsstreit nicht beteiligten deutschen Gesellschaften (der IMPAG Import GmbH und der Plasti-Chemie Produktionsgesellschaft mbH) nach deutschem Recht zustande gekommen seien. Dabei habe sie auf Wunsch der IMPAG Import GmbH zum Zwecke einer Kreditversicherung nach Vertragsschluss eine Schuldübernahme für die Kaufpreisforderung mit Ratenvereinbarung vom 26. Juni 2023 erklärt. In dieser Zahlungsvereinbarung seien keine Gerichtsstandsklausel oder AGB der Beschwerdegegnerin einbezogen worden. Die Beschwerdegegnerin sei auch nicht Partei der Kaufverträge gewesen, sondern habe lediglich die Rechnungsstellung und die Fakturierung vorgenommen. Gestützt auf diesen abweichenden Sachverhalt erhebt sie sodann ihre Rügen. In ihren Ausführungen ergänzt die Beschwerdeführerin den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt nach Belieben und setzt sich wiederholt mit den vorinstanzlichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin anstatt mit dem angefochtenen Urteil auseinander. Dabei rügt sie verschiedentlich, dass die Feststellung der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar bzw. willkürlich sei und nimmt eine eigene Würdigung der Beweismittel vor. Soweit in ihren Ausführungen überhaupt eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid zu erkennen ist, erhebt sie damit jedenfalls keine zulässige Sachverhaltsrüge. Sie zeigt zum einen weitgehend nicht auf, inwiefern sie den von ihr behaupteten Sachverhalt bereits vor der Vorinstanz prozesskonform geltend gemacht hat. Zum anderen vermag sie sodann nicht hinreichend darzulegen, inwiefern der von ihr beanstandete Sachverhalt geradezu offensichtlich unhaltbar festgestellt worden sein soll. Erst recht legt sie nicht dar, dass der angefochtene Entscheid aufgrund des von ihr beanstandeten Sachverhalts nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis offensichtlich unhaltbar sein soll. Es ist daher im Beschwerdeverfahren vom Sachverhalt auszugehen, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, und die Beschwerdeführerin ist nicht zu hören, soweit sie ihre Rechtsrügen auf einen Sachverhalt stützt, der in den Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils keine Grundlage findet.

Die Vorinstanz hielt fest, nach übereinstimmender Darstellung der Parteien habe die Beschwerdeführerin sich jeweils zunächst per E-Mail mit Herrn Bauer von der deutschen IMPAG Import GmbH über die Konditionen der Bestellungen geeinigt. Im Anschluss an die Bestellung habe sodann die Beschwerdegegnerin jeweils die Auftragsbestätigung inklusive Verkaufs- und Lieferbedingungen ausgestellt. Die Parteien seien auch bei der streitgegenständlichen Lieferung so vorgegangen. Die Beschwerdegegnerin habe nach Bearbeitung der Bestellungen in drei separaten E-Mails vom 22. November 2022 die Auftragsbestätigungen für das MMA, das 2-EHA und das n-BMA zugestellt. Die Parteien hätten anschliessend vereinbart, die Auftragsbestätigungen für das MMA und das 2-EHA auf die Beschwerdeführerin und diejenige für das n-BMA auf die Plasti-Chemie-Produktionsgesellschaft mbH auszustellen. Schliesslich sei auch die Bestellung des n-BMA auf die Beschwerdeführerin übertragen und die ursprüngliche Auftragsbestätigung storniert worden. Die Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführerin am 27. Februar 2023 die aktualisierten Auftragsbestätigungen für die drei Chemikalien zugestellt. Sämtlichen Auftragsbestätigungen seien die Verkaufs- und Lieferbedingungen der Beschwerdegegnerin (die auf die AGB der Beschwerdegegnerin verwiesen und auf ihrer Internetseite abrufbar seien) beigefügt gewesen. Die Gerichtsstandsklausel befinde sich in den AGB und den Verkaufs- und Lieferbedingungen der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdeführerin habe die Auftragsbestätigungen inklusive Verkaufs- und Lieferbedingungen, die stets von der Beschwerdegegnerin und nicht von der IMPAG Import GmbH ausgestellt worden seien, nie widersprochen. Es entspreche einem international anerkannten Grundsatz, dass ein unwidersprochen gebliebenes kaufmännisches Bestätigungsschreiben rechtserzeugende Wirkung habe. Eine Gerichtsstandsvereinbarung könne daher gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. c des Lugano-Übereinkommens (LugÜ; SR 0.275.12) verbindlich werden, indem eine Partei der anderen unwidersprochen das erzielte Verhandlungsergebnis bestätige. Der Beschwerdeführerin sei dieser Handelsbrauch bekannt gewesen. Die übrigen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung seien erfüllt. Demnach sei die Vorinstanz international und örtlich zuständig.

Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt und Art. 96 Abs. 1 lit. a BGG verletzt.

5.1. Im Einzelnen macht sie geltend, sie habe vor der Vorinstanz bestritten, dass sie sich stets auf dem Korrespondenzweg per E-Mail mit der deutschen IMPAG Import GmbH über die Konditionen der Bestellungen geeinigt und im Anschluss an diese Bestellungen die Beschwerdegegnerin die Auftragsbestätigung inkl. Verkaufs- und Lieferbedingungen übersandt hätte. Es sei auch nicht bewiesen worden, dass die IMPAG Import GmbH während den Vertragsverhandlungen im Namen und auf Rechnung der Beschwerdegegnerin gehandelt habe. Sie habe hingegen dargelegt, dass es zwischen den beiden am vorliegenden Verfahren nicht beteiligten deutschen Gesellschaften IMPAG Import GmbH und Plasti-Chemie Produktionsgesellschaft mbH während der Vertragsverhandlung bis zum Vertragsschluss nie einen Hinweis auf die Beschwerdegegnerin oder ihre AGB gegeben habe. Ihre Nachweise zum Vertragsschluss zwischen den deutschen Gesellschaften habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt.

Entgegen der Ansicht der Vorinstanz bestehe zwischen den Parteien nicht seit 2018 eine Geschäftsbeziehung. Vielmehr habe es eine Geschäftsbeziehung zwischen der österreichischen IMPAG GmbH und der deutschen Plasti-Chemie Produktionsgesellschaft mbH gegeben, wobei es jeweils keine Hinweise auf die Beschwerdegegnerin oder deren Verkaufs- und Lieferbedingungen gegeben habe. Die gegenteilige Würdigung sei willkürlich. Die Behebung des Mangels sei für den Verfahrensausgang massgeblich, da für die Einordnung des Kaufvertrages entscheidend sei, dass zwischen den Parteien keine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung getroffen worden sei und keine laufende Geschäftsbeziehung bestanden habe, aus der eine solche Vereinbarung hervorgehe. Die Auftragsbestätigungen der Beschwerdegegnerin seien auch keine kaufmännische Bestätigungsschreiben, da die Kaufverträge bereits zwischen den deutschen Gesellschaften nach deutschem Kaufrecht wirksam zustande gekommen seien. Die Beschwerdeführerin habe bei der Beschwerdegegnerin nie eine Bestellung aufgegeben oder mit ihr eine Vertragsverhandlung geführt. Die Beschwerdegegnerin sei nicht am Kaufvertrag beteiligt gewesen. Die Kaufverträge würden demnach deutschem Recht unterliegen und der gesetzliche Gerichtsstand befinde sich in Deutschland. Das deutsche Recht sei daher im Sinne von Art. 96 Abs. 1 lit. a BGG willkürlich angewandt worden.

5.2.

5.2.1. Die Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz geradezu willkürlich sein sollen. Zwar verweist sie zu Recht auf den Umstand, dass sie vor der Vorinstanz bestritten hat, dass es geschäftliche Beziehungen zwischen den Parteien gab und geltend machte, der Vertrag sei zwischen der IMPAG Import GmbH und der Plasti-Chemie Produktionsgesellschaft mbH zustande gekommen. Demnach hat die Vorinstanz fälschlicherweise festgehalten, dass " nach übereinstimmender Darstellung" der Parteien die Beschwerdeführerin zunächst auf dem Korrespondenzweg per E-Mail mit der deutschen IMPAG Import GmbH über die Konditionen der Bestellungen sich erkundigt und im Anschluss daran die Beschwerdegegnerin jeweils die Auftragsbestätigung inklusive Verkaufs- und Lieferbedingungen ausgestellt habe. Vielmehr war dies zwischen den Parteien streitig. Allerdings zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern der Entscheid aufgrund des von ihr beanstandeten Sachverhalts nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis offensichtlich unhaltbar sein soll, weshalb die Rüge bereits aus diesem Grund unzulässig ist (vgl. E. 2.3 hiervor).

Ohnehin wird von der Beschwerdeführerin auch nicht hinreichend dargetan, inwiefern die Behebung dieses Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Vorinstanz stellt zwar einleitend in ihrer Würdigung auf die angebliche übereinstimmende Äusserung der Parteien ab. Anschliessend geht sie aber nach Würdigung der Beweismittel davon aus, dass die Parteien bei den streitgegenständlichen Lieferungen so vorgegangen seien. Demnach ging die Vorinstanz letztlich gestützt auf eine Beweiswürdigung (und nicht gestützt auf übereinstimmende Parteibehauptungen) davon aus, dass nach erfolgter E-Mail Korrespondenz zwischen der deutschen IMPAG Import GmbH und der Beschwerdeführerin über die Bestellungskonditionen, die Beschwerdegegnerin die drei Auftragsbestätigungen für das MMA, das 2-EHA und das n-BMA mitsamt ihren Verkaufs- und Lieferbedingungen ausgestellt habe. Da bei ergibt sich aus einer Gesamtschau des angefochtenen Entscheids zugleich, dass die Vorinstanz im Ergebnis gestützt auf die Beweiswürdigung (zumindest implizit) vom Bestehen eines Vertrags zwischen den Parteien ausgegangen ist, dessen Inhalt durch die von der Beschwerdegegnerin ausgestellten und von der Beschwerdeführerin nicht beanstandeten Auftragsbestätigungen ausgewiesen ist. Die Beschwerdeführerin vermag, soweit sie den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt nicht ohnehin in unzulässiger Weise ergänzt, nicht darzutun, inwiefern diese Beweisergebnisse der Vorinstanz willkürlich sein sollen. Die entsprechende Rüge ist somit unzulässig.

5.2.2. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 96 Abs. 1 lit. a BGG rügt, zeigt sie nicht auf, inwiefern die Vorinstanz das nach schweizerischem internationalem Privatrecht anwendbare Recht nicht angewendet haben soll. Da das Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 23 Abs. 1 LugÜ in autonomer Auslegung des Übereinkommens und ohne Berücksichtigung des nationa len Rechts zu beurteilen ist (BGE 139 III 345 E. 4), wäre das deutsche Recht ohnehin nicht anwendbar. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Wirksamkeit und Tragweite der Gerichtsstandsvereinbarung anhand des LugÜ geprüft. Letztlich macht die Beschwerdeführerin aber auch keine eigentliche Verletzung von Art. 96 Abs. 1 lit. a BGG geltend. Vielmehr rügt sie unter dem Titel dieser Bestimmung eine willkürliche Anwendung des deutschen Rechts, ohne - jedenfalls soweit sie den Sachverhalt nicht unzulässig ergänzt - aufzuzeigen, inwiefern das deutsche Recht zur Anwendung gelangen und eine willkürliche Anwendung des deutschen Rechts vorliegen soll (vgl. BGE 143 II 350 E. 3.2; Art. 96 lit. b BGG e contrario). Die Rüge erweist sich somit als unzulässig.

Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe Art. 23 Abs. 1 LugÜ verletzt.

6.1. Im Einzelnen beharrt sie erneut auf ihrem Standpunkt, dass der Vertrag zwischen den deutschen Gesellschaften zustande gekommen sei und die Beschwerdegegnerin keine Vertragspartei sei. Die von der Beschwerdegegnerin übersandten Auftragsbestätigungen seien daher keine kaufmännischen Bestätigungsschreiben gewesen, denen hätte widersprochen werden müssen. Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben unterscheide sich von einer blossen Auftragsbestätigung. Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben gebe einen bereits zuvor geschlossenen Vertrag wieder und halte die getroffenen Absprachen schriftlich fest. Ein solches Bestätigungsschreiben liege nicht vor. Für die Wirksamkeit der Kaufverträge vom 18. November 2022 und 21. November 2022 habe es auch keiner Auftragsbestätigung bedurft, da der Kaufvertrag bereits durch übereinstimmende Willenserklärungen der beiden - nicht am Verfahren beteiligten - deutschen Gesellschaften zustande gekommen sei

Nach Vertragsschluss zugestellte Verkaufs- und Lieferbedingungen mit Verweis auf AGB würden auch nach schweizerischem Recht als Antrag auf Abänderung des geschlossenen Vertrags gelten. Ein nachträglicher Einbezug der AGB erfordere daher die Annahme dieses Angebots durch den AGB-Adressaten. Nur so entstehe ein übereinstimmender gegenseitiger Parteiwille zur Einbeziehung der AGB. Auch eine Gerichtsstandsvereinbarung entfalte nur im Verhältnis zwischen den Parteien Wirkungen, die der Vereinbarung zugestimmt hätten. Eine Zustimmung sei weder erteilt noch vorgetragen worden. Eine AGB-Übernahme müsse zeitlich vor oder gleichzeitig mit dem Vertragsschluss geschehen. Zum Zeitpunkt der angeblichen Übersendung der AGB der Beschwerdegegnerin am 27. Februar 2023 sei der Vertrag bereits rechtsverbindlich zwischen den beiden deutschen Gesellschaften (der IMPAG Import GmbH und Plasti- Chemie Produktionsgesellschaft mbH) geschlossen worden. Die in den Auftragsbestätigungen enthaltenen Verkaufs- und Lieferbedingungen enthielten zudem überra schende formularmässige Vertragsklauseln und seien folglich nicht Vertragsbestandteil. Das Wesensmerkmal einer überraschenden Klausel liege in dem ihnen innewohnenden Überrumpelungseffekt. Dies sei der Fall gewesen, denn es habe im ganzen vorvertraglichen Verhältnis sowie im Kaufvertrag keinen Hinweis auf die Beschwerdegegnerin und ihre AGB gegeben. Sodann sei das Schriftformerfordernis gemäss Art. 23 Abs. 1 LugÜ nur gewahrt, wenn die AGB, welche die Gerichtsstandsklausel beinhalten, der anderen Partei tatsächlich zugegangen seien. Dies sei nicht erfolgt. Bis zum Vertragsabschluss zwischen den deutschen Gesellschaften habe es keine Hinweise auf die Beschwerdegegnerin gegeben, aus denen der Gerichtsstand Zürich oder die Anwendung Schweizer Rechts erkennbar gewesen sei. Es habe daher keine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme gegeben und die Auftragsbestätigung genüge den strengen Formerfordernissen des Art. 23 Abs. 1 lit. a LugÜ zur wirksamen Einbeziehung der Vertragsbedingungen nicht. Demnach liege keine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung vor, weshalb das Gericht am Sitz der Beschwerdeführerin in Deutschland zuständig sei.

6.2.

6.2.1. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid im Wesentlichen nur in appellatorischer Weise auseinander. Dabei ergänzt sie weitgehend den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt, ohne zulässige Sachverhaltsrügen zu erheben. Diese Ausführungen genügen den Begründungsanforderungen nicht und sind daher unbeachtlich.

6.2.2. Zudem legt die Beschwerdeführerin nicht hinreichend dar, inwiefern die Vorinstanz Art. 23 Abs. 1 lit. c LugÜ verletzt haben soll.

6.2.2.1. Nach dieser Bestimmung kann eine Gerichtsstandsvereinbarung im internationalen Handel unter anderem in einer Form geschlossen werden, die einem Handelsbrauch entspricht, den d ie Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmässig beachten.

Es entspricht dabei einem anerkanntem Grundsatz, dass ein unwidersprochen gebliebenes kaufmännisches Bestätigungsschreiben rechtserzeugende Wirkung hat, es sei denn, sein Inhalt weiche derart vom erzielten Verhandlungsergebnis ab, dass sein Verfasser nach Treu und Glauben nicht mit dem Einverständnis des Empfängers rechnen durfte (BERNHARD BERGER, in: Basler Kommentar, Lugano-Übereinkommen, 3. Aufl. 2024, N. 53 zu Art. 23 LugÜ; LAURENT KILLIAS, in: Dasser/ Oberhammer [Hrsg.], Lugano-Übereinkommen (LugÜ), 3. Aufl. 2021, N. 133 zu Art. 23 LugÜ; GROLIMUND / BACHOFNER, a.a.O., N. 22 zu Art. 23 LugÜ; Urteil des EuGH vom 20. Februar 1997 in der Rechtssache C-106/95, Mainschiffahrts-Genossenschaft eG (MSG) /Les Gravières Rhénances SARL, Rz. 25; vgl. auch BGE 114 II 250 E. 2a). Eine Gerichtsstandsvereinbarung kann demnach wirksam zustande kommen, wenn eine Partei auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben der anderen Partei, das einen vorgedruckten Hinweis auf den Gerichtsstand enthält, nicht reagiert (Urteil MSG, Rz. 25; CHRISTOPH THOLE, in: Reinhard Bork/Herbert Roth [Hrsg.], Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 23. Aufl. 2022, Bd. XII: EuGVVO, N. 82 zu Art. 25 EuGVVO; KILLIAS, a.a.O., N. 133 zu Art. 23 LugÜ; BERGER, a.a.O., N. 53 zu Art. 23 LugÜ; vgl. auch GROLIMUND / BACHOFNER, a.a.O., N. 22 zu Art. 23 LugÜ).

6.2.2.2. Die Vorinstanz ging (zumindest implizit) davon aus, dass ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien bestand, wobei die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den bestellten Chemikalien Auftragsbestätigungen zukommen liess, welche die zwischen ihnen vereinbarten Verkaufs- und Lieferbedingungen inklusive der Gerichtsstandsvereinbarung enthielten. Die Auftragsbestätigungen blieben von der Beschwerdeführerin unwidersprochen. Die Vorinstanz ist sodann davon ausgegangen, dass es sich bei den Auftragsbestätigungen um kaufmännische Bestätigungsschreiben gehandelt habe, weshalb die Formvorschrift des internationalen Handelsbrauchs gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. c LugÜ gewahrt sei. In diesem Zusammenhang hielt sie fest, dass der Beschwerdeführerin dieser Handelsbrauch auch bekannt gewesen sei und sie die Gerichtsstandsvereinbarung als gültig erachtet habe. Dazu bezog sie sich auf die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin sich in einem deutschen Mahnbescheidverfahren vor dem Amtsgericht Wedding auf die Gerichtsstandsvereinbarung berufen habe. Angesichts dieser Umstände erscheint es nicht bundesrechts- oder völkerrechtswidrig, wenn die Vorinstanz von einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne von Art. 23 Abs. 1 lit. c LugÜ ausging.

6.2.2.3. Der Einwand der Beschwerdeführerin, eine Auftragsbestätigung stelle kein Bestätigungsschreiben dar, vermag daran nichts zu ändern. Es trifft zu, dass eine Auftragsbestätigung nicht mit einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben gleichzusetzen ist. Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben ist eine schriftliche Erklärung, mit welcher der Erklärende dem Empfänger des Schreibens mitteilt, er habe mit ihm einen in der Erklärung umschriebenen münd lichen (oder ausnahmsweise schriftlichen) Vertrag abgeschlossen (Urteil 4A_508/2007 vom 25. März 2008 E. 2.2; CHRISTOPH MÜLLER, in: Berner Kommentar, 2018, N. 101 zu Art. 6 OR; KUT / BAUER, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, N. 17 zu Art. 6 OR; SCHMIDLIN / KRAMER, in: Berner Kommentar, 1986, N. 84 zu Art. 6 OR). Demgegenüber bestätigt eine Auftragsbestätigung den Empfang eines Antrags und erklärt damit in der Regel dessen Annahme (KUT / BAUER, a.a.O., N. 18 zu Art. 6 OR; SCHÖNENBERGER / JÄGGI, in: Zürcher Kommentar, 1973, N. 71 zu Art. 6 OR; MÜLLER, a.a.O., N. 144 zu Art. 6 OR). Die Praxis zur konstitutiven Wirkung des kaufmännischen Bestätigungsschreibens lässt sich daher nicht ohne Weiteres auf Auftragsbestätigungen übertragen (vgl. KUT / BAUER, a.a.O., N. 18 zu Art. 6 OR; MÜLLER, a.a.O., N. 144 zu Art. 6 OR; SCHMIDLIN / KRAMER, a.a.O. N. 120 zu Art. 6 OR). Indes ist zu berücksichtigen, dass die Bezeichnungen " Auftragsbestätigung " und " Bestätigungsschreiben " in der Praxis häufig synonym verwendet werden (KUT / BAUER, a.a.O., N. 18 zu Art. 6 OR; MÜLLER, a.a.O., N. 144 zu Art. 6 OR). Demnach hängt es im Ergebnis von einer Auslegung der entsprechenden Schreiben ab, ob es sich um ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben oder eine Auftragsbestätigung handelt. Die Vorinstanz ging (zumindest implizit) davon aus, es handle sich bei den Auftragsbestätigungen der Beschwerdegegnerin um kaufmännische Bestätigungsschreiben, die den Inhalt der bereits zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung bestätigten. Die Beschwerdeführerin vermag - soweit sie den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt nicht unzulässig ergänzt - jedenfalls nicht hinreichend aufzuzeigen, inwiefern diese Annahme bundesrechtswidrig sein soll.

6.2.2.4. Die streitige Gerichtsstandsvereinbarung findet sich sodann nicht nur in den AGB der Beschwerdegegnerin, sondern auch in den Verkaufs- und Lieferbedingungen, wie sie in den kaufmännischen Bestätigungsschreiben wiedergegeben wurden. Die Vorinstanz durfte ihre Zuständigkeit daher ohne weiteres gestützt auf die unwidersprochen gebliebenen Bestätigungsschreiben bejahen. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit den Rügen der Beschwerdeführerin zum angeblich unzulässigen Einbezug der AGB erübrigt sich damit.

6.2.3. Die Rüge erweist sich insgesamt als unbegründet, soweit sie überhaupt zulässig i st. Es bleibt somit beim Schluss der Vorinstanz, dass zwischen den Parteien eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten der Gerichte in Zürich besteht. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Behandlung der Rügen der Beschwerdeführerin zu einer angeblichen Verletzung von Art. 2 und Art. 5 Ziff. 1 LugÜ.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Oktober 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Kistler

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