Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

4A_160/2025

Urteil vom 28. August 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Hurni, Präsident, Bundesrichterin Kiss, Bundesrichter Denys, Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Fürsprecher Christoph Megert, Beschwerdeführer,

gegen

B.________, vertreten durch Advokaten Jan Bangert und Dr. Daniel Häring, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Rechenschaftsablage,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 17. Februar 2025 (ZB.2024.19).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) und B.________ (Beklagte, Beschwerdegegnerin) lernten sich im Winter 2004 anlässlich eines Seminars und Skiurlaubs kennen, an dem der damals 70-jährige Kläger als Dozent und die Beklagte als Studentin teilnahmen. In der Folge pflegten die Parteien eine freundschaftliche (platonische) Beziehung.

Die Beklagte ist einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der C.________ GmbH mit Sitz in U.________.

A.b. Von Ende 2010 bis 2019 erbrachte die Beklagte verschiedene Organisationsleistungen für den Kläger und leistete Einsätze als "Personal Assistant" des Klägers. Diese Leistungen wurden im Rahmen eines entgeltlichen Auftragsverhältnisses erbracht. Strittig blieb, ob dieses Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten persönlich oder zwischen dem Kläger und der C.________ GmbH der Beklagten bestand. Die Beauftragte hatte jedenfalls Auslagen für die Vorbereitung und Durchführung zu tätigen, wobei die Beklagte die entsprechenden Zahlungen ab dem 24. Juli 2015 gestützt auf eine Vollmacht des Klägers über dessen Zahlungskonto erledigte.

Am 13. Oktober 2014 erteilte der Kläger der Beklagten eine umfassende Vollmacht, mit der er sie ermächtigte, Rechtsgeschäfte jeglicher Art abzuschliessen und über sein gesamtes Vermögen zu verfügen. In einer internen Weisung vom gleichen Datum bestimmte er, dass die Beklagte von der Vollmacht erst Gebrauch machen dürfe, wenn er aufgrund von Krankheit oder Behinderung ganz oder teilweise nicht mehr in der Lage sei, seine Angelegenheiten selbst wahrzunehmen (Eintritt des Vorsorgefalls), sowie dass die Beklagte gegenüber seinem Rechtsanwalt zur jährlichen Rechnungslegung verpflichtet sei (Ziffer 6) und ihm für die Vergütung jeden Monat eine Vergütungsaufstellung zuzustellen habe (Ziffer 7). Die Vollmacht und die internen Weisungen zusammen bezeichnete der Kläger als Vorsorgeauftrag. Es ist unbestritten, dass der Vorsorgefall im Sinn der internen Weisung nicht eingetreten ist. Ab dem 24. Juli 2015 erledigte die Beklagte gestützt auf eine Vollmacht des Klägers für diesen den Zahlungsverkehr über sein Konto Nr. xxx (nachfolgend Zahlungskonto) bei der Bank D.________ in Deutschland. Zudem tätigte sie mit einer Debitkarte Zahlungen und Barbezüge sowie mit einer im November 2015 ausgestellten Kreditkarte Zahlungen zulasten des erwähnten Kontos. Ausserdem wirkte sie zumindest an den meisten Überträgen von anderen Konten des Klägers auf das Zahlungskonto mit. Gemäss einer Vereinbarung vom 9. Dezember 2015 / 27. Januar 2016 zwischen dem Kläger, der Beklagten und zwei weiteren Frauen erstellte die Beklagte Instruktionen für die Medikamentenabgabe, bereitete die Medikamente vor und legten die anderen beiden Frauen die Medikamente in der Wohnung des Klägers bereit und erinnerten ihn telefonisch an die Einnahme.

A.c. Der Kläger war Eigentümer ererbten Landes in V.________ und hatte Dipl.-Ing. E.________ damit betraut, Möglichkeiten zu prüfen, wie dieses Land gewinnbringend bewirtschaftet werden konnte. Gemäss einer "Vereinbarung über die Entschädigung der Dienstleistungen von Frau B.________ [...] im Zusammenhang mit dem Verkauf der FISt yyy in V.________ (Deutschland) " vom 6. Dezember 2018 "beauftragte" der Kläger die Beklagte "mit der Unterstützung beim Verkauf der Flurstücke yyy in V." und "wirkt [die Beklagte] mit bei der Suche und Beibringung von Kaufinteressenten für die FISt yyy in V.. Sie ist zuständig für die gesamte Administration und steht im direkten Kontakt mit Herrn E.________. Kommt es zum Abschluss eines Kaufvertrages für die vorstehenden Flurstücke oder Teile davon, so beträgt das Honorar [der Beklagten] 10 % des notarierten Kaufpreises. Das Honorar ist geschuldet auf den Zeitpunkt der Eigentumsübertragung".

Am 17. Juli 2019 wurden EUR 800'000.-- von einem Kontokorrentkonto des Klägers auf ein Konto der F.________ SA mit Sitz in W.________ überwiesen. Das betreffende Bankkonto des Klägers war nicht Gegenstand der Bankvollmacht und die Beklagte konnte darüber nicht verfügen. Die Überweisung wurde von der Beklagten vorbereitet, indem sie dem für die Konten des Klägers zuständigen Kundenberater die dafür erforderlichen Angaben übermittelte. Am 16. Juli 2019 rief die Beklagte in Anwesenheit des Klägers aus seinem Haus in X.________, Vereinigte Staaten, den Kundenberater an und übergab das Telefon dem Kläger. Dieser erteilte den Auftrag für die Überweisung telefonisch. In der Folge kam es zum Zerwürfnis zwischen dem Kläger und der Beklagten. Mit Schreiben vom 29. Juli 2019 entzog der Kläger der Beklagten die ihr erteilten Vollmachten.

A.d. Mit Schreiben vom 23. Juli 2020 forderte der Kläger die Beklagte auf, über Bezüge, Belastungen und Zahlungen, die sie im Zeitraum vom 4. Januar 2016 bis am 1. August 2019 mittels einer Bankvollmacht sowie einer Debit- und Kreditkarte zulasten eines Bankkontos des Klägers bei der Bank D.________ getätigt habe, Auskunft zu erteilen und darzulegen, inwieweit Transaktionen in seinem Interesse erfolgt seien. Ausserdem forderte der Kläger die Beklagte in Bezug auf die erfolgte Überweisung von EUR 800'000.-- auf, Art und Umfang ihrer Aktivitäten darzulegen, die zum Verkauf eines Grundstücks in V.________, Deutschland, geführt haben sollten.

Die Beklagte lehnte die Rechenschaft und Herausgabe von Unterlagen mit Schreiben vom 1. September 2020 ab.

B.

B.a. Am 21. September 2021 reichte der Kläger beim Zivilgericht Basel-Stadt Klage gegen die Beklagte ein mit den folgenden Anträgen:

"1. Die Beklagte sei unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB richterlich zu verpflichten, dem Kläger in Anwendung von Art. 400 des Obligationenrechts (OR, SR 220) umfassend Rechenschaft abzulegen über ihre Tätigkeit als Beauftragte des Klägers und als dessen Bevollmächtigte gegenüber der Bank D., in der Zeit vom 23.7.2015 bis 1.8.2019 sowie über ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Verkauf von Grundstücken des Klägers in V.. Sie sei insbesondere zu verpflichten:

  • Ihre Korrespondenz mit der Bank D.________ (Instruktionen, Quittungen, E-Mails, Briefe) im Zeitraum vom 23.7.2015 bis 31.07.2019 vorzulegen;
  • Auskunft zu erteilen über sämtliche Barbezüge und Zahlungen zu Lasten des Eurokontos Nr. xxx des Klägers bei der Bank D.________ im Zeitraum von 23.7.2015 bis 1.8.2019 detailliert nach Zahlungsempfänger, Zweck der Zahlung und Auftrag oder Interesse des Klägers bezüglich der einzelnen Barbezügen und Zahlungen;
  • Auskunft zu erteilen über die von der Beklagten mittels Kreditkarte Nr. zzz zu Lasten des Eurokontos Nr. xxx des Klägers bei der Bank D.________ im Zeitraum von 9.11.2016 bis 7.8.2019 getätigten Auslagen, detailliert nach Zahlungsempfänger, Gegenstand der Auslage, Zweck der Auslage und Auftrag, Instruktion oder Interesse des Klägers bezüglich der Auslage;
  • Auskunft zu erteilen über sämtliche Zahlungen an die C.________ GmbH und an sich selbst im Zeitraum vom 23.7.2015 bis zum 1.8.2019 sowie über die diesen Zahlungen zugrunde liegenden Leistungen der Zahlungsempfängerinnen (z.B. unter Vorlage von Verträgen, Rechnungen oder Quittungen);
  • Umfassend Rechenschaft abzulegen über ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundbesitzes des Klägers Fist. Nr. yyy in V., detailliert nach Art, datiertem Zeitaufwand, und hergestellten Kontakten. Die Beklagte sei auch in ihrer Funktion als einzige Geschäftsführerin der C. GmbH richterlich unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) zu verpflichten, Auskunft zu erteilen über alle Zahlungen im Zeitraum vom 23.7.2015 bis 1.8.2019, die zu Lasten des Klägers an die C.________ GmbH ausbezahlt worden sind sowie über die diesen Zahlungen zugrundeliegenden Leistungen.
  1. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger mindestens EUR 1'000'000.--nebst Zins zu 5 % Prozent seit dem 23.7.2020 zu bezahlen, unter Vorbehalt der Mehrforderung und unter Vorbehalt der Klageänderung nach erfolgter Rechenschaftsablage gemäss Ziff. 1 hiervor oder nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens.
  2. Eventualiter sei die Forderung des Klägers gemäss Ziff. 2 hiervor um die nach richterlichem Ermessen gemäss Art. 417 OR festgelegte Provisionsforderung der Beklagten aus Vertrag vom 6.12.2018 zu reduzieren.
  3. Alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beklagten." Mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 beschränkte das Zivilgericht das Verfahren auf das Rechtsbegehren 1 betreffend Rechenschaftsablage. Mit Teilentscheid vom 9. November 2023 verpflichtete das Zivilgericht die Beklagte unter Androhung einer Ordnungsbusse von Fr. 500.-- für jeden Tag der Nichterfüllung gestützt auf Art. 292 StGB (Busse bis Fr. 10'000.--) im Widerhandlungsfall, dem Kläger innert 30 Tagen ab Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entscheids umfassend Rechenschaft abzulegen über ihre Tätigkeit als Beauftragte des Klägers und als dessen Bevollmächtigte gegenüber der Bank D., in der Zeit vom 23. Juli 2015 bis 1. August 2019 sowie über ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Verkauf von Grundstücken des Klägers in V.. Insbesondere verpflichtete das Zivilgericht die Beklagte dazu:
  • Ihre Korrespondenz mit der Bank D.________ (Instruktionen, Quittungen, E-Mails, Briefe) im Zeitraum vom 23. Juli 2015 bis 31. Juli 2019 vorzulegen;
  • Auskunft zu erteilen über sämtliche Barbezüge und Zahlungen zu Lasten des Eurokontos Nr. xxx des Klägers bei der Bank D.________ im Zeitraum von 23. Juli 2015 bis 1. August 2019 detailliert nach Zahlungsempfänger, Zweck der Zahlung und Auftrag oder Interesse des Klägers bezüglich der einzelnen Barbezügen und Zahlungen;
  • Auskunft zu erteilen über die von der Beklagten mittels Kreditkarte Nr. zzz zu Lasten des Eurokontos Nr. xxx des Klägers bei der Bank D.________ im Zeitraum von 9. November 2016 bis 7. August 2019 getätigten Auslagen, detailliert nach Zahlungsempfänger, Gegenstand der Auslage, Zweck der Auslage und Auftrag, Instruktion oder Interesse des Klägers bezüglich der Auslage;
  • Auskunft zu erteilen über sämtliche Zahlungen an die C.________ GmbH und an sich selbst im Zeitraum vom 23. Juli 2015 bis zum 1. August 2019 sowie über die diesen Zahlungen zugrundeliegenden Leistungen der Zahlungsempfängerinnen (z.B. unter Vorlage von Verträgen, Rechnungen oder Quittungen);
  • Umfassend Rechenschaft abzulegen über ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundbesitzes des Klägers Fist. Nr. yyy in V.________, detailliert nach Art, datiertem Zeitaufwand, und hergestellten Kontakten. Im Übrigen wies das Zivilgericht das Rechtsbegehren 1 des Klägers ab, soweit es darauf eintrat.

B.b. Die Beklagte erhob gegen den Teilentscheid des Zivilgerichts vom 9. November 2023beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Berufung.

Mit Entscheid vom 17. Februar 2025 hob das Appellationsgericht den Teilentscheid des Zivilgerichts vom 9. November 2023 in teilweiser Gutheissung der Berufung auf und verpflichtete die Beklagte unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, Busse bis Fr. 10'000.--) im Unterlassungsfall, dem Kläger innert 30 Tagen ab Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entscheids umfassend Rechenschaft abzulegen über ihre Tätigkeit in der Zeit seit dem 6. Dezember 2018 im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundbesitzes des Klägers Fist. Nr. yyy in V.________, detailliert nach Art und hergestellten Kontakten. Im Übrigen wies das Appellationsgericht das Rechtsbegehren 1 der Klage vom 21. September 2021 ab, soweit es darauf eintrat. Das Appellationsgericht erwog insbesondere, die Geltendmachung der eingeklagten Rechenschaftsansprüche gemäss den Absätzen 1 und 2 des Rechtsbegehrens 1 - unter Vorbehalt der mit Absatz 2 Spiegelstrich 5 verlangten Rechenschaft - stelle einen offenbaren Rechtsmissbrauch dar, der gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB keinen Rechtsschutz verdiene. Der Kläger habe seine allfälligen diesbezüglichen Rechenschaftsansprüche verwirkt.

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Kläger dem Bundesgericht, es sei der Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 17. Februar 2025 aufzuheben und der Teilentscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 9. November 2023 sei zu bestätigen (Antrags-Ziff. 1). Im Weiteren sei anzuordnen, dass der Spruchkörper des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt im Falle einer Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil im nachgelagerten Forderungsprozess gegen die Beschwerdegegnerin neu und mit anderen Mitwirkenden als den am Erstentscheid vom 17. Februar 2025 beteiligten zu besetzen sei (Antrags-Ziff. 2). Eventualiter sei die Angelegenheit zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Antrags-Ziff. 3). Die Beschwerdegegnerin wie auch die Vorinstanz beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer hat repliziert. Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Duplik verzichtet.

Erwägungen:

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).

1.1. Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) und richtet sich gegen einen Teilentscheid (Art. 91 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen teilweise unterlegen (Art. 76 Abs. 1 BGG), der Streitwert ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist eingehalten.

Der Beschwerdeführer beantragt, der angefochtene Entscheid des Appellationsgerichts sei aufzuheben und der erstinstanzliche Teilentscheid des Zivilgerichts sei zu bestätigen. Der Antrag kann nach Treu und Glauben nur so verstanden werden, dass seinem Klagebegehren Ziffer 1 im Umfang der (Teil-) Gutheissung durch die Erstinstanz gemäss Teilurteil vom 9. November 2023 stattgegeben werden soll. Entgegen der in der Beschwerdeantwort vertretenen Ansicht ist aufgrund des Antrags nicht unklar, wie das Bundesgericht entscheiden soll. Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten.

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht die beschwerdeführende Partei beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; sie hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1; je mit Hinweisen). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde zudem mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).

Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht; zudem muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 145 V 188 E. 2; 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).

1.4. Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Kommt es zu einem zweiten Schriftenwechsel, darf die beschwerdeführende Partei die Replik nicht dazu verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern (vgl. BGE 132 I 42 E 3.3.4). Die Replik ist nur zu Darlegungen zu verwenden, zu denen die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2).

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Replik darüber hinausgeht, können seine Ausführungen nicht berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für seine Ausführungen zum Mäklervertrag im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundstücks in V.________.

Für die vom Beschwerdeführer beantragte (präventive) Anordnung zur Spruchkörperbildung des Appellationsgerichts im Falle einer möglichen Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil im nachgelagerten Forderungsprozess (Antrags-Ziffer 2) besteht keine Grundlage. Allfällige Anträge betreffend Ausstand von Gerichtspersonen wegen angeblicher Vorbefassung sind beim betreffenden Gericht zu stellen.

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine Verwirkung der Mehrheit der geltend gemachten Rechenschaftsansprüchen bejaht und damit Art. 2 ZGB und Art. 400 OR verletzt. Diese Rüge ist begründet:

3.1. Die Vorinstanz erwog, der Kläger habe die eingeklagten Ansprüche auf Rechenschaftsablegung aus einem oder mehreren allfälligen Auftragsverhältnissen zwischen dem Kläger und der Beklagten betreffend Organisationsleistungen, Einsätze als "Personal Assistant", Erledigung des Zahlungsverkehrs, Zahlungen mit der Debit- und der Kreditkarte und/oder persönliche Angelegenheiten während Jahren nicht erhoben, ohne zu erkennen zu geben, dass er sich dies für später vorbehalte. Zudem sei keine neue Tatsache erstellt, die Erklärungen betreffend die bisherige Ausführung des oder der allfälligen Aufträge rechtfertigen würde oder geeignet wäre, Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beklagten oder ihrer allfälligen Geschäftsführung zu erwecken. Daher stelle die Geltendmachung der eingeklagten Rechenschaftsansprüche gemäss den Absätzen 1 und 2 des Rechtsbegehrens 1 - unter Vorbehalt der mit Absatz 2 Spiegelstrich 5 verlangten Rechenschaft - einen offenbaren Rechtsmissbrauch dar, der gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB keinen Rechtsschutz verdiene. Der Kläger habe seine allfälligen diesbezüglichen Rechenschaftsansprüche damit verwirkt.

3.2.

3.2.1. Nach Art. 400 Abs. 1 OR ist der Beauftragte unter anderem verpflichtet, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen. Die Rechenschaftspflicht des Beauftragen soll dem Auftraggeber die Kontrolle über seine Tätigkeiten ermöglichen (BGE 146 III 435 E. 4.1.3.1; 143 III 348 E. 5.1.1; 139 III 49 E. 4.1.2).

Der Anspruch des Auftraggebers auf Rechenschaftsablegung findet seine Grenzen im Grundsatz von Treu und Glauben (BGE 143 III 348 E. 5.1.1; 139 III 49 E. 4.1.2). Gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB findet der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz. Die Norm dient als korrigierender "Notbehelf" für die Fälle, in denen formales Recht zu materiell krassem Unrecht führen würde (BGE 140 III 583 E. 3.2.4; 134 III 52 E. 2.1). Wie das im Gesetzestext verwendete Adjektiv "offenbar" zeigt, ist Rechtsmissbrauch nur zurückhaltend - eben bloss in offenkundigen Fällen - zu bejahen (BGE 140 III 583 E. 3.2.4; 135 III 162 E. 3.3.1). Ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (BGE 140 III 491 E. 4.2.4; 138 III 425 E. 5.2; 135 III 162 E. 3.3.1). Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn die Ausübung des Rechts durch den Berechtigten kein schutzwürdiges Interesse erfüllt, rein schikanös ist oder Interessen dient, die nicht denen entsprechen, die mit der Rechtsnorm geschützt werden sollen (BGE 141 III 119 E. 7.1.1). Der Anspruch auf Rechenschaftslegung ist somit nicht schutzwürdig, wenn der Auftraggeber bereits über die erforderlichen Informationen verfügt oder diese durch Einsichtnahme in seine eigenen Unterlagen erhalten könnte, während der Beauftragte sie nur unter grössten Schwierigkeiten beschaffen könnte (BGE 139 III 49 E. 4.5.2; Urteile 4A_436/2020 vom 28. April 2022 E. 5; 4A_599/2019 vom 1. März 2021 E. 5). Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber den Anspruch auf Rechenschaftsablegung jahrelang nicht erhoben hat, ohne Vorbehalte zu äussern, und keine neuen Umstände eingetreten sind, die Erklärungen zur Ausführung des Auftrags rechtfertigen würden, beispielsweise wenn der Auftraggeber lange Zeit die ihm vorgelegten Honorarabrechnungen nie beanstandet hat und plötzlich im Rahmen eines Rechtsstreits nähere Angaben dazu verlangt (Urteile 4A_436/2020 vom 28. April 2022 E. 5; 4A_599/2019 vom 1. März 2021 E. 5; 4A_144/2012 vom 11. September 2012 E. 3.2.2).

3.2.2. Die Vorinstanz weist zwar unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung grundsätzlich zutreffend darauf hin, dass das jahrelange Zuwarten mit der Geltendmachung des Rechenschaftsanspruchs im Einzelfall missbräuchlich sein kann. Sie unterlässt es aber, die Umstände des konkreten Falls im Rahmen einer Gesamtwürdigung korrekt zu berücksichtigen. Im Gegensatz dazu führte das Zivilgericht unter Berücksichtigung der Art und Weise des zwischen den Parteien eingegangenen Auftragsverhältnisses und der damit einhergehenden Sorgfaltspflichten wie auch des sich verschlechternden Gesundheitszustands des Beschwerdeführers überzeugend aus, die Beschwerdegegnerin habe nicht davon ausgehen dürfen, der Beschwerdeführer habe auf eine Rechenschaftsablage verzichtet und sich eine solche auch nicht für einen späteren Zeitpunkt vorbehalten.

Entgegen dem angefochtenen Entscheid geht es nicht darum, ob der Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin ausgeführten Geschäfte und Überweisungen urteilsunfähig gewesen wäre. Entscheidend ist vielmehr die korrekte Einordnung des konkret eingegangenen Auftragsverhältnisses und der damit einhergehenden Sorgfaltspflichten vor dem Hintergrund der damaligen Bedürfnisse des Klägers, wie das Zivilgericht zutreffend erkannt hat. Die Erwägung im angefochtenen Entscheid, die Beeinträchtigungen seiner geistigen Gesundheit, insbesondere die Störung seines Kurzzeitgedächtnisses spreche nicht gegen, sondern für einen Verzicht des Beschwerdeführers auf Rechenschaftsablegung, zumal er in dieser Situation zu einer wirksamen Überprüfung ohnehin nicht in der Lage gewesen wäre, ist nicht nachvollziehbar. Entgegen dem, was die Vorinstanz anzunehmen scheint, hätte der Beschwerdeführer eine entsprechende Überprüfung nicht selbst vornehmen müssen, sondern eine fachkundige Drittperson damit betrauen können. Daran ändert auch der im angefochtenen Entscheid aufgeführte Hinweis auf die der Beschwerdegegnerin erteilte Vorsorgevollmacht vom 13. Oktober 2014 nichts. Die interne Weisung zur Vorsorgevollmacht sieht in Ziffer 6 f. vielmehr ausdrücklich vor, dass die Beschwerdegegnerin zur jährlichen Rechnungslegung und zur monatlichen Zustellung einer Vergütungsaufstellung verpflichtet sei, worauf die Vorinstanz selber hinweist. Auch die im angefochtenen Entscheid erwähnte spätere Einschränkung der Rechenschaftspflicht gemäss Vorsorgevollmacht auf den Fall konkreter Verdachtsmomente ändert nichts am Grundsatz des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Rechenschaft. Entgegen den Erwägungen im angefochtenen Entscheid sprechen die erwähnten Umstände gegen einen Verzicht des Beschwerdeführers auf seinen Rechenschaftsanspruch. Das Zivilgericht hat unter Würdigung der gesamten Umstände zutreffend erwogen, die Beschwerdegegnerin habe nicht davon ausgehen dürfen, der Beschwerdeführer habe auf die Rechenschaftsablage verzichtet und sich eine solche auch nicht für einen späteren Zeitpunkt vorbehalten. Nach der am 17. Juli 2019 erfolgten Überweisung von EUR 800'000.-- widerrief der Beschwerdeführer die der Beschwerdegegnerin erteilten Vollmachten mit Schreiben vom 29. Juli 2019. Dass bereits vor diesem Zeitpunkt Verdachtsmomente bestanden, die eine Rechenschaftsablage begründet hätten, ist nicht ersichtlich. Mit Schreiben vom 23. Juli 2020 forderte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin auf, über Bezüge, Belastungen und Zahlungen im Zeitraum vom 4. Januar 2016 bis 1. August 2019 wie auch die Hintergründe der erfolgten Überweisung über EUR 800'000.-- Auskunft zu erteilen. Ein ungebührlich langes Zuwarten, das die Geltendmachung der entsprechenden Ansprüche durch den Beschwerdeführer als rechtsmissbräuchlich (Art. 2 Abs. 2 ZGB) erscheinen liesse, liegt entgegen der Vorinstanz nicht vor. Dies gilt unabhängig davon, ob möglicherweise weitere neue Tatsachen vorlagen, die Erklärungen betreffend die bisherige Ausführung des Auftrags gerechtfertigt hätten. Die Ausführungen im angefochtenen Entscheid zur Frage der Beweislast für eine solche Tatsache sind nicht entscheiderheblich. Damit erübrigt sich auch die im angefochtenen Entscheid für den Fall einer Beweislast zulasten der Beschwerdegegnerin vorbehaltene Parteibefragung, die von dieser im Berufungsverfahren beantragt worden war. Ob zudem die Überweisung vom 17. Juli 2019 über EUR 800'000.-- zu Recht oder zu Unrecht erfolgte, ist nicht in dieser Phase der Stufenklage zu prüfen. Entsprechendes gilt für die Frage, ob bestimmte von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die ihr eingeräumte Bankvollmacht veranlasste Zahlungen zu ihren eigenen Gunsten infolge Selbstkontrahierens unzulässig waren. Ob mit den Banküberweisungen "unbestrittene fällige Forderungen der Beklagten oder ihrer GmbH, insbesondere solche als Beauftragte auf Vergütung und Auslagenersatz, erfüllt wurden", wie die Vorinstanz festhält, ist nach einer Rechenschaftsablage zu beurteilen.

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin erbrachten Dienstleistungen zu Unrecht von einer Gefälligkeit anstatt von einem Auftragsverhältnis ausgegangen.

4.1. Die Vorinstanz stellte in tatsächlicher Hinsicht fest, von Ende 2010 bis 2019 habe "faktisch" die Beschwerdegegnerin persönlich dem Beschwerdeführer Organisationsleistungen in Form von Umzügen, Einrichtung und Auflösung von Wohnungen, Anlässen, Festen, Konferenzen, Aufenthalten in X.________ und Y.________ sowie Reisen erbracht und Einsätze als "Personal Assistant" des Beschwerdeführers geleistet. Diese Leistungen seien gemäss übereinstimmender Darstellung der Parteien im Rahmen eines entgeltlichen Auftragsverhältnisses erbracht worden. Ob die Beschwerdegegnerin persönlich oder ihre GmbH Beauftragte des Beschwerdeführers gewesen sei, liess die Vorinstanz - wie sich erwiesen hat, zu Unrecht - infolge Verwirkung des Anspruchs auf Rechenschaftsablegung offen.

Betreffend die Erledigung des Zahlungsverkehrs sowie der Verwendung einer Debit- und einer Kreditkarte durch die Beschwerdegegnerin ab dem 24. Juli 2015 erwog die Vorinstanz, diese sei nicht im Rahmen eines Schuld-, sondern im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses erfolgt.

4.2. Der Beschwerdeführer bringt zu Recht vor, dass die von der Vorinstanz getroffene Unterscheidung zwischen auftragsrechtlichen Organisationsleistungen einerseits und nicht vertraglichen Gefälligkeiten bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs andererseits angesichts der konkreten Umstände unhaltbar ist und in den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid keine Stütze findet. Wie das Zivilgericht überzeugend erwog, bestand ein enger Zusammenhang zwischen der Verwaltung und Besorgung der persönlichen Angelegenheiten des Beschwerdeführers und der Abwicklung des Zahlungsverkehrs im Rahmen dieser Angelegenheiten. Die Vorinstanz stellte selber fest, dass die Beschwerdegegnerin unter anderem Überweisungen vom Zahlungskonto des Beschwerdeführers zu ihren eigenen Gunsten sowie ihrer GmbH ausführte. Ob für die Erledigung des Zahlungsverkehrs sowie die Verwendung der Debit- und der Kreditkarte ein separates Honorar entrichtet wurde, ist entgegen dem, was die Vorinstanz anzunehmen scheint, für die Qualifikation als Auftragsverhältnis ebenso unerheblich (vgl. Art. 394 Abs. 3 OR) wie der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer auch möglich gewesen wäre, eine Drittperson mit der Erledigung des Zahlungsverkehrs zu beauftragen.

Entgegen dem angefochtenen Entscheid hat das Zivilgericht überzeugend dargelegt, dass die Erledigung des Zahlungsverkehrs nicht bloss eine Gefälligkeit der Beschwerdegegnerin darstellte, sondern die Parteien vielmehr ein rechtlich bindendes Vertragsverhältnis eingegangen sind, das auch den Zahlungsverkehr und die Verwendung einer Debit- und einer Kreditkarte einschloss, und als Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. OR zu qualifizieren ist. Daraus ergibt sich ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Rechenschaftsablegung nach Art. 400 Abs. 1 OR gegenüber der Beschwerdegegnerin, zumal diese Leistung unbestrittenermassen von ihr selbst besorgt wurde und die entsprechenden Zahlungs- bzw. Bankvollmachten auf sie persönlich ausgestellt waren. Ob darüber hinaus ein Auftragsverhältnis des Beschwerdeführers mit der GmbH der Beschwerdegegnerin bestand, ist für den Rechenschaftsanspruch - zumindest im Umfang, wie er von der Erstinstanz zugesprochen wurde - nicht entscheidend.

Der Beschwerdeführer beanstandet den Umfang der von der Vorinstanz bejahten Rechenschaftspflicht der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem entgeltlichen Auftragsverhältnis betreffend die Grundstücke in V.________.

5.1. Die Vorinstanz hiess das Rechtsbegehren 1 des Beschwerdeführers betreffend Spiegelstrich 5 von Absatz 2 ausser bezüglich der Information über den datierten Zeitaufwand und beschränkt auf die Zeit ab dem 6. Dezember 2018 gut. Sie erwog, der Beschwerdeführer habe unabhängig von der Qualifikation des Auftragsverhältnisses als Auftrag oder Mäklervertrag gemäss Art. 400 Abs. 1 bzw. in Verbindung mit Art. 412 Abs. 2 OR grundsätzlich Anspruch auf Rechenschaftsablegung betreffend die in Rechtsbegehren 1 erwähnte Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Verkauf des fraglichen Grundstücks. Der Anspruch des Beschwerdeführers stütze sich auf die Vereinbarung vom 6. Dezember 2018. Gemäss dieser Vereinbarung entspreche das Honorar der Beschwerdegegnerin einem Prozentsatz des Kaufpreises. Für die Frage der Entschädigung der Dienstleistung der Beschwerdegegnerin sei es daher irrelevant, wann und wie lange sie in Ausführung ihres Auftrags tätig gewesen sei. Irgendein anderer Grund, weshalb diesbezügliche Informationen für den Beschwerdeführer von Bedeutung sein könnten, sei nicht genannt worden und nicht ersichtlich.

Die Vorinstanz erwog ausserdem, der eingeklagte Anspruch auf Rechenschaftsablegung über ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundbesitzes des Beschwerdeführers in V.________ sei erst mit Abschluss der Vereinbarung vom 6. Dezember 2018 entstanden, weshalb sich die verlangte Rechenschaft auf die Zeit nach Vertragsabschluss beschränke.

5.2. Der Beschwerdeführer beanstandet die zeitliche Beschränkung seines Anspruchs vor Bundesgericht nicht. Zum Umfang der im angefochtenen Entscheid angeordneten Rechenschaftsablegung bringt er einzig vor, die detaillierte Rechenschaftsablage nach datiertem Zeitaufwand könnte im nachgelagerten Forderungsprozess bei einer allfälligen Reduktion der Provisionsforderung der Beschwerdegegnerin nach richterlichem Ermessen gemäss Art. 417 OR von Bedeutung sein und sei damit relevanter Teil der Rechenschaftspflicht.

Der Beschwerdeführer verkennt mit seinem Vorbringen, dass gemäss Art. 417 OR der tatsächliche Aufwand des Mäklers für die Beurteilung der Frage, ob der Mäklerlohn unverhältnismässig hoch ist, nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht entscheidend ist (BGE 138 III 669 E. 3.1). Damit bleibt es bezüglich des im angefochtenen Entscheid teilweise gutgeheissenen Begehrens betreffend den Verkauf des Grundstücks des Beschwerdeführers in V.________ (Rechtsbegehren 1, Absatz 2 Spiegelstrich 5) bei der im Vergleich zum erstinstanzlichen Entscheid engeren Fassung des Anspruchs auf Rechenschaftsablage im angefochtenen Entscheid. Der Beschwerdeführer erhebt im Übrigen auch keine hinreichende Rüge zur von der Vorinstanz angepassten Strafandrohung.

Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und entsprechend dem erstinstanzlichen Teilurteil - mit Ausnahme der Rechenschaftsablage betreffend den Verkauf des Grundstücks des Beschwerdeführers in V.________ sowie der Strafandrohung - neu zu fassen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- der Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 7'200.-- und dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 800.-- auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Im Umfang der vom Beschwerdeführer geschuldeten Parteientschädigung von Fr. 900.-- heben sich die geschuldeten Entschädigungen gegenseitig auf, womit sich die von der Beschwerdegegnerin noch zu entrichtende Entschädigung auf Fr. 8'100.-- beläuft (Fr. 9'000.-- minus Fr. 900.--; Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, der Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 17. Februar 2025 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

"Die Beklagte wird unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, Busse bis CHF 10'000.--) im Unterlassungsfall verpflichtet, dem Kläger innert 30 Tagen ab Eintritt der Vollstreckbarkeit des vorliegenden Entscheids umfassend Rechenschaft abzulegen über ihre Tätigkeit als Beauftragte des Klägers und als dessen Bevollmächtigte gegenüber der Bank D., in der Zeit vom 23.7.2015 bis 1.8.2019 sowie über ihre Tätigkeit in der Zeit seit dem 6. Dezember 2018 im Zusammenhang mit dem Verkauf von Grundstücken des Klägers in V.; insbesondere wird sie verpflichtet:

  • lhre Korrespondenz mit der Bank D.________ (Instruktionen, Quittungen, E-Mails, Briefe) im Zeitraum vom 23.7.2015 bis 31.07.2019 vorzulegen;
  • Auskunft zu erteilen über sämtliche Barbezüge und Zahlungen z.L. Eurokonto Nr. xxx des Klägers bei der Bank D.________ im Zeitraum von 23.7.2015 bis 1.8.2019 detailliert nach Zahlungsempfänger, Zweck der Zahlung und Auftrag oder Interesse des Klägers bezüglich der einzelnen Barbezüge und Zahlungen;
  • Auskunft zu erteilen über die von der Beklagten mittels Kreditkarte Nr. zzz z.L. Eurokonto Nr. xxx des Klägers bei der Bank D.________ im Zeitraum von 9.11.2016 bis 7.8.2019 getätigten Auslagen, detailliert nach Zahlungsempfänger, Gegenstand der Auslage, Zweck der Auslage und Auftrag, Instruktion oder Interesse des Klägers bezüglich der Auslage;
  • Auskunft zu erteilen über sämtliche Zahlungen an die C.________ GmbH und an sich selbst im Zeitraum vom 23.7.2015 bis zum 1.8.2019 sowie über die diesen Zahlungen zugrunde liegenden Leistungen der Zahlungsempfängerinnen (z.B. unter Vorlage von Verträgen, Rechnungen oder Quittungen);
  • umfassend Rechenschaft abzulegen über ihre Tätigkeit in der Zeit seit dem 6. Dezember 2018 im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundbesitzes des Klägers Fist. Nr. yyy in V.________, detailliert nach Art und hergestellten Kontakten."

Im Übrigen wird die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren von Fr. 8'000.-- werden im Umfang von Fr. 7'200.-- der Beschwerdegegnerin und im Umfang von Fr. 800.-- dem Beschwerdeführer auferlegt.

Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 8'100.-- zu entschädigen.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. August 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Leemann

Zitate

Gerichtsentscheide

Zitiert in

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
4A_160/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
4A_160/2025, CH_BGer_004
Entscheidungsdatum
28.08.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026