4A 144/2024 / 4A_144/2024

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

4A_144/2024

Urteil vom 19. April 2024

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Auftrag; Kostenvorschuss,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 29. Februar 2024 (ZK 23 426).

Nach Einsicht

in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 29. Februar 2024 in der rubrizierten Angelegenheit; in die vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 5. März 2024; in die in der gleichen Angelegenheit ergangenen bundesgerichtlichen Urteile 4A_559/2023 vom 8. Dezember 2023 und 4F_12/2023 vom 9. Februar 2024;

in Erwägung,

dass die Beschwerde querulatorisch im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG ist; dass demzufolge auf die Beschwerde gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG nicht einzutreten ist; dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);

erkennt die Präsidentin:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. April 2024

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Leemann

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
4A_144/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
4A_144/2024, CH_BGer_004, 4A 144/2024
Entscheidungsdatum
19.04.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026