Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
{T 0/2}
4A_139/2015
Urteil vom 16. März 2015
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Fürsprecher Pasquino Bevilacqua, Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Paul-Lukas Good, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Werkvertrag,
Beschwerde gegen die Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2014 und 2. Februar 2015.
In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Zürich die Beschwerdegegnerin mit Urteil vom 23. Juni 2014 zur Zahlung von Fr. 17'300.-- nebst Zins an den Beschwerdeführer verpflichtete; dass die Beschwerdegegnerin mit Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich gelangte, das mit Urteil vom 19. Dezember 2014 die Klage abwies; dass in Ziffer 4 des Urteils Folgendes festgehalten wurde:
"Die Gerichtskosten für beide Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss von Fr. 2'875.-- (erstinstanzliches Verfahren) bzw. Fr. 2'800.-- (zweitinstanzliches Verfahren) verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung." dass die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 9. Januar 2015 um Berichtigung der zitierten Dispositivziffer ersuchte, worauf das Obergericht mit Urteil vom 2. Februar 2015diese Dispositivziffer wie folgt neu fasste:
"Die Gerichtskosten für beide Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm im erstinstanzlichen Verfahren geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'875.-- sowie mit dem von der Beklagten im zweitinstanzlichen Verfahren geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'800.-- verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten den von ihr für das zweitinstanzliche Verfahren geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'800.-- zu ersetzen." dass in der Urteilsbegründung darauf hingewiesen wurde, dass die Rechtsmittelfrist betreffend Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils vom 19. Dezember 2014 durch die Berichtigung neu zu laufen beginne; dass der Beschwerdeführer am 6. März 2015 beim Bundesgericht eine Beschwerde mit folgendem Hauptantrag einreichte:
"1. In Aufhebung der beiden Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) vom 19. Dezember 2014 und vom 02. Februar 2015 (betreffend Berichtigung von Dispositiv Ziffer 4 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2014) sei die Beschwerdeführerin (sic) in Gutheissung der Klage des Beschwerdeführers vom 14. September 2012 zu verurteilen, diesem den Betrag von CHF 17'300.00 nebst Zins zu 5% seit dem 25. Januar 2015 zu bezahlen.
erkennt die Präsidentin:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. März 2015
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Huguenin