Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
4A_121/2025
Urteil vom 8. April 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Hurni, Präsident, Gerichtsschreiber Brugger D.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich, handelnd durch das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zurich, Beschwerdegegner.
Gegenstand Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 11. Februar 2025 (RT250005-O/U).
Erwägungen:
Mit Urteil vom 18. Dezember 2024 erteilte das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Zürich 12 (Zahlungsbefehl vom 22. Mai 2024) definitive Rechtsöffnung für Fr. 32'313.65. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss und Urteil vom 11. Februar 2025 wies das Obergericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren und seine Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. März 2025 Beschwerde an das Bundesgericht. Am 20. März 2025 reichte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
Diesen Anforderungen genügen die Eingaben des Beschwerdeführers offensichtlich nicht.
3.1. Er rügt zwar vorweg die Befangenheit des Obergerichts, da es über eine Beschwerde entscheide, welche die gerichtseigene Inkassostelle eintreibe. Im angefochtenen Entscheid ist aber nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Ausstand in Nachachtung von Art. 49 Abs. 1 ZPO bereits vor der Vorinstanz begehrt hätte. Er zeigt auch nicht mit präzisen Aktenhinweisen auf, dass er solches entgegen den Feststellungen der Vorinstanz vorgebracht hätte, zumindest offensichtlich nicht hinreichend (Erwägung 2.2), noch weshalb er den angerufenen Umstand nicht schon im vorinstanzlichen Verfahren geltend machen konnte. Er hat damit die Anrufung dieses Ausstandsgrundes verwirkt (BGE 150 I 68 E. 2.1; 149 III 12 E. 3.2.1) und die Beschwerde ist insoweit unzulässig. Ohnehin ist der Vorwurf unbegründet (dazu: Urteil 5A_586/2008 vom 22. Oktober 2009 E. 2).
3.2. Im Übrigen kritisiert der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid ausführlich und rügt die Verletzung einer Vielzahl von verschiedenen Normen. Er geht indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz nicht hinreichend konkret ein, geschweige denn zeigt er nachvollziehbar auf, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll. Insoweit ist auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.
Demnach erkennt der Präsident:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. April 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Brugger D.